Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG soll die Trassenführung von Verkehrswegen so gestaltet<br />
sein, dass u.a. die Zerschneidung der Landschaft vermieden bzw. so gering wie möglich<br />
gehalten wird. Außerdem sind großflächige, weitgehende unzerschnittene Landschaftsräume<br />
nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Darüber hinaus<br />
fordert die Nationale Biodiversitätsstrategie, dass bis 2020 von den bestehenden Verkehrswegen<br />
in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotopverbundsystems mehr<br />
ausgehen.<br />
Die Verkehrsprojekte des VB/ VB-E liefern in der Summe einen negativen Beitrag zur Zielerreichung<br />
im Kriterium 2.3 (siehe Kap. 4.3). Nach der Definition in Tab. 20 auf S. 61 liegt ein<br />
negativer Beitrag zur Zielerreichung vor, wenn die Flächeninanspruchnahme zwischen 0,001<br />
– 0,05% der Gesamtflächenkulisse der unzerschnittenen Kernräume der BfN-<br />
Lebensraumnetzwerke liegt. Die zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Projekte des VB<br />
/VB-E zugrunde gelegten Lösungsmöglichkeiten nehmen insgesamt 0,024 % der Gesamtflächenkulisse<br />
ein.<br />
Der konkrete Verlauf der Verkehrstrassen - <strong>zum</strong>indest der Verkehrsträger Straße und Schiene<br />
– wird jedoch erst in den nachfolgenden Planungsstufen bestimmt. Grundsätzlich gilt,<br />
dass die Kernräume mit nationaler Bedeutung und die darin enthaltenen wertvollen Habitatstrukturen<br />
möglichst zu umfahren sind. Daher ist zu erwarten, dass im Rahmen der Trassenfestlegung<br />
die Inanspruchnahme von unzerschnittenen Kernräumen der BfN-<br />
Lebensraumnetzwerke voraussichtlich weiter minimierbar ist. Verbleibende Beeinträchtigungen<br />
werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch ökologische Begleitmaßnahmen<br />
zu kompensieren sein. Dies wird in den einzelnen Zulassungsverfahren<br />
entsprechend berücksichtigt.<br />
Kriterium 2.4: Zerschneidung von unzerschnittenen Großräumen sowie Achsen/Korridoren<br />
der BfN-Lebensraumnetzwerke<br />
Die Zerschneidung unzerschnittener Großräume der BfN-Lebensraumnetzwerke wird anhand<br />
von drei Teilkriterien abgebildet. Auch hier gelten analog zu Kriterium 2.3 als Bewertungshintergrund<br />
die Ziele des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNatSchG sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie.<br />
Danach ist die Zerschneidung von Landschaften und insbesondere unzerschnittenen<br />
Landschaftsräumen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.<br />
Gleichzeitig wird das Ziel definiert, dass neue Verkehrswege zukünftig eine ausreichende<br />
ökologische Durchlässigkeit aufweisen und bis <strong>zum</strong> Jahr 2020 von den bestehenden Verkehrswegen<br />
in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotopverbundsystems<br />
mehr ausgehen (vgl. Kap. 4.3).<br />
Kriterium 2.4.1a): Großräume der Feucht-, Trocken- und Waldlebensräume<br />
Durch Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB/VB-E) sind anhand der zugrunde gelegten<br />
Lösungsmöglichkeiten BfN-Lebensraumnetzwerke in Großräumen der Feucht-, Trocken-,<br />
und Waldlebensräume auf einer Gesamtlänge von 728 km von Zerschneidung betroffen. Bei<br />
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