als PDF - AGA
als PDF - AGA
als PDF - AGA
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Hüfte<br />
Das praeoperative Aufklärungsgespräch<br />
Patient instruction<br />
Abstract<br />
<strong>AGA</strong>2012-67<br />
Authors<br />
* Werner Lenhard Rehabilitationszentrum Klinik Jesuitenschlössl Orthopädische Klinik, Passau, Germany<br />
Fragstellung: Die Grundvoraussetzung für die Behandlung eines Patienten ist die Einwilligung des Patienten in<br />
die Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung ohne Einwilligung stellt den Tatbestand der eigenmächtigen<br />
Heilbehandlung dar<br />
Methodik: Damit der Patient in die Heilbehandlung einwilligen kann, muss er entsprechend aufgeklärt werden.<br />
Diese Aufklärung hat in Form eines ärztlichen Aufklärungs-gespräches zu erfolgen.<br />
Der Terminus "das ärztliche Aufklärungsgespräch" legt bereits zum einen fest, dass dies in Form eines<br />
Gespräches zu erfolgen hat und und zum zweiten. dass es von einem Arzt durchzuführen ist. Im Idealfall handelt<br />
es sich beim aufklärungsgesprächführenden Arzt um den Operateur selbst. Ist dies nicht möglich, so kann die<br />
Aufklärung auch von einem Ausbildungsassistenten oder Stationsarzt durchgeführt werden; Voraussetzung ist<br />
jedoch, dass der Kollege aufgrund der fachlichen Kompetenz auch dazu imstande ist.<br />
Die Aufklärung hat rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen; das heißt, bei einem elektiven Eingriff hat<br />
diese Aufklärung in einem angemessenem Zeitraum vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen. Handelt es sich dabei<br />
um einen lebensqualitätsverbessernden Eingriff, ist dem Patienten somit genügend Zeit gegeben, weitere<br />
Fachmeinungen einzuholen. Im Falle der vitalen Bedrohung kann diese Aufklärung entfallen.<br />
Ergebnis: Ziel und Zweck des Aufklärungsgespräches ist es, dem Patienten einen Einblick in die Diagnose, in<br />
die Therapieoptionen einschließlich der Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie der erforderlichen<br />
Nachbehandlung <strong>als</strong> auch der etwaigen Konsequenzen bei Nichtdurchführen sowie der notwendigen<br />
Nachbehandlung und Kontrollen zu geben. Dazu ist es erforderlich, ein dem Patienten angepasstes Sprachniveau<br />
zu wählen und Fachausdrücke zu vermeiden. Ebenso ist der Arzt auch verpflichtet, sich zu vergewissern, dass<br />
der Patient die Aufklärung auch verstanden hat.<br />
Erst aufgrund dieser Informationen ist der Patient in der Lage, seine Entscheidung zu treffen respektive seine<br />
Einwilligung zur Heilbehandlung zu geben. Der Patient hat auch die Möglichkeit, auf die Aufklärung zu verzichten;<br />
er darf hierzu jedoch nicht genötigt oder beeinflusst werden.<br />
Eine Ausnahmesituation ergibt sich hinsichtlich der Aufklärung von Kindern und Jugendlichen; hier ist das<br />
Einverständnis des oder der Erziehungsberechtigten einzuholen. Im Falle von sprachlichen Problemen ist ein<br />
Dolmetsch beizuziehen; bei Taubstummen gegebenenfalls ein Gebärden-Dolmetsch<br />
Schlussfolgerung: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Patienten und Patientinnen nur mit ihrer<br />
Zustimmung behandelt werden dürfen; eine Behandlung ohne Zustimmung darf nur dann vorgenommen werden,<br />
wenn eine Willensbildungsfähigkeit des Patienten nicht gegeben ist oder durch den Aufschub der Behandlung das<br />
Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich und erheblich gefährdet würde<br />
Keywords<br />
hütendoprothetik arzthaftung<br />
16.03.2012 40<br />
Vortrag<br />
(c) by CVS://Abstractmanagement