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Praktika und Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Empirische ...

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Sek<strong>und</strong>äranalysen<br />

auch als Volontariat bezeichnet. 3 Für die Frage, welche der beiden Praktikumsvarianten<br />

im E<strong>in</strong>zelfall vorliegt, ist dabei nicht die Organisation, sondern ausschließlich die faktische<br />

Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Praktikums von Bedeutung.<br />

Zur Unterscheidung der Ausgestaltungsformen Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverhältnis wird<br />

<strong>in</strong> der Rechtssprechung e<strong>in</strong>e Reihe von Kriterien herangezogen, deren wichtigste das<br />

Fehlen von Arbeitspflicht, persönlicher Abhängigkeit, fixer Arbeitszeiten sowie der<br />

E<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>enheit <strong>in</strong> den betrieblichen Arbeitsprozess im Ausbildungsverhältnis s<strong>in</strong>d. 4 In<br />

diesem muss allgeme<strong>in</strong> der Ausbildungszweck gegenüber der Verpflichtung zur Arbeitsleistung<br />

überwiegen. In der Judikatur wird laut Stelzel (2009: 45) im Zweifelsfall<br />

von e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis ausgegangen, wobei der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong><br />

nachweisen muss, dass e<strong>in</strong> Ausbildungsverhältnis vorgelegen hat.<br />

Für <strong>Praktika</strong>, die als Arbeitsverhältnis organisiert s<strong>in</strong>d, gilt der arbeits- <strong>und</strong> sozialrechtliche<br />

Schutz, der der jeweiligen Vertragsform bzw. Entgelthöhe entspricht – für Dienstverhältnisse<br />

gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> ab e<strong>in</strong>er Entlohnung über<br />

der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze volle Sozialversicherungspflicht; freie Dienstverträge s<strong>in</strong>d<br />

von arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, Sozialversicherungspflicht besteht<br />

analog zu regulären Dienstverhältnissen. Für als Ausbildungsverhältnis organisierte<br />

<strong>Praktika</strong>, die aus dem Arbeitsrecht ausgenommen s<strong>in</strong>d, besteht ke<strong>in</strong> Entgeltanspruch,<br />

wobei e<strong>in</strong> Taschengeld vere<strong>in</strong>bart werden kann. Liegt dieses über der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze,<br />

werden Ausbildungsverhältnisse <strong>in</strong> die Vollsozialversicherung e<strong>in</strong>bezogen.<br />

Die Dualität zwischen <strong>Praktika</strong> als Arbeits- <strong>und</strong> als Ausbildungsverhältnis bedeutet,<br />

dass <strong>Praktika</strong> teilweise im Rahmen allgeme<strong>in</strong>er Vertragsformen (Dienstverhältnis, freier<br />

Dienstvertrag) <strong>und</strong> teilweise im Rahmen e<strong>in</strong>es praktikumsspezifischen Rechtsstatus<br />

(Ausbildungsverhältnis bzw. Volontariat) stattf<strong>in</strong>den. Mit der Begründung, dass es sich<br />

nur bei der Organisationsform des Ausbildungsverhältnisses um e<strong>in</strong>en eigenen rechtlichen<br />

Status handle, während <strong>Praktika</strong>, die als Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis<br />

organisiert s<strong>in</strong>d, durch die Angabe dieser Organisationsform <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong>sicht<br />

vollständig beschrieben seien, wird <strong>in</strong> der Literatur teilweise dafür e<strong>in</strong>getreten<br />

(Radner 2001; Stelzel 2009), den Praktikumsbegriff lediglich zur Bezeichnung von<br />

<strong>Praktika</strong> zu verwenden, die als Ausbildungsverhältnis bzw. Volontariat organisiert s<strong>in</strong>d.<br />

Dagegen spricht jedoch, dass als Arbeitsverhältnis organisierte <strong>Praktika</strong> nicht nur Teil<br />

der empirischen Praktikumswirklichkeit s<strong>in</strong>d, sondern auch auf kollektivvertraglicher<br />

Ebene benannt werden. 5<br />

3 Diese Begriffsverwendung ist von der Bezeichnung von <strong>Praktika</strong> im Medienbereich (unabhängig von<br />

ihrer Organisationsform) als Volontariat zu unterscheiden. Der Begriff des Volontariats wird darüber<br />

h<strong>in</strong>aus teilweise auch zur Bezeichnung freiwilliger <strong>Praktika</strong> verwendet (z.B. <strong>in</strong> der Studierenden-<br />

Sozialerhebung des IHS 2009). Auch freiwillige <strong>Praktika</strong> können jedoch als Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis<br />

organisiert se<strong>in</strong>. Schließlich wird der Volontariatsbegriff teilweise, etwa bei Radner<br />

(2001) auch synonym mit dem Praktikumsbegriff verwendet.<br />

4 E<strong>in</strong>e Diskussion dieser Kriterien f<strong>in</strong>det sich bei Radner (2001), der die Arbeitspflicht als e<strong>in</strong>ziges<br />

belastbares Kriterium identifiziert.<br />

5 Wie Radner (2001) selbst feststellt, können sich kollektivvertragliche Bestimmungen zu <strong>Praktika</strong> nur<br />

auf Arbeitsverhältnisse beziehen.<br />

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