Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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Zu Kriterium 2.1)<br />
Kriterium 2.1 erfasst die potenzielle Betroffenheit von Naturschutzvorrangflächen mit gesetzlichem<br />
Schutzstatus und/oder besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung.<br />
Im Rahmen der Einzelprojekt- und Gesamtplanbewertung wird die flächige Inanspruchnahme<br />
einschließlich indirekter Betroffenheiten im Nahbereich einer Streckenführung ermittelt<br />
und bewertet. Tunnelstrecken werden konfliktvermeidend berücksichtigt.<br />
Für die Trassenplausibilisierung wird die flächige Inanspruchnahme einschließlich indirekter<br />
Betroffenheiten im Nahbereich einer Streckenführung ermittelt und es wird überschlägig geprüft,<br />
ob diese Betroffenheit vermeidbar wäre.<br />
Die UNESCO-Weltnaturerbestätten Wattenmeer und Buchenwälder sind von anderen Naturschutzvorrangflächen<br />
mit herausragender Bedeutung überlagert. Die UNESCO-<br />
Weltnaturerbestätte Grube Messel ist gesondert zu erfassen, da sie nur als Naturpark naturschutzrechtlich<br />
geschützt ist. Die offiziellen Pufferflächen werden nicht mit berücksichtigt, da<br />
auch die anderen Naturschutzvorrangflächen in der Regel ohne spezielle Pufferflächen ausgewiesen<br />
sind.<br />
Die Natura 2000-Gebietskulisse umfasst FFH-Gebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete.<br />
Da die Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß Ramsar-Konvention<br />
(Ramsar-Gebiete) als Lebensraum für Wasser- und Watvögel nicht vollständig von der Gebietskulisse<br />
der Europäischen Vogelschutzgebiete erfasst sind, werden sie ebenfalls in die<br />
Gebietskulisse des Kriteriums 2.1 integriert.<br />
Bei den Naturschutzgroßprojekten wird nur die Kernzone, nicht das gesamte Projektgebiet in<br />
die Flächenkulisse einbezogen. Nur für die Kernzone bestehen in den Förderrichtlinien<br />
strenge qualitative Anforderungen im Hinblick auf einen naturschutzrechtlichen Schutzstatus<br />
(siehe http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/frili_ngp.pdf).<br />
Kleinflächige Schutzzonen wie z.B. Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile<br />
wurden hier außer Acht gelassen, da die Betroffenheit derartig kleinflächiger Strukturen<br />
erst im Zuge einer Feintrassierung der Verkehrswege hinreichend konkret prognostiziert<br />
werden kann.<br />
Zu Kriterium 2.2)<br />
Die Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten wird – neben einer flächenmäßigen Bilanz in<br />
Kriterium 2.1 – in einer speziellen Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung im Rahmen der<br />
Einzelprojekt- und Gesamtplanbewertung gesondert ermittelt und dargestellt. Es soll eine<br />
Aussage getroffen werden, für wie viele Natura 2000-Gebiete eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
von Schutzzielen wahrscheinlich bzw. möglich (nicht auszuschließen) ist.<br />
Für die Trassenplausibilisierung spielt dieses Kriterium keine Rolle, da Natura 2000-Gebiete<br />
auch mit Kriterium 2.1 erfasst sind.<br />
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