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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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Zu Kriterium 2.1)<br />

Kriterium 2.1 erfasst die potenzielle Betroffenheit von Naturschutzvorrangflächen mit gesetzlichem<br />

Schutzstatus und/oder besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung.<br />

Im Rahmen der Einzelprojekt- und Gesamtplanbewertung wird die flächige Inanspruchnahme<br />

einschließlich indirekter Betroffenheiten im Nahbereich einer Streckenführung ermittelt<br />

und bewertet. Tunnelstrecken werden konfliktvermeidend berücksichtigt.<br />

Für die Trassenplausibilisierung wird die flächige Inanspruchnahme einschließlich indirekter<br />

Betroffenheiten im Nahbereich einer Streckenführung ermittelt und es wird überschlägig geprüft,<br />

ob diese Betroffenheit vermeidbar wäre.<br />

Die UNESCO-Weltnaturerbestätten Wattenmeer und Buchenwälder sind von anderen Naturschutzvorrangflächen<br />

mit herausragender Bedeutung überlagert. Die UNESCO-<br />

Weltnaturerbestätte Grube Messel ist gesondert zu erfassen, da sie nur als Naturpark naturschutzrechtlich<br />

geschützt ist. Die offiziellen Pufferflächen werden nicht mit berücksichtigt, da<br />

auch die anderen Naturschutzvorrangflächen in der Regel ohne spezielle Pufferflächen ausgewiesen<br />

sind.<br />

Die Natura 2000-Gebietskulisse umfasst FFH-Gebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete.<br />

Da die Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gemäß Ramsar-Konvention<br />

(Ramsar-Gebiete) als Lebensraum für Wasser- und Watvögel nicht vollständig von der Gebietskulisse<br />

der Europäischen Vogelschutzgebiete erfasst sind, werden sie ebenfalls in die<br />

Gebietskulisse des Kriteriums 2.1 integriert.<br />

Bei den Naturschutzgroßprojekten wird nur die Kernzone, nicht das gesamte Projektgebiet in<br />

die Flächenkulisse einbezogen. Nur für die Kernzone bestehen in den Förderrichtlinien<br />

strenge qualitative Anforderungen im Hinblick auf einen naturschutzrechtlichen Schutzstatus<br />

(siehe http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/frili_ngp.pdf).<br />

Kleinflächige Schutzzonen wie z.B. Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile<br />

wurden hier außer Acht gelassen, da die Betroffenheit derartig kleinflächiger Strukturen<br />

erst im Zuge einer Feintrassierung der Verkehrswege hinreichend konkret prognostiziert<br />

werden kann.<br />

Zu Kriterium 2.2)<br />

Die Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten wird – neben einer flächenmäßigen Bilanz in<br />

Kriterium 2.1 – in einer speziellen Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung im Rahmen der<br />

Einzelprojekt- und Gesamtplanbewertung gesondert ermittelt und dargestellt. Es soll eine<br />

Aussage getroffen werden, für wie viele Natura 2000-Gebiete eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

von Schutzzielen wahrscheinlich bzw. möglich (nicht auszuschließen) ist.<br />

Für die Trassenplausibilisierung spielt dieses Kriterium keine Rolle, da Natura 2000-Gebiete<br />

auch mit Kriterium 2.1 erfasst sind.<br />

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