30.11.2012 Aufrufe

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5.2 Registergestützte Volkszählung (Zensus 2011)<br />

Auch eine registergestützte Volkszählung kann nur unter strikter Einhaltung der<br />

datenschutz- und statistikrechtlichen Grundsätze erfolgen.<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung hat im August 2006 die Grundsatzentscheidung gefällt,<br />

dass sich Deutschland an dem für 2011 vorgesehenen EU-weiten Zensus<br />

(Volkszählung) mit einem registergestützten Verfahren beteilt. Mit dem Zensus<br />

2011 sollen nicht nur die Daten zur Bevölkerung und deren Erwerbssituation erhoben<br />

werden, sondern auch zur Wohnsituation der Menschen. Daher wird<br />

auch eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt.<br />

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Volkszählung in den 80er Jahren,<br />

bei der es einen massiven Widerstand der Bürgerinnen und Bürger gegen<br />

die Erfassung ihrer persönlichen Daten durch den Staat gab und der zur Feststellung<br />

<strong>des</strong> Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil von 1983 führte, wagt<br />

es der Staat heute nicht mehr, Volkszählungsdaten im Wege einer traditionellen<br />

Volkszählung durch direkte Befragung aller Einwohner zu erheben. Die<br />

benötigten Daten sollen daher durch die Auswertung der Melderegister und<br />

anderer Verwaltungsregister gewonnen werden. Lediglich die Daten über Gebäude<br />

und Wohnungen werden bei deren Eigentümern postalisch erfragt, weil<br />

es darüber keine flächendeckenden Verwaltungsregister gibt. Ergänzende<br />

Stichproben sollen mittels Fragebogen erfolgen.<br />

Für die Durchführung <strong>des</strong> registergestützten Zensus 2011 sind umfangreiche<br />

organisatorische Vorbereitungen erforderlich. Grundlage für die vollständige<br />

Erfassung der Bevölkerung ist die Ermittlung aller existierenden Gebäude mit<br />

Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte. Dazu müssen zunächst<br />

die Adressen der Gebäude- und Wohnungseigentümer festgestellt<br />

werden. Dies soll im Rahmen eines neuen Anschriften- und Gebäuderegisters<br />

erfolgen.<br />

Zum Aufbau und zur Pflege dieses Registers sollen die Dateien der Lan<strong>des</strong>vermessungsbehörden,<br />

der Meldebehörden und der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit<br />

genutzt werden, weil sie die hierfür erforderlichen Angaben flächendeckend in<br />

der benötigten Qualität und Aktualität enthalten und über die Zusammenfassung<br />

der unterschiedlichen Dateien insbesondere die Vollzähligkeit der Erhebungseinheiten<br />

sichergestellt werden soll.<br />

Der Aufbau <strong>des</strong> Anschriften- und Gebäuderegisters bedarf jedoch einer gesetzlichen<br />

Grundlage. Der Bund hat daher den Ländern Anfang Dezember<br />

2006 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten<br />

Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung<br />

2010/2011 (Zensusvorbereitungsgesetz) zugeleitet, zu dem wir Anfang 2007<br />

eine kritische Stellungnahme abgegeben haben:<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!