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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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spruchnahme im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie gewertet werden. Bei Uferrückverlegungen<br />

wird somit bezüglich Kriterium 2.5 keine Flächeninanspruchnahme angesetzt, sofern der<br />

Aufbau des neuen Ufers grundsätzlich dem alten Zustand entspricht. Eine Ausnahme gibt es<br />

dort, wo im Zuge des Ausbaus neue betriebliche Einrichtungen, beispielsweise ein Betriebsweg,<br />

neu geplant werden, die vorher nicht vorhanden waren.<br />

Bei den visuellen Wirkungen von baulichen Anlagen ist davon auszugehen, dass Hochbauten<br />

an Schleusen i.d.R. die 10 m-Grenze nicht überschreiten werden. Im Hinblick auf die<br />

künftige Fernbedienung der Schleusen aus Leitzentralen werden die (Not-)<br />

Schleusensteuerstände vor Ort nicht mehr als Türme geplant. Da Schleusenneubauten<br />

überwiegend in Parallellage zu bestehenden Anlagen errichtet werden (ggf. Ersatz oder Verlängerung<br />

bestehender Kammern), wurde im Einzelfall geprüft, ob für die visuelle Wirkung<br />

eine erweiterte Wirkzone anzusetzen ist.<br />

Bei Projekten zur Herstellung der mehrlagigen Befahrbarkeit mit Containerschiffen (Brückenanhebungen<br />

auf 5,25 m bzw. 7 m über Kanalwasserspiegel) ist, <strong>zum</strong>indest in Bezug auf das<br />

Ziel des 2-lagigen Containerverkehrs, nicht von erheblichen visuellen Wirkungen auszugehen<br />

(vorhandene Brücken müssen i. d. R. um rund 1 m angehoben werden). Sofern ein Projekt<br />

zur 3-lagigen Befahrbarkeit geplant ist, ist zu überprüfen, ob es ggf. an einzelnen Bauwerken<br />

zu erheblichen visuellen Auswirkungen, z. B. durch notwendige Anrampungen kommen<br />

kann.<br />

Visuelle Wirkungen und Zerschneidungswirkungen im Umfeld eines Kanalneubaus werden<br />

mit einer Wirkzone von 500 m und einem Beeinträchtigungsfaktor von 5 % berücksichtigt.<br />

Bei Ausbaumaßnahmen im Gewässer werden die Baggerflächen zur Vertiefung bzw. Verbreiterung<br />

der Fahrrinne als Flächenumgriff berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Lage<br />

der Baggerflächen innerhalb bzw. außerhalb der bestehenden Fahrrinne und der grundsätzlichen<br />

Regenerierbarkeit der Eingriffswirkungen im Bereich der Gewässersohle wurde ein<br />

Beeinträchtigungsfaktor von 30% angesetzt.<br />

Zu den Baggerflächen im Gewässer sind auch die für das Baggergut vorgesehenen Ablagerungsflächen<br />

- sowohl landseitige Ablagerungsflächen als auch Klappstellen – als Flächenumgriff<br />

zu berücksichtigen, sofern sich projektbedingt daraus zusätzliche Beeinträchtigungen<br />

über die bisherige Nutzung hinaus ergeben.<br />

Konkrete Angaben zu ausbaubedingt veränderten Wasserspiegellagen einschließlich<br />

Grundwasserspiegel liegen auf der Planungsebene des BVWP in der Regel noch nicht vor.<br />

Das Ziel der Planungen besteht meist darin, die Wasserspiegellagen und Grundwasserspiegel<br />

durch die Ausbaumaßnahmen möglichst wenig zu verändern. Lediglich bei Vorhaben, die<br />

eine Veränderung der Wasserspiegellage als Ziel haben, insbesondere die Errichtung von<br />

Stauanlagen, sind Angaben zu den überstauten Flächen notwendig. In diesen Fällen ist dies<br />

im Flächenumgriff der Maßnahme darzustellen.<br />

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