Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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Ziele differenziert nach den relevanten schutzgutbezogenen Zielbereichen auf (siehe auch<br />
BMVBS 2010).<br />
Zusammengefasst bestehen die Umweltziele auf Ebene des BVWP in der Begrenzung der<br />
zusätzlichen Inanspruchnahme von Natur, Landschaft und nicht erneuerbaren Ressourcen<br />
durch flächige Inanspruchnahme, Querung und Zerschneidung sowie in der Reduktion der<br />
Emissionen von Lärm, Schadstoffen und Klimagasen (insb. CO 2 ).<br />
Tab. 3:<br />
Geltende Ziele des Umweltschutzes für die SUP <strong>zum</strong> BVWP<br />
Themenfeld / Zielbereich<br />
1 Mensch – Lärmbelastung im<br />
besiedelten Bereich<br />
Ziele des Umweltschutzes<br />
Schutz des Menschen und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />
Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für eine bestimmte Nutzung<br />
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />
Gebiete und auf öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich<br />
vermieden werden. (§ 50 BImSchG)<br />
2 Mensch – Schadstoffbelastung<br />
im besiedelten Bereich<br />
Schutz des Menschen und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Immissionen. (§ 1 BImSchG)<br />
Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für eine bestimmte Nutzung<br />
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />
Gebiete und auf öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich<br />
vermieden werden. (§ 50 BImSchG)<br />
3 Tiere/Pflanzen / Biologische<br />
Vielfalt – Flächige Inanspruchnahme<br />
/ Beeinträchtigung<br />
von Lebensräumen<br />
Natur und Landschaft – dies umfasst die biologische Vielfalt, die Leistungs-<br />
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft – sind auf<br />
Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit<br />
des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten<br />
und unbesiedelten Bereich zu schützen. Der Schutz umfasst auch<br />
Pflege, Entwicklung und soweit erforderlich Wiederherstellung. (§ 1 Abs. 1<br />
BNatSchG)<br />
Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend<br />
dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere<br />
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich<br />
ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den<br />
Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,<br />
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen<br />
und Arten entgegenzuwirken,<br />
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen<br />
Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte<br />
Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.<br />
(§ 1 Abs. 2 BNatSchG)<br />
Verkehrswege … sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt<br />
werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der<br />
Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder<br />
so gering wie möglich gehalten werden. (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)<br />
Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich … sind zu erhalten<br />
und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu<br />
schaffen. (§ 1 Abs. 6 BNatSchG)<br />
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