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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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– Kriterium 2.4 umfasst ergänzend zu den UFR 1.000/1.500 die national bedeutsamen<br />

Lebensraumsachsen/-korridore (Kriterium 2.4.1 c). Diese Achsen bzw. Korridore<br />

kennzeichnen unabhängig von der aktuellen Zerschneidung durch Verkehrswege den<br />

großräumigen Zusammenhang der Kern- und Großräume des Lebensraumverbundes.<br />

Sie liegen für alle vier Anspruchstypen (Trockenlebensräume, Feuchtlebensräume,<br />

naturnahe Waldlebensräume und Großsäugerlebensräume) vor.<br />

– Dem Kriterium 2.4 wird zur Beurteilung der Ausbauprojekte auch das Kriterium „hervorragende<br />

Wiedervernetzungsabschnitte“ zugeordnet (Kriterium 2.4.2). Die Auswahl<br />

geht zurück auf das F+E-Vorhaben 3507 82 090 des Bundesamtes für Naturschutz<br />

(veröffentlicht in HÄNEL & RECK 2011). Dort wurden bundesweit prioritäre Wiedervernetzungsabschnitte<br />

an Straßen mit hoher Verkehrsstärke (DTV 24h >10.000 Kfz) ermittelt,<br />

die im ökologischen Vernetzungszusammenhang eine besonders schwerwiegende<br />

Zerschneidungswirkung entfalten. Die Wiedervernetzungsprioritäten liegen wie<br />

auch die Achsen/Korridore für vier Anspruchstypen (Trockenlebensräume, Feuchtlebensräume,<br />

naturnahe Waldlebensräume und Großsäugerlebensräume) und in 5 nationalen<br />

Bedeutungsklassen (1 entspricht der höchsten, 5 der niedrigsten Priorität aus<br />

nationaler Sicht) vor. Für die Zwecke des BVWP werden die Bedeutungsklassen 1-3<br />

ausgewählt und als „hervorragende Wiedervernetzungsabschnitte“ bezeichnet (BfN<br />

2013).<br />

Für die Projektanmeldung der Neubauvorhaben und die Plausibilisierung sollen folgende<br />

Grundsätze gelten:<br />

1. Kernräume (UFR 250 bzw. Flächenkulisse des Kriteriums 2.3) sind möglichst zu umfahren.<br />

2. Querungen von nationalen Lebensraumachsen/-korridoren und Hauptverbundachsen der<br />

Länder sollen nach Möglichkeit vermieden werden.<br />

3. Trassen sollen nicht längs in den o.g. Achsen/Korridoren geführt werden.<br />

4. Die unvermeidbare Querung einer nationalen Achse oder eines ausgedehnten Kernraums<br />

(UFR 250) soll auf Engstellen der UFR mit guten Voraussetzungen zur Anlage von<br />

Tierquerungshilfen gelenkt werden.<br />

5. Bei unvermeidbarer Querung von national bedeutsamen Achsen/Korridoren, Hauptverbundachsen<br />

der Länder oder von UFR-Kernräumen ist die ökologisch begründete Aufweitung<br />

/ Aufwertung von verkehrstechnisch erforderlichen Ingenieurbauwerken und /<br />

oder die Anlage zusätzlicher Querungshilfen in die Kostenschätzung einzubeziehen.<br />

Ausbauvorhaben sollen in den Fällen durch Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen<br />

Durchlässigkeit qualifiziert werden, wenn sie „hervorragende Abschnitte zur Wiedervernetzung“<br />

betreffen. In einem solchen Fall ist von der projektmeldenden Stelle im Grundsatz<br />

ein geeignetes Bauwerk einzuplanen.<br />

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