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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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Bei Neu- und Ausbauvorhaben sind die Mindeststandards des Merkblattes für Tierquerungshilfen<br />

an Straßen (MAQ) – Grünbrücken in der Regel mit nutzbaren Breiten von mind. 30 bis<br />

50 m – zu berücksichtigen. Die projektmeldende Stelle war aufgefordert, zu begründen,<br />

wenn eine entsprechende zusätzliche Tierquerungshilfe - z. B. wegen bereits eingeplanter<br />

Tunnel oder Brückenbauwerke - nicht für notwendig erachtet wurde.<br />

Für die Netzebene werden die auf der Projektebene ermittelten Zerschneidungen, Zerschneidungslängen<br />

oder Flächeninanspruchnahmen auf geeignete Weise zusammengeführt.<br />

Zu Kriterium 2.5)<br />

Das Kriterium Flächeninanspruchnahme soll der Überprüfung dienen, inwieweit der BVWP<br />

<strong>zum</strong> Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die Zunahme von Siedlungsund<br />

Verkehrsfläche zu reduzieren (30 ha-Ziel), beitragen kann. Das Kriterium wird somit primär<br />

für die Netzebene, d. h. zur Ermittlung der Wirkungen des BVWP insgesamt genutzt.<br />

Das Kriterium erfordert die überschlägige Abschätzung der Brutto-Flächeninanspruchnahme<br />

des Verkehrsweges einschließlich aller Verkehrsbegleitflächen (versiegelte und nicht versiegelte<br />

Verkehrsflächen einschl. Böschungsflächen, Dämme, Einschnitte). Wasserflächen der<br />

Bundeswasserstraßen sind nicht einzubeziehen. Als Grundlage dazu soll eine Darstellung<br />

der Brutto-Flächeninanspruchnahme je Projekt auch im Rahmen der Projektbewertung erfolgen<br />

(siehe Kap. 4.7.4.1). Eine Bewertung auf Projektebene für dieses Kriterium erfolgt nicht.<br />

Für die Gesamtplanebene wird ergänzend abgeschätzt, welcher Anteil der Flächeninanspruchnahme<br />

einer vollständigen Versiegelung unterliegt.<br />

Für die Trassenplausibilisierung aus Umweltsicht hat das Kriterium keine Bedeutung.<br />

Zu Kriterium 2.6)<br />

Im Rahmen der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen auf Projekt- und auf<br />

Netzebene wird die Durchfahrungslänge von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 WHG<br />

durch eine Verkehrsinfrastrukturtrasse ermittelt und bewertet. Tunnelstrecken und Brückenbauwerke<br />

/ Aufständerungen werden konfliktvermeidend berücksichtigt, d. h. bei der Konfliktermittlung<br />

ausgeklammert.<br />

Für die Trassenplausibilisierung ist zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

die Funktion von Überschwemmungsgebieten für den Hochwasserschutz<br />

nicht eingeschränkt werden darf. Ist die Durchfahrung nicht vermeidbar, sind grundsätzlich<br />

Mehrkosten für eine das Überschwemmungsgebiet nicht beeinträchtigende Trassenführung<br />

(Brücke, Aufständerung) einzuplanen. Die projektmeldenden Stellen wurden aufgefordert,<br />

in den Fällen, in denen der Kostenschätzung eine technisch weniger aufwändige<br />

Lösung zugrunde gelegt wurde (z. B. Damm mit Durchlässen, externe Kompensation des<br />

Verlustes an Retentionsraum), die Machbarkeit gesondert zu begründen. Dies wurde im<br />

Rahmen der Trassenplausibilisierung geprüft.<br />

Zur summarischen Darstellung auf der Netzebene werden die Durchfahrungslängen der einzelnen<br />

Projekte ermittelt.<br />

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