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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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Tab. 4:<br />

Kriterienkatalog zur Beurteilung der umwelt- und naturschutzfachlichen Wirkungen<br />

des BVWP - Teil 1: Monetarisierte Umweltkriterien aus der Nutzen-Kosten-Analyse<br />

Nr. Kurzbeschreibung des Kriteriums Bilanzgröße<br />

1.1 Veränderung der Anzahl von Verkehrslärm betroffener Einwohner<br />

(getrennt nach Neubelastung oder stärker betroffen und Entlastung)<br />

1.2 Veränderung der Geräuschbelastung außerorts (fiktive außerörtliche<br />

Lärmschutzwand)<br />

1.3 Kohlendioxid-Emissionen (CO 2 )<br />

(aus Betrieb und CO 2 -Äquivalenten aus Lebenszyklusemissionen)<br />

Anzahl Einwohner<br />

Fläche der fiktiven<br />

Lärmschutzwand in<br />

qm<br />

Tonnen/Jahr (t/a)<br />

1.4 1.4.a) Luftschadstoff-Emissionen – Stickoxide (NO X ) Tonnen/Jahr (t/a)<br />

1.4.b) Luftschadstoff-Emissionen – Kohlenmonoxid (CO)<br />

1.4.c) Luftschadstoff-Emissionen – Kohlenwasserstoffe (HC)<br />

1.4.d) Luftschadstoff-Emissionen – Feinstaub<br />

1.4.e) Luftschadstoff-Emissionen – Schwefeldioxid (SO 2 )<br />

Tonnen/Jahr (t/a)<br />

Tonnen/Jahr (t/a)<br />

Tonnen/Jahr (t/a)<br />

Tonnen/Jahr (t/a)<br />

Zu Kriterium 1.1)<br />

Das Kriterium 1.1 bezieht sich auf Lärmwirkungen im besiedelten Gebiet. Diese werden bei<br />

Straßen- und Schienenprojekten betrachtet. Da die Lärmemissionen der Schifffahrt vergleichsweise<br />

gering sind, werden sie bei Wasserstraßenvorhaben vernachlässigt. Der Lärm<br />

innerorts wird anhand des Wirkungspfadansatzes berechnet und bewertet. Als Bilanzgröße<br />

wird die Anzahl der stärker bzw. neu belasteten und der entlasteten Einwohner für die SUP<br />

ausgewiesen. Die Berechnung in der Nutzen-Kosten-Analyse berücksichtigt die Höhe der<br />

Veränderung der Geräuschbelastung.<br />

Zu Kriterium 1.2)<br />

Ergänzend zu Kriterium 1.1 berücksichtigt Kriterium 1.2 die Lärmwirkungen in unbesiedeltem<br />

Gebiet. Im Fokus der Bewertung steht dabei der Schutz des unbesiedelten Freiraums aus<br />

Gründen der landschaftsgebundenen ruhigen Erholung. Mit erfasst ist darüber hinaus der<br />

Schutz der Biodiversität (lärmsensible Arten).<br />

Ein einheitlicher oder gesetzlich festgelegter Grenz- oder Richtwert <strong>zum</strong> Schutz des Freiraums<br />

gegen Geräuschimmissionen existiert nicht. Gegenüber dem BVWP 2003 wird im<br />

BVWP 2030 ein Zielwert von 55 dB(A) angesetzt. Soweit möglich und sinnvoll wurden dabei<br />

(beim Verkehrsträger Schiene) die schützenswerten Gebiete berücksichtigt. Grenzen ergeben<br />

sich vor allem daraus, dass die Lärmberechnung für derart große Räume das Gelände<br />

(Relief) nicht berücksichtigen kann. Als Bilanzgröße wird die Fläche von fiktiven Lärmschutzwänden<br />

ermittelt, die nötig wäre, um bei projektbedingten bzw. netzbedingten Änderungen<br />

in der Größenordnung von 2 dB(A) oder mehr in 100 m Entfernung von der geplanten<br />

Trasse den Zielwert von 55 dB(A) einzuhalten.<br />

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