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Geschäftsbericht 2009 der AachenMünchener Lebensversicherung ...

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Anhang Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ermittlungsmethoden<br />

Die Deckungsrückstellung beinhaltet eine zusätzliche Rückstellung für die Fondsgebundene Rentenversicherung<br />

gemäß <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) vorgeschla genen Interpolation <strong>der</strong> Deckungsrückstellungen<br />

basierend auf den Sterbetafeln DAV 2004 R-Bestand und DAV 2004 R-B20 zur Anpassung an die aktualisierten<br />

Rechnungsgrundlagen in <strong>der</strong> Höhe, dass die einzelvertraglich gebildete Deckungsrückstellung damit proportional<br />

zum Verhältnis <strong>der</strong> Rente je 10.000 € Deckungskapital zum Beginn <strong>der</strong> Rentenzahlung nach bisherigen und aktualisierten<br />

Rechnungsgrundlagen erhöht wird. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> zusätzlichen Rückstellung wurden dabei für die<br />

in <strong>der</strong> Aufschubzeit befi ndlichen Fondsgebundenen Rentenversicherungen unternehmensindividuelle Storno- und<br />

Kapitalabfi ndungswahrscheinlichkeiten unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen gemäß den Vor schlägen<br />

<strong>der</strong> DAV angesetzt. Die zusätzliche Rückstellung wurde dadurch ausschließlich für den zukünftig in Rentenbezug<br />

gehenden Teil des Bestandes gebildet.<br />

Aufgrund des BGH-Urteils vom 12. Oktober 2005 wurde die Deckungsrückstellung einzelvertraglich aufgefüllt,<br />

soweit sie aus beitragsfrei gestellten Verträgen resultierten, auf die sich das BGH-Urteil erstreckt. Außerdem wurde<br />

sichergestellt, dass bei Verträgen, die in dem resultierten Zeitraum abgeschlossen wurden, die nunmehr geltenden<br />

Mindestrückkaufswerte durch die vorhandenen Deckungskapitalien erreicht werden.<br />

Noch nicht getilgte, rechnungsmäßig gedeckte Abschlussaufwendungen werden, soweit die Deckungsrückstellung<br />

gezillmert wurde, unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versicherungsnehmer ausgewiesen. Diese<br />

wurden für Versicherungen des Altbestands in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen <strong>der</strong> geschäftsplanmäßigen<br />

Deckungsrückstellung und <strong>der</strong> uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung aktiviert. Für den Neubestand<br />

wurden die For<strong>der</strong>ungen an Versicherungsnehmer auf Ersatz einmaliger Abschlussaufwendungen in dem Umfang<br />

aktiviert, wie sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes nicht übersteigen und noch<br />

nicht aus den bereits gezahlten Beiträgen getilgt sind. Bei den aufgeschobenen Rentenversicherungen nach den<br />

Kriterien des Altersvermögensgesetzes werden die Abschlusskosten bis zur Höhe von in <strong>der</strong> Regel und höchstens<br />

40‰ <strong>der</strong> Beitragssumme auf die ersten 10 Jahre <strong>der</strong> Aufschubzeit verteilt. For<strong>der</strong>ungen an Versicherungsnehmer<br />

für noch nicht fällige Ansprüche werden für diese Versicherungen nicht gebildet.<br />

Aufgrund des BGH-Urteils vom 12. Oktober 2005 wurden noch nicht fällige Ansprüche, soweit sie aus Verträgen<br />

resultieren, auf die sich das BGH-Urteil erstreckt, einzelwertberichtigt. Dies betrifft kapitalbildende und Fondsgebundene<br />

<strong>Lebensversicherung</strong>en, sofern die Aktivierbarkeit aufgrund <strong>der</strong> möglichen Unwirksamkeit <strong>der</strong> mit dem<br />

Versicherungsnehmer vereinbarten Klausel in den AVB nicht mehr gegeben sein könnte.<br />

Die verwendeten Rechnungsgrundlagen für die Berechnung <strong>der</strong> Deckungsrückstellung (Passiva B. II. 1.) und <strong>der</strong>en<br />

prozentuale Anteile ergeben sich aus <strong>der</strong> folgenden Übersicht:<br />

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