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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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laufende und fest disponierte Projekte wurden erst 2015 beschlossen (z.B. Neubeginne<br />

Straße im Sommer 2015) und sind daher nicht Bestandteil des Bezugsfalls. Da die Gesamtplanwirkungen<br />

immer im Vergleich <strong>zum</strong> Bezugsfall ausgewiesen werden, werden die Umweltwirkungen<br />

dieser Vorhaben im Rahmen der Gesamtplanbetrachtung zusammen mit den<br />

Projekten des Vordringlichen Bedarfs (VB) summarisch ausgewiesen.<br />

4.5.2 Umgang mit planfestgestellten Projekten<br />

Alle Aus- und Neubauprojekte, die nicht als laufend oder fest disponiert eingestuft werden,<br />

werden für den BVWP noch einmal neu im Hinblick auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis bewertet.<br />

Dies gilt folglich auch für Projekte, die bereits planfestgestellt sind. Noch nicht begonnene<br />

planfestgestellte Projekte sind damit Teil des Gesamtplans und werden als solche in die<br />

SUP einbezogen. Allerdings werden planfestgestellte Projekte keiner erneuten umwelt- und<br />

naturschutzfachlichen Beurteilung, bei der die nicht-monetarisierten Umweltwirkungen betrachtet<br />

werden, unterzogen, da für diese Projekte bereits eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchgeführt wurde.<br />

Für planfestgestellte Vorhaben erfolgt somit in der SUP für die Einzelprojektebene keine Bewertung<br />

der im Rahmen der umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilungen ermittelten<br />

Umweltbetroffenheit. Als Vorbereitung für die Ermittlung der Gesamtplanauswirkungen, die<br />

am Ende des BVWP-Prozesses nach Einordnung der bewerteten Projekte in die Dringlichkeitskategorien<br />

erfolgt, werden allerdings im Rahmen der Untersuchungen zur SUP auch für<br />

die planfestgestellten Projekte die absoluten Betroffenheitsumfänge je Umweltkriterium ermittelt,<br />

ausgewiesen und anschließend im Gesamtplan mit bewertet und berücksichtigt.<br />

4.5.3 Zeitliche Systemabgrenzung - Planungshorizont<br />

Für die Beurteilung der Gesamtplanwirkung ist die Festlegung eines plausiblen Realisierungszeitraumes<br />

erforderlich. Für den BVWP 2030 wird dazu die fiktive Annahme getroffen,<br />

dass alle Vorhaben des Vordringlichen Bedarfes mit Vordringlichem Bedarf zur Engpassbeseitigung<br />

bis 2030 baulich umgesetzt oder begonnen werden. Ein Realisierungszeitraum für<br />

die Vorhaben des Weiteren Bedarfs lässt sich nicht konkret angeben.<br />

Die Setzung eines Realisierungszeitraumes ist besonders bei der Bewertung von Kriterien<br />

relevant, denen ein quantitativer Zielbezug mit zeitlicher Fixierung zugrunde liegt. Dies trifft<br />

im Wesentlichen auf das Kriterium 2.5 (Flächeninanspruchnahme) zu.<br />

4.6 Auf der Projektebene: Trassenplausibilisierung aus Umweltsicht<br />

4.6.1 Überblick<br />

Die Plausibilitätsprüfung in der Phase der Projektanmeldung bzw. Projektdefinition dient dazu,<br />

für die in den BVWP einzustellenden Projekte eine möglichst realistische Schätzung der<br />

Investitionskosten vorzunehmen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die für die Projektbewertung<br />

und die Beurteilung der umwelt- und naturschutzfachlichen Wirkungen anzunehmende technische<br />

Ausgestaltung (Trassenverlauf, bautechnische Elemente wie Brücken, Tunnel, ggf.<br />

besondere Tierquerungshilfen) realistisch ist.<br />

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