21.03.2016 Aufrufe

Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

bvwp-2030-umweltbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG soll die Trassenführung von Verkehrswegen so gestaltet<br />

sein, dass u.a. die Zerschneidung der Landschaft vermieden bzw. so gering wie möglich<br />

gehalten wird. Außerdem sind großflächige, weitgehende unzerschnittene Landschaftsräume<br />

nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Darüber hinaus<br />

fordert die Nationale Biodiversitätsstrategie, dass bis 2020 von den bestehenden Verkehrswegen<br />

in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotopverbundsystems mehr<br />

ausgehen.<br />

Die Verkehrsprojekte des VB/ VB-E liefern in der Summe einen negativen Beitrag zur Zielerreichung<br />

im Kriterium 2.3 (siehe Kap. 4.3). Nach der Definition in Tab. 20 auf S. 61 liegt ein<br />

negativer Beitrag zur Zielerreichung vor, wenn die Flächeninanspruchnahme zwischen 0,001<br />

– 0,05% der Gesamtflächenkulisse der unzerschnittenen Kernräume der BfN-<br />

Lebensraumnetzwerke liegt. Die zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Projekte des VB<br />

/VB-E zugrunde gelegten Lösungsmöglichkeiten nehmen insgesamt 0,024 % der Gesamtflächenkulisse<br />

ein.<br />

Der konkrete Verlauf der Verkehrstrassen - <strong>zum</strong>indest der Verkehrsträger Straße und Schiene<br />

– wird jedoch erst in den nachfolgenden Planungsstufen bestimmt. Grundsätzlich gilt,<br />

dass die Kernräume mit nationaler Bedeutung und die darin enthaltenen wertvollen Habitatstrukturen<br />

möglichst zu umfahren sind. Daher ist zu erwarten, dass im Rahmen der Trassenfestlegung<br />

die Inanspruchnahme von unzerschnittenen Kernräumen der BfN-<br />

Lebensraumnetzwerke voraussichtlich weiter minimierbar ist. Verbleibende Beeinträchtigungen<br />

werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch ökologische Begleitmaßnahmen<br />

zu kompensieren sein. Dies wird in den einzelnen Zulassungsverfahren<br />

entsprechend berücksichtigt.<br />

Kriterium 2.4: Zerschneidung von unzerschnittenen Großräumen sowie Achsen/Korridoren<br />

der BfN-Lebensraumnetzwerke<br />

Die Zerschneidung unzerschnittener Großräume der BfN-Lebensraumnetzwerke wird anhand<br />

von drei Teilkriterien abgebildet. Auch hier gelten analog zu Kriterium 2.3 als Bewertungshintergrund<br />

die Ziele des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNatSchG sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie.<br />

Danach ist die Zerschneidung von Landschaften und insbesondere unzerschnittenen<br />

Landschaftsräumen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.<br />

Gleichzeitig wird das Ziel definiert, dass neue Verkehrswege zukünftig eine ausreichende<br />

ökologische Durchlässigkeit aufweisen und bis <strong>zum</strong> Jahr 2020 von den bestehenden Verkehrswegen<br />

in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotopverbundsystems<br />

mehr ausgehen (vgl. Kap. 4.3).<br />

Kriterium 2.4.1a): Großräume der Feucht-, Trocken- und Waldlebensräume<br />

Durch Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB/VB-E) sind anhand der zugrunde gelegten<br />

Lösungsmöglichkeiten BfN-Lebensraumnetzwerke in Großräumen der Feucht-, Trocken-,<br />

und Waldlebensräume auf einer Gesamtlänge von 728 km von Zerschneidung betroffen. Bei<br />

Seite 150

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!