Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...
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Deutschland<br />
Sek<strong>und</strong>äranalysen<br />
In Deutschland ist die Praktikumssituation <strong>in</strong>sofern mit dem österreichischen Status<br />
Quo vergleichbar, als es auch dort ke<strong>in</strong>e Legaldef<strong>in</strong>ition des Praktikumsstatus gibt, jedenfalls<br />
nicht auf B<strong>und</strong>esebene. 21 Ebenso f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der deutschen Rechtslage die<br />
Dualität zwischen regulärem Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitsverpflichtung im<br />
Mittelpunkt steht, <strong>und</strong> Ausbildungsverhältnis, <strong>in</strong> dessen Mittelpunkt der Ausbildungszweck<br />
steht. Allerd<strong>in</strong>gs wird zum<strong>in</strong>dest im rechtlichen Zusammenhang der Praktikumsbegriff<br />
ausschließlich für Letzteres gebraucht, d.h. e<strong>in</strong> Praktikum ist durch das Überwiegen<br />
des Ausbildungszwecks def<strong>in</strong>iert; überwiegt die Arbeitsverpflichtung, so liegt<br />
ke<strong>in</strong> Praktikum, sondern e<strong>in</strong> normales Arbeitsverhältnis vor. Inwieweit ungeachtet dieser<br />
rechtlichen Begriffsverwendung auch <strong>in</strong> Deutschland kurzfristige Arbeitsverhältnisse<br />
von SchülerInnen, Studierenden oder Graduierten von den daran Beteiligten als Praktikum<br />
bezeichnet werden, aber als reguläres Arbeitsverhältnis organisiert <strong>und</strong> gestaltet<br />
s<strong>in</strong>d, konnte nicht eruiert werden, explizite H<strong>in</strong>weise darauf fanden sich nicht.<br />
Was den arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen Schutz <strong>und</strong> Entgeltanspruch von <strong>Praktika</strong>nten/<strong>Praktika</strong>nt<strong>in</strong>nen<br />
im S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Praktikumsverhältnisses mit überwiegendem Ausbildungszweck<br />
betrifft, so ist laut der bereits zitierten Kurzdarstellung der deutschen<br />
Rechtslage <strong>in</strong> Stelzel 2009 zwischen Pflichtpraktika, so genannten Schnupper-, also<br />
Kurzzeitpraktika <strong>und</strong> sonstigen (also freiwilligen) <strong>Praktika</strong> zu unterscheiden. Während<br />
freiwillige <strong>Praktika</strong> dem Berufsausbildungsgesetz unterliegen, aus dem sich arbeits- <strong>und</strong><br />
sozialrechtliche Ansprüche ergeben (u.a. Entgeltanspruch, Urlaubsanspruch, erhöhter<br />
Kündigungsschutz), s<strong>in</strong>d die anderen Praktikumsformen, also auch Pflichtpraktika von<br />
SchülerInnen <strong>und</strong> Studierenden laut Judikatur von ebendiesem Gesetz ausgenommen.<br />
Für sie gilt daher ke<strong>in</strong> Entgelt- <strong>und</strong> Urlaubsanspruch, für Studierende besteht Krankenversicherungspflicht.<br />
In den vergangenen Jahren gab es verschiedene Anläufe e<strong>in</strong>er gesetzlichen Neuregelung<br />
von <strong>Praktika</strong> <strong>in</strong> Deutschland. Beispielsweise war e<strong>in</strong> Gesetzesentwurf der L<strong>in</strong>kspartei<br />
aus dem Jahr 2008 von der Intention getragen, Pflichtpraktika <strong>in</strong> das Berufsausbildungsgesetz<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen. E<strong>in</strong>e Initiative der SPD, die noch <strong>in</strong> der Phase der großen<br />
Koalition am Widerstand der CDU scheiterte, 22 sah u.a. e<strong>in</strong>e Umkehr der Beweislast im<br />
Fall e<strong>in</strong>er gerichtlichen E<strong>in</strong>klage e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses vor (d.h. die Praktikumsorganisation<br />
muss beweisen, dass ke<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis vorlag), ebenso wie e<strong>in</strong>e Legaldef<strong>in</strong>ition<br />
des Praktikumsstatus <strong>in</strong> Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis, sowie die Möglichkeit,<br />
e<strong>in</strong>e vorenthaltene Praktikumsentlohnung drei Jahre rückwirkend e<strong>in</strong>zuklagen.<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene wurde bislang ke<strong>in</strong>e dieser Initiativen <strong>in</strong> die Tat umgesetzt.<br />
E<strong>in</strong>e Regelung, die M<strong>in</strong>deststandards für <strong>Praktika</strong> etablieren soll, wurde 2010 jedoch<br />
von der Berl<strong>in</strong>er Stadtregierung beschlossen. Diese Regelung bezieht sich allerd<strong>in</strong>gs nur<br />
auf <strong>Praktika</strong> bei der Stadt Berl<strong>in</strong> <strong>und</strong> den ihr nachgeordneten Verwaltungen, sowie bei<br />
Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der Stadt Berl<strong>in</strong>. Sie be<strong>in</strong>haltet u.a. e<strong>in</strong>e<br />
21 Vgl. Stelzel 2009: 69.<br />
22 Vgl. http://www.spiegel.de/unispiegel/job<strong>und</strong>beruf/0,1518,597313,00.html<br />
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