Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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spruchnahme im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie gewertet werden. Bei Uferrückverlegungen<br />
wird somit bezüglich Kriterium 2.5 keine Flächeninanspruchnahme angesetzt, sofern der<br />
Aufbau des neuen Ufers grundsätzlich dem alten Zustand entspricht. Eine Ausnahme gibt es<br />
dort, wo im Zuge des Ausbaus neue betriebliche Einrichtungen, beispielsweise ein Betriebsweg,<br />
neu geplant werden, die vorher nicht vorhanden waren.<br />
Bei den visuellen Wirkungen von baulichen Anlagen ist davon auszugehen, dass Hochbauten<br />
an Schleusen i.d.R. die 10 m-Grenze nicht überschreiten werden. Im Hinblick auf die<br />
künftige Fernbedienung der Schleusen aus Leitzentralen werden die (Not-)<br />
Schleusensteuerstände vor Ort nicht mehr als Türme geplant. Da Schleusenneubauten<br />
überwiegend in Parallellage zu bestehenden Anlagen errichtet werden (ggf. Ersatz oder Verlängerung<br />
bestehender Kammern), wurde im Einzelfall geprüft, ob für die visuelle Wirkung<br />
eine erweiterte Wirkzone anzusetzen ist.<br />
Bei Projekten zur Herstellung der mehrlagigen Befahrbarkeit mit Containerschiffen (Brückenanhebungen<br />
auf 5,25 m bzw. 7 m über Kanalwasserspiegel) ist, <strong>zum</strong>indest in Bezug auf das<br />
Ziel des 2-lagigen Containerverkehrs, nicht von erheblichen visuellen Wirkungen auszugehen<br />
(vorhandene Brücken müssen i. d. R. um rund 1 m angehoben werden). Sofern ein Projekt<br />
zur 3-lagigen Befahrbarkeit geplant ist, ist zu überprüfen, ob es ggf. an einzelnen Bauwerken<br />
zu erheblichen visuellen Auswirkungen, z. B. durch notwendige Anrampungen kommen<br />
kann.<br />
Visuelle Wirkungen und Zerschneidungswirkungen im Umfeld eines Kanalneubaus werden<br />
mit einer Wirkzone von 500 m und einem Beeinträchtigungsfaktor von 5 % berücksichtigt.<br />
Bei Ausbaumaßnahmen im Gewässer werden die Baggerflächen zur Vertiefung bzw. Verbreiterung<br />
der Fahrrinne als Flächenumgriff berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Lage<br />
der Baggerflächen innerhalb bzw. außerhalb der bestehenden Fahrrinne und der grundsätzlichen<br />
Regenerierbarkeit der Eingriffswirkungen im Bereich der Gewässersohle wurde ein<br />
Beeinträchtigungsfaktor von 30% angesetzt.<br />
Zu den Baggerflächen im Gewässer sind auch die für das Baggergut vorgesehenen Ablagerungsflächen<br />
- sowohl landseitige Ablagerungsflächen als auch Klappstellen – als Flächenumgriff<br />
zu berücksichtigen, sofern sich projektbedingt daraus zusätzliche Beeinträchtigungen<br />
über die bisherige Nutzung hinaus ergeben.<br />
Konkrete Angaben zu ausbaubedingt veränderten Wasserspiegellagen einschließlich<br />
Grundwasserspiegel liegen auf der Planungsebene des BVWP in der Regel noch nicht vor.<br />
Das Ziel der Planungen besteht meist darin, die Wasserspiegellagen und Grundwasserspiegel<br />
durch die Ausbaumaßnahmen möglichst wenig zu verändern. Lediglich bei Vorhaben, die<br />
eine Veränderung der Wasserspiegellage als Ziel haben, insbesondere die Errichtung von<br />
Stauanlagen, sind Angaben zu den überstauten Flächen notwendig. In diesen Fällen ist dies<br />
im Flächenumgriff der Maßnahme darzustellen.<br />
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