Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan
bvwp-2030-umweltbericht
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wird standardmäßig eine geringe Umweltbetroffenheit angenommen. Die Gesamtbewertung<br />
ergibt sich bei Ausbauprojekten aus folgenden Regeln:<br />
1. Die Kriterien 2.2 und 2.4.2 stehen auf „gering“ oder „positiv“: Gesamtbewertung "gering"<br />
2. Das Kriterium 2.2 steht auf "mittel" oder "hoch": Gesamtbewertung "mittel"<br />
3. Das Kriterium 2.4.2 steht auf "mittel": Gesamtbewertung "mittel".<br />
Im Ergebnis ergibt sich somit im Regelfall für Ausbauprojekte auch insgesamt geringe oder<br />
mittlere Umweltbetroffenheit für die nicht-monetarisierten Kriterien.<br />
Plausibilitätsprüfung und zusätzliche bewertungsrelevante Sachverhalte<br />
In einem zweiten Schritt wird analog <strong>zum</strong> Vorgehen in der URE 2003 ergänzend zur formalisierten<br />
Beurteilung eine ergänzende Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung ermöglicht<br />
es, im Einzelfall ggf. eine Änderung der Bewertungsklasse vorzunehmen. Die zu<br />
einer Auf- oder Abwertung des formalen Bewertungsergebnisses führenden bewertungsrelevanten<br />
Sachverhalte werden im Projektdossier dokumentiert.<br />
Typischerweise in Frage kommende bewertungsrelevante Sachverhalte werden nachfolgend<br />
beispielhaft aufgelistet. Diese Aspekte sind umso eher geeignet, eine Korrektur des formalen<br />
Bewertungsergebnisses um in der Regel eine Wertstufe vorzunehmen, je knapper die jeweilige<br />
Bewertungsstufe nach der formalen Bewertung erreicht ist:<br />
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Trassenführung verursacht nur indirekte Betroffenheiten:<br />
Dieser Sachverhalt bedeutet, dass sich die Umweltbetroffenheiten, die nach den formalen<br />
Regeln im Ergebnis zu einer hohen Umweltbetroffenheit führen, ausschließlich auf<br />
indirekte Betroffenheiten und nicht auf vollständige Funktionsverluste zurückzuführen<br />
sind. Je weiter die Trasse von diesen schützenswerten Bereichen entfernt liegt, desto<br />
eher rechtfertigt sich eine Herabstufung des Gesamtergebnisses um eine Stufe.<br />
Trassenführung besitzt Vorteile durch Bündelung mit bestehenden Vorbelastungen:<br />
Liegen die für die Bewertungsstufe maßgeblichen Bereiche im Bereich vorhandener<br />
Vorbelastungen z. B. einer bereits bestehenden Infrastruktur und erscheint eine Bündelung<br />
insgesamt deutlich vorteilhaft, ist eine Herabstufung des formalen Gesamtergebnisses<br />
um eine Stufe möglich.<br />
Sehr hoher Betroffenheitsumfang bei einzelnen Kriterien:<br />
Eine Heraufstufung des Gesamtergebnisses kann gerechtfertigt sein, wenn die Umweltbetroffenheit<br />
bei Kriterien, die mit „hoch“ bewertet wurden, sehr deutlich oberhalb der<br />
Bewertungsschwelle liegt (insb. bei Natura 2000-Gebieten).<br />
Fortgeschrittener Planungsstand:<br />
Bei fortgeschrittenem Planungsstand können Detailkenntnisse über die Umweltauswirkungen<br />
eines Projektes vorliegen, aufgrund derer das formale Bewertungsergebnis im<br />
Einzelfall nicht zutreffend ist, weil ein Projekt doch relativ konfliktarm realisiert werden<br />
kann. Dies kann im Einzelfall eine Korrektur von kriterienbezogenen Einzelbewertungen<br />
oder des Gesamtergebnisses rechtfertigen.<br />
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