Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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Zu Kriterium 2.7)<br />
Im Rahmen der Projektbewertung auf Projekt- und auf Netzebene wird die Durchfahrungslänge<br />
von Wasserschutzgebieten der engeren Schutzzonen (Zonen I und II gemäß § 51<br />
WHG, auch Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG) einer Verkehrsinfrastrukturtrasse<br />
ermittelt. Aufgrund der vorgeschriebenen besonderen Schutzvorkehrungen beim Bau eines<br />
Verkehrswegs (z. B. bei Straßen gemäß Richtlinie <strong>zum</strong> Straßenbau in Wasserschutzgebieten<br />
RiStWag) bleibt die Betroffenheit der Wasserschutzzone III in der Bewertung unberücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Trassenplausibilisierung wird geprüft, ob die Betroffenheit von Wasserschutzgebieten<br />
(WSG I, II und auch Zone III) soweit möglich vermieden wurde.<br />
Zu Kriterium 2.8)<br />
Bei diesem Kriterium soll die Betroffenheit der Unzerschnittenen Verkehrsarmen Räume<br />
(UZVR) >100qkm (BfN) ermittelt werden. Für die Projektbewertung ist vorgesehen, die Größe<br />
der verbleibenden UZVR-Restflächen zu ermitteln und zu prüfen, ob die UZVR-<br />
Mindestgröße bei diesen Restflächen unterschritten wird. Falls beide die UZVR-<br />
Mindestfläche noch einhalten, ist die Funktionsminderung mit 50% der Flächengröße der<br />
kleineren Fläche in die Darstellung der Betroffenheit einzustellen. Unterschreitet eine entstehende<br />
Restfläche die Mindestgröße von 100qkm, ist diese Fläche als Verlust zu werten. Ein<br />
ehemaliger UZVR geht vollständig verloren, wenn alle Teilflächen die Mindestgröße unterschreiten.<br />
Im Rahmen der Trassenplausibilisierung wurde geprüft, ob eine Betroffenheit vorliegt und –<br />
falls ja – eine Begründung vorliegt, dass eine Bündelung mit bestehenden Verkehrswegen<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Zu Kriterium 2.9)<br />
Diese Schutzgebietskategorien sind i. d. R. großflächig ausgebildet und haben gegenüber<br />
den Schutzgebietskategorien des Kriteriums 2.1 eine nachgeordnete Bedeutung.<br />
Im Rahmen der Projektbewertung und der Gesamtplanbewertung wird die flächige Inanspruchnahme<br />
einschl. indirekter Betroffenheiten im Nahbereich einer Verkehrsinfrastrukturtrasse<br />
ermittelt und bewertet. Tunnelstrecken werden konfliktvermeidend berücksichtigt.<br />
Bei den UNESCO-Weltkulturerbestätten werden die offiziellen Pufferzonen mit in die Gebietskulisse<br />
einbezogen.<br />
Kriterium 2.9 wird im Rahmen der Trassenplausibilisierung nicht berücksichtigt.<br />
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