Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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laufende und fest disponierte Projekte wurden erst 2015 beschlossen (z.B. Neubeginne<br />
Straße im Sommer 2015) und sind daher nicht Bestandteil des Bezugsfalls. Da die Gesamtplanwirkungen<br />
immer im Vergleich <strong>zum</strong> Bezugsfall ausgewiesen werden, werden die Umweltwirkungen<br />
dieser Vorhaben im Rahmen der Gesamtplanbetrachtung zusammen mit den<br />
Projekten des Vordringlichen Bedarfs (VB) summarisch ausgewiesen.<br />
4.5.2 Umgang mit planfestgestellten Projekten<br />
Alle Aus- und Neubauprojekte, die nicht als laufend oder fest disponiert eingestuft werden,<br />
werden für den BVWP noch einmal neu im Hinblick auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis bewertet.<br />
Dies gilt folglich auch für Projekte, die bereits planfestgestellt sind. Noch nicht begonnene<br />
planfestgestellte Projekte sind damit Teil des Gesamtplans und werden als solche in die<br />
SUP einbezogen. Allerdings werden planfestgestellte Projekte keiner erneuten umwelt- und<br />
naturschutzfachlichen Beurteilung, bei der die nicht-monetarisierten Umweltwirkungen betrachtet<br />
werden, unterzogen, da für diese Projekte bereits eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchgeführt wurde.<br />
Für planfestgestellte Vorhaben erfolgt somit in der SUP für die Einzelprojektebene keine Bewertung<br />
der im Rahmen der umwelt- und naturschutzfachlichen Beurteilungen ermittelten<br />
Umweltbetroffenheit. Als Vorbereitung für die Ermittlung der Gesamtplanauswirkungen, die<br />
am Ende des BVWP-Prozesses nach Einordnung der bewerteten Projekte in die Dringlichkeitskategorien<br />
erfolgt, werden allerdings im Rahmen der Untersuchungen zur SUP auch für<br />
die planfestgestellten Projekte die absoluten Betroffenheitsumfänge je Umweltkriterium ermittelt,<br />
ausgewiesen und anschließend im Gesamtplan mit bewertet und berücksichtigt.<br />
4.5.3 Zeitliche Systemabgrenzung - Planungshorizont<br />
Für die Beurteilung der Gesamtplanwirkung ist die Festlegung eines plausiblen Realisierungszeitraumes<br />
erforderlich. Für den BVWP 2030 wird dazu die fiktive Annahme getroffen,<br />
dass alle Vorhaben des Vordringlichen Bedarfes mit Vordringlichem Bedarf zur Engpassbeseitigung<br />
bis 2030 baulich umgesetzt oder begonnen werden. Ein Realisierungszeitraum für<br />
die Vorhaben des Weiteren Bedarfs lässt sich nicht konkret angeben.<br />
Die Setzung eines Realisierungszeitraumes ist besonders bei der Bewertung von Kriterien<br />
relevant, denen ein quantitativer Zielbezug mit zeitlicher Fixierung zugrunde liegt. Dies trifft<br />
im Wesentlichen auf das Kriterium 2.5 (Flächeninanspruchnahme) zu.<br />
4.6 Auf der Projektebene: Trassenplausibilisierung aus Umweltsicht<br />
4.6.1 Überblick<br />
Die Plausibilitätsprüfung in der Phase der Projektanmeldung bzw. Projektdefinition dient dazu,<br />
für die in den BVWP einzustellenden Projekte eine möglichst realistische Schätzung der<br />
Investitionskosten vorzunehmen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die für die Projektbewertung<br />
und die Beurteilung der umwelt- und naturschutzfachlichen Wirkungen anzunehmende technische<br />
Ausgestaltung (Trassenverlauf, bautechnische Elemente wie Brücken, Tunnel, ggf.<br />
besondere Tierquerungshilfen) realistisch ist.<br />
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