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Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan

bvwp-2030-umweltbericht

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Ziele differenziert nach den relevanten schutzgutbezogenen Zielbereichen auf (siehe auch<br />

BMVBS 2010).<br />

Zusammengefasst bestehen die Umweltziele auf Ebene des BVWP in der Begrenzung der<br />

zusätzlichen Inanspruchnahme von Natur, Landschaft und nicht erneuerbaren Ressourcen<br />

durch flächige Inanspruchnahme, Querung und Zerschneidung sowie in der Reduktion der<br />

Emissionen von Lärm, Schadstoffen und Klimagasen (insb. CO 2 ).<br />

Tab. 3:<br />

Geltende Ziele des Umweltschutzes für die SUP <strong>zum</strong> BVWP<br />

Themenfeld / Zielbereich<br />

1 Mensch – Lärmbelastung im<br />

besiedelten Bereich<br />

Ziele des Umweltschutzes<br />

Schutz des Menschen und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />

Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für eine bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />

Gebiete und auf öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich<br />

vermieden werden. (§ 50 BImSchG)<br />

2 Mensch – Schadstoffbelastung<br />

im besiedelten Bereich<br />

Schutz des Menschen und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />

Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für eine bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />

Gebiete und auf öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich<br />

vermieden werden. (§ 50 BImSchG)<br />

3 Tiere/Pflanzen / Biologische<br />

Vielfalt – Flächige Inanspruchnahme<br />

/ Beeinträchtigung<br />

von Lebensräumen<br />

Natur und Landschaft – dies umfasst die biologische Vielfalt, die Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft – sind auf<br />

Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit<br />

des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten<br />

und unbesiedelten Bereich zu schützen. Der Schutz umfasst auch<br />

Pflege, Entwicklung und soweit erforderlich Wiederherstellung. (§ 1 Abs. 1<br />

BNatSchG)<br />

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend<br />

dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere<br />

1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich<br />

ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den<br />

Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,<br />

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen<br />

und Arten entgegenzuwirken,<br />

3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen<br />

Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte<br />

Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.<br />

(§ 1 Abs. 2 BNatSchG)<br />

Verkehrswege … sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt<br />

werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der<br />

Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder<br />

so gering wie möglich gehalten werden. (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)<br />

Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich … sind zu erhalten<br />

und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu<br />

schaffen. (§ 1 Abs. 6 BNatSchG)<br />

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