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Hüfte<br />

Das praeoperative Aufklärungsgespräch<br />

Patient instruction<br />

Abstract<br />

<strong>AGA</strong>2012-67<br />

Authors<br />

* Werner Lenhard Rehabilitationszentrum Klinik Jesuitenschlössl Orthopädische Klinik, Passau, Germany<br />

Fragstellung: Die Grundvoraussetzung für die Behandlung eines Patienten ist die Einwilligung des Patienten in<br />

die Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung ohne Einwilligung stellt den Tatbestand der eigenmächtigen<br />

Heilbehandlung dar<br />

Methodik: Damit der Patient in die Heilbehandlung einwilligen kann, muss er entsprechend aufgeklärt werden.<br />

Diese Aufklärung hat in Form eines ärztlichen Aufklärungs-gespräches zu erfolgen.<br />

Der Terminus "das ärztliche Aufklärungsgespräch" legt bereits zum einen fest, dass dies in Form eines<br />

Gespräches zu erfolgen hat und und zum zweiten. dass es von einem Arzt durchzuführen ist. Im Idealfall handelt<br />

es sich beim aufklärungsgesprächführenden Arzt um den Operateur selbst. Ist dies nicht möglich, so kann die<br />

Aufklärung auch von einem Ausbildungsassistenten oder Stationsarzt durchgeführt werden; Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass der Kollege aufgrund der fachlichen Kompetenz auch dazu imstande ist.<br />

Die Aufklärung hat rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen; das heißt, bei einem elektiven Eingriff hat<br />

diese Aufklärung in einem angemessenem Zeitraum vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen. Handelt es sich dabei<br />

um einen lebensqualitätsverbessernden Eingriff, ist dem Patienten somit genügend Zeit gegeben, weitere<br />

Fachmeinungen einzuholen. Im Falle der vitalen Bedrohung kann diese Aufklärung entfallen.<br />

Ergebnis: Ziel und Zweck des Aufklärungsgespräches ist es, dem Patienten einen Einblick in die Diagnose, in<br />

die Therapieoptionen einschließlich der Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie der erforderlichen<br />

Nachbehandlung <strong>als</strong> auch der etwaigen Konsequenzen bei Nichtdurchführen sowie der notwendigen<br />

Nachbehandlung und Kontrollen zu geben. Dazu ist es erforderlich, ein dem Patienten angepasstes Sprachniveau<br />

zu wählen und Fachausdrücke zu vermeiden. Ebenso ist der Arzt auch verpflichtet, sich zu vergewissern, dass<br />

der Patient die Aufklärung auch verstanden hat.<br />

Erst aufgrund dieser Informationen ist der Patient in der Lage, seine Entscheidung zu treffen respektive seine<br />

Einwilligung zur Heilbehandlung zu geben. Der Patient hat auch die Möglichkeit, auf die Aufklärung zu verzichten;<br />

er darf hierzu jedoch nicht genötigt oder beeinflusst werden.<br />

Eine Ausnahmesituation ergibt sich hinsichtlich der Aufklärung von Kindern und Jugendlichen; hier ist das<br />

Einverständnis des oder der Erziehungsberechtigten einzuholen. Im Falle von sprachlichen Problemen ist ein<br />

Dolmetsch beizuziehen; bei Taubstummen gegebenenfalls ein Gebärden-Dolmetsch<br />

Schlussfolgerung: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Patienten und Patientinnen nur mit ihrer<br />

Zustimmung behandelt werden dürfen; eine Behandlung ohne Zustimmung darf nur dann vorgenommen werden,<br />

wenn eine Willensbildungsfähigkeit des Patienten nicht gegeben ist oder durch den Aufschub der Behandlung das<br />

Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich und erheblich gefährdet würde<br />

Keywords<br />

hütendoprothetik arzthaftung<br />

16.03.2012 40<br />

Vortrag<br />

(c) by CVS://Abstractmanagement

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