Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...
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Sek<strong>und</strong>äranalysen<br />
auch als Volontariat bezeichnet. 3 Für die Frage, welche der beiden Praktikumsvarianten<br />
im E<strong>in</strong>zelfall vorliegt, ist dabei nicht die Organisation, sondern ausschließlich die faktische<br />
Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Praktikums von Bedeutung.<br />
Zur Unterscheidung der Ausgestaltungsformen Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverhältnis wird<br />
<strong>in</strong> der Rechtssprechung e<strong>in</strong>e Reihe von Kriterien herangezogen, deren wichtigste das<br />
Fehlen von Arbeitspflicht, persönlicher Abhängigkeit, fixer Arbeitszeiten sowie der<br />
E<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>enheit <strong>in</strong> den betrieblichen Arbeitsprozess im Ausbildungsverhältnis s<strong>in</strong>d. 4 In<br />
diesem muss allgeme<strong>in</strong> der Ausbildungszweck gegenüber der Verpflichtung zur Arbeitsleistung<br />
überwiegen. In der Judikatur wird laut Stelzel (2009: 45) im Zweifelsfall<br />
von e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis ausgegangen, wobei der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong><br />
nachweisen muss, dass e<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis vorgelegen hat.<br />
Für <strong>Praktika</strong>, die als Arbeitsverhältnis organisiert s<strong>in</strong>d, gilt der arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtliche<br />
Schutz, der der jeweiligen Vertragsform bzw. Entgelthöhe entspricht – für Dienstverhältnisse<br />
gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> ab e<strong>in</strong>er Entlohnung über<br />
der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze volle Sozialversicherungspflicht; freie Dienstverträge s<strong>in</strong>d<br />
von arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, Sozialversicherungspflicht besteht<br />
analog zu regulären Dienstverhältnissen. Für als Ausbildungsverhältnis organisierte<br />
<strong>Praktika</strong>, die aus dem Arbeitsrecht ausgenommen s<strong>in</strong>d, besteht ke<strong>in</strong> Entgeltanspruch,<br />
wobei e<strong>in</strong> Taschengeld vere<strong>in</strong>bart werden kann. Liegt dieses über der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze,<br />
werden Ausbildungsverhältnisse <strong>in</strong> die Vollsozialversicherung e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Die Dualität zwischen <strong>Praktika</strong> als Arbeits- <strong>und</strong> als Ausbildungsverhältnis bedeutet,<br />
dass <strong>Praktika</strong> teilweise im Rahmen allgeme<strong>in</strong>er Vertragsformen (Dienstverhältnis, freier<br />
Dienstvertrag) <strong>und</strong> teilweise im Rahmen e<strong>in</strong>es praktikumsspezifischen Rechtsstatus<br />
(Ausbildungsverhältnis bzw. Volontariat) stattf<strong>in</strong>den. Mit der Begründung, dass es sich<br />
nur bei der Organisationsform des Ausbildungsverhältnisses um e<strong>in</strong>en eigenen rechtlichen<br />
Status handle, während <strong>Praktika</strong>, die als Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis<br />
organisiert s<strong>in</strong>d, durch die Angabe dieser Organisationsform <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong>sicht<br />
vollständig beschrieben seien, wird <strong>in</strong> der Literatur teilweise dafür e<strong>in</strong>getreten<br />
(Radner 2001; Stelzel 2009), den Praktikumsbegriff lediglich zur Bezeichnung von<br />
<strong>Praktika</strong> zu verwenden, die als Ausbildungsverhältnis bzw. Volontariat organisiert s<strong>in</strong>d.<br />
Dagegen spricht jedoch, dass als Arbeitsverhältnis organisierte <strong>Praktika</strong> nicht nur Teil<br />
der empirischen Praktikumswirklichkeit s<strong>in</strong>d, sondern auch auf kollektivvertraglicher<br />
Ebene benannt werden. 5<br />
3 Diese Begriffsverwendung ist von der Bezeichnung von <strong>Praktika</strong> im Medienbereich (unabhängig von<br />
ihrer Organisationsform) als Volontariat zu unterscheiden. Der Begriff des Volontariats wird darüber<br />
h<strong>in</strong>aus teilweise auch zur Bezeichnung freiwilliger <strong>Praktika</strong> verwendet (z.B. <strong>in</strong> der Studierenden-<br />
Sozialerhebung des IHS 2009). Auch freiwillige <strong>Praktika</strong> können jedoch als Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis<br />
organisiert se<strong>in</strong>. Schließlich wird der Volontariatsbegriff teilweise, etwa bei Radner<br />
(2001) auch synonym mit dem Praktikumsbegriff verwendet.<br />
4 E<strong>in</strong>e Diskussion dieser Kriterien f<strong>in</strong>det sich bei Radner (2001), der die Arbeitspflicht als e<strong>in</strong>ziges<br />
belastbares Kriterium identifiziert.<br />
5 Wie Radner (2001) selbst feststellt, können sich kollektivvertragliche Bestimmungen zu <strong>Praktika</strong> nur<br />
auf Arbeitsverhältnisse beziehen.<br />
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