Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...
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Zusammenfassung / Schlussfolgerungen<br />
E<strong>in</strong>e solche Neudef<strong>in</strong>ition ist <strong>in</strong> unterschiedlichen Varianten denkbar. E<strong>in</strong>e Lösung, die<br />
e<strong>in</strong>e Verankerung des Ausbildungsbezugs von <strong>Praktika</strong> mit hohen arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlichen<br />
Absicherungsstandards verb<strong>in</strong>det, bestünde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Praktikumsstatus, der<br />
an den Lehrl<strong>in</strong>gsstatus angenähert ist. E<strong>in</strong> Praktikum wäre demgemäß als Arbeitsverhältnis<br />
mit immanentem Ausbildungscharakter <strong>und</strong> entsprechend ausgestatteter Entlohnung<br />
def<strong>in</strong>iert, wobei der Ausbildungscharakter an mehr oder weniger strikten Kriterien<br />
festgemacht werden könnte (z.B. Praktikumskurrikulum, Theorie- <strong>und</strong> Reflexionsmodule,<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dliche Vere<strong>in</strong>barung von Ausbildungszielen). E<strong>in</strong>e solche Regelung liefe<br />
auf e<strong>in</strong>en Versuch h<strong>in</strong>aus, dem spezifischen Charakter von <strong>Praktika</strong> zwischen Arbeit<br />
<strong>und</strong> Ausbildung Rechnung zu tragen, ohne dabei das arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtliche<br />
Schutzniveau, das für derzeit als Arbeitsverhältnis organisierte <strong>Praktika</strong> gilt, preiszugeben<br />
– dem Vorwurf der Etablierung e<strong>in</strong>es „Arbeitsrechts zweiter Klasse“, wie sie<br />
von e<strong>in</strong>igen Stakeholdern/Stakeholder<strong>in</strong>nen im Fall e<strong>in</strong>er Neudef<strong>in</strong>ition des Praktikumsstatus<br />
befürchtet wurde, sollte sie <strong>in</strong>sofern nicht ausgesetzt se<strong>in</strong>. Dennoch wären<br />
hier angesichts des „Trade-Off“ zwischen der positiven Wirkung e<strong>in</strong>es gesetzlich fixierten<br />
Ausbildungsbezugs <strong>und</strong> der möglichen Absenkung arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtlicher<br />
Standards <strong>in</strong> jenen <strong>Praktika</strong>, die entlang der derzeitigen Rechtslage als Arbeitsverhältnis<br />
organisiert s<strong>in</strong>d, umfangreiche Verhandlungen verschiedener Stakeholder/Stakeholder<strong>in</strong>nen<br />
zur Konkretisierung von Standards absehbar. Denkbar ist etwa, dass im Fall zu<br />
rigoroser M<strong>in</strong>deststandards den Ausbildungscharakter betreffend das Angebot an Praktikumsplätzen<br />
auch über die als problembehaftet identifizierten Branchen bzw. Betriebstypen<br />
h<strong>in</strong>aus zurückgehen könnte. Darüber h<strong>in</strong>aus lässt sich angesichts vieler <strong>Praktika</strong>,<br />
denen gerade aufgr<strong>und</strong> ihres regulär Beschäftigten weitgehend gleichgestellten Tätigkeitsprofils<br />
e<strong>in</strong> ausgeprägter Lerneffekt zugeordnet wird, an der Zweckmäßigkeit e<strong>in</strong>er<br />
def<strong>in</strong>itorischen Trennung zwischen <strong>Praktika</strong> <strong>und</strong> befristeten bzw. Ferialarbeitsverhältnissen<br />
zweifeln.<br />
Aufwertung Ausbildungsverhältnis – E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Ausbildungsorganisation<br />
E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis aufzuwerten bzw. zeitgemäßer zu<br />
gestalten, besteht <strong>in</strong> der gesetzlichen Verankerung des bereits weiter oben erwähnten<br />
dreiseitigen Vertrags zwischen Schule bzw. Hochschule, Praktikumsorganisation <strong>und</strong><br />
<strong>Praktika</strong>nten/<strong>Praktika</strong>nt<strong>in</strong>nen, was wie erwähnt den Vorteil e<strong>in</strong>er stärkeren E<strong>in</strong>beziehung<br />
der Hochschule, mehr rechtliche Transparenz für <strong>Praktika</strong>nten/<strong>Praktika</strong>nt<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> die Erleichterung ihrer Rechtsdurchsetzung zur Folge hätte. E<strong>in</strong>e direkte Adaptierung<br />
des <strong>in</strong> Kapitel 7 beschriebenen französischen convention de stage-Modells liefe<br />
allerd<strong>in</strong>gs auf die Beibehaltung der Ausklammerung von <strong>Praktika</strong>nten/<strong>Praktika</strong>nt<strong>in</strong>nen<br />
aus dem Arbeitsrecht h<strong>in</strong>aus <strong>und</strong> wäre <strong>in</strong>sofern stärker vom Vorwurf der Festschreibung<br />
e<strong>in</strong>es arbeitsrechtlichen Sonderstatus betroffen, der dann auch verstärkt von Betrieben<br />
genützt werden könnte, die ihre <strong>Praktika</strong> derzeit als Arbeitsverhältnisse organisieren.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus wäre die Etablierung verpflichtender dreiseitiger Verträge naheliegenderweise<br />
auf Pflichtpraktika beschränkt (d.h. mit der Ausbildungsorganisation als zusätzlichem<br />
Vertragspartner), was die Frage aufwirft, was daraus für die derzeitige Möglichkeit,<br />
<strong>Praktika</strong> auch ohne Verankerung verpflichtender beruflicher Praxis im Studienplan<br />
zu absolvieren, folgen würde. Möglich ersche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong>e Zunahme des Auswei-