Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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Themenfeld / Zielbereich<br />
Ziele des Umweltschutzes<br />
des Wassers ist sicherzustellen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts<br />
zu erhalten. (§ 5 Abs. 1 WHG)<br />
Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten<br />
bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird,<br />
naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige<br />
Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit<br />
dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. (§ 67 WHG)<br />
Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung<br />
und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft<br />
sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens<br />
des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind<br />
zu bewahren. Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.<br />
Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt,<br />
dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz<br />
vermieden werden. (§ 12 Abs. 7 WaStrG)<br />
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen<br />
an Bundeswasserstraßen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch<br />
geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des<br />
Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich<br />
ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.<br />
(§ 34 Abs. 1 WHG)<br />
Meeres- und Binnengewässer sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren<br />
und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik ist zu erhalten;<br />
dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich<br />
ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen. (§ 1 Abs. 3 Nr. 3<br />
BNatSchG)<br />
8 Wasser - Querung von<br />
schutzwürdigen Flächen<br />
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind in ihrer Funktion<br />
als Rückhalteflächen zu erhalten. (§ 77 WHG)<br />
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung und Erweiterung<br />
baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB sowie die<br />
Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung<br />
des Wassers bei Überschwemmungen untersagt (§ 78 Abs.1 WHG).<br />
Es sind auch sonstige Handlungen verboten, die den Zielen des vorsorgenden<br />
Hochwasserschutzes entgegenstehen (vgl. § 78 Abs. 1 WHG).<br />
Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />
(§ 78 Abs. 3 WHG).<br />
Gewässer, Auen und sonstige Rückhalteflächen sind insbesondere bei<br />
natürlichen und naturnahen Gewässern vor Beeinträchtigungen zu bewahren.<br />
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG)<br />
In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder<br />
für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />
von Grundstücken können zur Duldung bestimmter<br />
Maßnahmen verpflichtet werden. (§ 52 Abs. 1 WHG)<br />
9 Globales Klima – Emission<br />
von Treibhausgasen<br />
Schutz der Atmosphäre und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />
Mittel- und langfristige Klimaschutzziele der Bundesregierung: Reduzierung<br />
der Emission von Treibhausgasen gegenüber 1990 um 40 % bis<br />
2020 und um 80-95 % bis 2050. (Aktionsprogramm Klimaschutz 2020)<br />
10 Landschaft/Erholung - Zerschneidung<br />
und visuelle<br />
Überformung der Land-<br />
Natur und Landschaft – dies umfasst die biologische Vielfalt, die Leistungs-<br />
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft – sind auf<br />
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