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Geschäftsbericht 2009 der AachenMünchener Lebensversicherung ...

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Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ermittlungsmethoden Anhang<br />

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht, werden gemäß § 341c HGB mit dem Nennwert bewertet.<br />

Aktien, Investmentanteile und an<strong>der</strong>e nicht festverzinsliche Wertpapiere, die dazu bestimmt sind, dauernd<br />

dem Geschäftsbetrieb zu dienen, werden gemäß § 341b Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 HGB<br />

nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften bewertet. Zur Feststellung, ob eine voraussichtlich<br />

dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> betreffenden Vermögensgegenstände vorliegt und somit eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB vorzunehmen ist, werden zunächst die Zeitwerte <strong>der</strong> letzten<br />

sechs Monate herangezogen. Eine voraussichtlich dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung ist gegeben, wenn <strong>der</strong> Zeitwert<br />

<strong>der</strong> einzelnen Titel in diesem Zeitraum durchgehend weniger als 80% des Buchwertes zum Bewertungsstichtag<br />

beträgt. Anteile an Investmentfonds werden dabei grundsätzlich als eigenständige Bewertungsobjekte betrachtet.<br />

Bei reinen Rentenfonds werden zur Feststellung einer voraussichtlich dauerhaften Wertmin<strong>der</strong>ung die im Fonds<br />

enthaltenen Rentenpapiere auf ihre Bonität hin überprüft. Bei gemischten Fonds wird auf die im Fonds enthaltenen<br />

Wertpapiere abgestellt. Sofern nach den obigen Kriterien eine Abschreibung erfor<strong>der</strong>lich ist, wird grundsätzlich auf<br />

den Kurswert zum 31. Dezember <strong>2009</strong> o<strong>der</strong> einen mo<strong>der</strong>at darüber liegenden beizulegenden Wert (Ertragswert)<br />

abgeschrieben.<br />

Bei Wertpapieren, die nach oben genanntem Kriterium nicht dauerhaft wertgemin<strong>der</strong>t sind, wird zusätzlich auf<br />

Basis <strong>der</strong> absoluten Abweichungen zwischen Buch- und Marktwert am Bilanzstichtag überprüft, ob anhand<br />

<strong>der</strong> Kursverläufe <strong>der</strong> letzten 12 Monate inkl. des Wertaufhellungszeitraumes nach dem Bilanzstichtag, aktuellen<br />

Unternehmensnachrichten und sonstigen Unternehmensanalysen eine dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt.<br />

Zuschreibungen bis maximal zu den Anschaffungskosten im Anlagevermögen erfolgen dann, wenn <strong>der</strong> Grund für<br />

die dauerhafte Wertmin<strong>der</strong>ung weggefallen ist. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> niedrigste Zeitwert <strong>der</strong> vorausgegangenen<br />

sechs Monate um 20% über dem Buchwert o<strong>der</strong> den Anschaffungskosten liegt.<br />

Inhaberschuldverschreibungen und an<strong>der</strong>e festverzinsliche Wertpapiere, die dazu bestimmt sind, dauernd<br />

dem Geschäftsbetrieb zu dienen, werden gemäß § 341b Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 HGB<br />

nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften bewertet. Zur Feststellung einer voraussichtlich dauerhaften<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung werden die Papiere gemäß § 253 Abs. 2 S. 3 HGB auf ihre Bonität hin überprüft. Bei über<br />

pari erworbenen Wertpapieren werden rein zinsinduzierte Kursverluste auf den Nennwert abgeschrieben.<br />

Aktien, Investmentanteile und an<strong>der</strong>e nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie Inhaberschuldverschreibungen<br />

und an<strong>der</strong>e festverzinsliche Wertpapiere, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen, werden nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften nach § 341b Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m.<br />

§ 255 Abs. 1 und § 253 Abs. 3 HGB (strenges Nie<strong>der</strong>stwertprinzip) bewertet. Wertaufholungen werden durch<br />

Zuschreibungen gemäß § 280 Abs. 1 HGB im Geschäftsjahr bis maximal zu den Anschaffungskosten berücksichtigt.<br />

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