30.12.2012 Aufrufe

Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...

Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...

Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II.1. Arbeitsverhältnisse<br />

12<br />

Sek<strong>und</strong>äranalysen<br />

Wesentliches Merkmal e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses ist die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Arbeitsleistung <strong>in</strong><br />

persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer<strong>in</strong>. Kriterien dafür s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

die E<strong>in</strong>ordnung <strong>in</strong> die betriebliche Organisation, die vorgegebene Arbeitszeit, der<br />

zugewiesene Arbeitsort, e<strong>in</strong>e festgelegte Arbeitsabfolge, Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit sowie laufende<br />

Kontrolle durch den/die Arbeitgeber/<strong>in</strong>.<br />

Bei Überwiegen dieser Kriterien, liegt e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis vor, für das sämtliche arbeitsrechtliche<br />

Vorschriften e<strong>in</strong>schließlich des für den jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrags<br />

sowie allenfalls anwendbare Betriebsvere<strong>in</strong>barungen gelten. Insbesondere besteht gegenüber<br />

dem/der Arbeitgeber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong> arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch, dessen Höhe sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. nach der e<strong>in</strong>zelvertraglichen Vere<strong>in</strong>barung<br />

bestimmt. Besteht ke<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung, so gebührt dem/der Arbeitnehmer/<strong>in</strong> e<strong>in</strong> angemessenes<br />

Entgelt.<br />

Der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen i.S.d. Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG) hängt von der Höhe des Entgelts ab. Bei e<strong>in</strong>em Verdienst unter<br />

der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze (Stand 2010: € 366,33, 2011: € 374,02) unterliegt der/die Arbeitnehmer/<strong>in</strong><br />

nur der Unfallversicherung nach dem ASVG. Wird die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze überschritten,<br />

tritt e<strong>in</strong>e Vollversicherung <strong>in</strong> der Kranken-, Unfall- <strong>und</strong> Pensionsversicherung e<strong>in</strong>.<br />

Nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen, die der Vollversicherung<br />

unterliegen, auch Versicherungszeiten <strong>in</strong> der Arbeitslosenversicherung.<br />

II.2. Freie Dienstverhältnisse<br />

Beim freien Dienstverhältnis verpflichtet sich der/die freie Dienstnehmer/<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Zeit e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Anderen se<strong>in</strong>e/ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich <strong>in</strong> persönliche<br />

Abhängigkeit zu begeben. Die dienstliche Weisungsbefugnis erstreckt sich auf die zu<br />

verrichtende Tätigkeit, nicht jedoch auf die Art <strong>und</strong> Weise ihrer Erbr<strong>in</strong>gung.<br />

Freie Dienstverhältnisse unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts; Anwendung<br />

f<strong>in</strong>den jedoch die Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Freie Dienstnehmer/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nach dem ASVG den Arbeitnehmern/Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Pflichtversicherung gleichgestellt.<br />

II.3. Volontariate<br />

Nach der Judikatur s<strong>in</strong>d Volontäre/Volontär<strong>in</strong>nen Personen, die von e<strong>in</strong>em Betrieb die Erlaubnis<br />

erhalten, sich ausschließlich zum Zweck der Erweiterung <strong>und</strong> Anwendung von meist theoretisch<br />

erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung <strong>und</strong> ohne Entgeltanspruch <strong>in</strong> diesem<br />

Betrieb kurzfristig zu betätigen. Bei e<strong>in</strong>em Volontariat handelt es sich <strong>in</strong> der Regel um e<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis.<br />

Volontäre/Volontär<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d nicht persönlich abhängig <strong>und</strong> daher bei der<br />

zeitlichen Gestaltung ihrer Anwesenheit weitgehend frei. Es liegt ke<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Tätigkeit vor, das Volontariat kommt überwiegend dem/der Volontär/<strong>in</strong> zugute <strong>und</strong> die<br />

ausgeübte Tätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben. Arbeitsrechtliche<br />

<strong>und</strong> kollektivvertragliche Regelungen f<strong>in</strong>den auf Volontäre/Volontär<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich besteht für Volontäre/Volontär<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung<br />

<strong>in</strong> der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!