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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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Themenfeld / Zielbereich<br />

Ziele des Umweltschutzes<br />

des Wassers ist sicherzustellen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts<br />

zu erhalten. (§ 5 Abs. 1 WHG)<br />

Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten<br />

bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird,<br />

naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige<br />

Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit<br />

dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. (§ 67 WHG)<br />

Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung<br />

und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft<br />

sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens<br />

des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind<br />

zu bewahren. Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.<br />

Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt,<br />

dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz<br />

vermieden werden. (§ 12 Abs. 7 WaStrG)<br />

Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen<br />

an Bundeswasserstraßen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch<br />

geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des<br />

Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich<br />

ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.<br />

(§ 34 Abs. 1 WHG)<br />

Meeres- und Binnengewässer sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren<br />

und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik ist zu erhalten;<br />

dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich<br />

ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen. (§ 1 Abs. 3 Nr. 3<br />

BNatSchG)<br />

8 Wasser - Querung von<br />

schutzwürdigen Flächen<br />

Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind in ihrer Funktion<br />

als Rückhalteflächen zu erhalten. (§ 77 WHG)<br />

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung und Erweiterung<br />

baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB sowie die<br />

Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung<br />

des Wassers bei Überschwemmungen untersagt (§ 78 Abs.1 WHG).<br />

Es sind auch sonstige Handlungen verboten, die den Zielen des vorsorgenden<br />

Hochwasserschutzes entgegenstehen (vgl. § 78 Abs. 1 WHG).<br />

Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

(§ 78 Abs. 3 WHG).<br />

Gewässer, Auen und sonstige Rückhalteflächen sind insbesondere bei<br />

natürlichen und naturnahen Gewässern vor Beeinträchtigungen zu bewahren.<br />

(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG)<br />

In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder<br />

für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />

von Grundstücken können zur Duldung bestimmter<br />

Maßnahmen verpflichtet werden. (§ 52 Abs. 1 WHG)<br />

9 Globales Klima – Emission<br />

von Treibhausgasen<br />

Schutz der Atmosphäre und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />

Mittel- und langfristige Klimaschutzziele der Bundesregierung: Reduzierung<br />

der Emission von Treibhausgasen gegenüber 1990 um 40 % bis<br />

2020 und um 80-95 % bis 2050. (Aktionsprogramm Klimaschutz 2020)<br />

10 Landschaft/Erholung - Zerschneidung<br />

und visuelle<br />

Überformung der Land-<br />

Natur und Landschaft – dies umfasst die biologische Vielfalt, die Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft – sind auf<br />

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