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Geschäftsbericht 2009 der AachenMünchener Lebensversicherung ...

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Anhang Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ermittlungsmethoden<br />

Für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft wurden die Anteile <strong>der</strong> Rückversicherer an den<br />

versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Rückversicherungsverträgen ermittelt. Die Bewertungsmethoden<br />

entsprechen denen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes.<br />

Die Pensionsrückstellungen werden unter Anwendung <strong>der</strong> Richttafeln von Prof. Dr. Klaus Heubeck RT 2005 G<br />

mit dem Teilwert nach § 6a EStG unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6,0% versicherungsmathe matisch<br />

ermittelt, soweit die Anschaffungskosten nicht unterschritten werden. Werden die Anschaffungskosten unterschritten,<br />

werden die Pensionsrückstellungen mit dem bei Anschaffung zugrunde gelegten Zinssatz angesetzt.<br />

Für kongruent rückgedeckte Pensionszusagen durch Gehaltsumwandlung wird anstelle des Anwartschaftsbar wertes<br />

<strong>der</strong> Pensionsverpfl ichtung <strong>der</strong> Aktivwert <strong>der</strong> Rückdeckungsversicherung angesetzt, da kein Nachfi nanzierungsrisiko<br />

für den Arbeitgeber besteht.<br />

Um die arbeitsrechtliche Verpfl ichtung gegenüber pensionsberechtigten Mitarbeitern auszuweisen und somit die<br />

Transparenz im Abschluss zu erhöhen, wird beim Arbeit gebenden Unternehmen für Pensionszusagen, bei denen<br />

durch ein Unternehmen desselben Konzerns ein Schuldbeitritt zur Pensionsverpfl ichtung erklärt wurde und somit<br />

die wirtschaftliche Verpfl ichtung beim Schuld beitretenden Unternehmen liegt, die nach vorgenannten Bewertungsverfahren<br />

ermittelte Pensionsrückstellung ausgewiesen. In gleicher Höhe wird ein Erstattungsanspruch gegenüber<br />

dem Schuld beitretenden Unternehmen aktiviert.<br />

Die Ermittlung <strong>der</strong> Rückstellungen für Vorruhestandsvereinbarungen erfolgt nach den Bestimmungen des<br />

Schreibens des Bundesministers <strong>der</strong> Finanzen vom 16. Oktober 1984 (BStBI. I S. 518). Die Berechnungen erfolgen<br />

entsprechend den Grundsätzen des § 6a EStG. Rechnungsgrundlagen sind die Richttafeln 2005 G von<br />

Prof. Dr. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 6,0%.<br />

Für Verpfl ichtungen aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen erfolgt die Rückstellungsberechnung auf Basis<br />

<strong>der</strong> IDW-Stellungnahme (IDW RS HFA 3) vom 18. November 1998. Dabei wird als Untergrenze <strong>der</strong> auf Basis des<br />

BMF-Schreibens (IV B 2 – S 2175/07/0002) vom 28. März 2007 für die Steuerbilanz ermittelte Wert beachtet. Der<br />

Rechnungszins beträgt 5,5%.<br />

Rückstellungen für Jubiläumsverpfl ichtungen werden entsprechend den Grundsätzen des Handelsrechts<br />

und des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (IV C 6 – S 2137/07/10002) gebildet. Für die Bewertung gilt<br />

§ 5 Abs. 4 EStG. Rechnungsgrundlagen sind die Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck. Der Rechnungszins<br />

beträgt 5,5%. Die Fluktuation wird dadurch berücksichtigt, dass Rückstellungen für Jubiläumsverpfl ichtungen<br />

erst gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat.<br />

Die sonstigen Rückstellungen werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß § 249 HGB in<br />

Verbindung mit § 253 HGB gebildet.<br />

78<br />

Die sonstigen Verbindlichkeiten werden mit den Rückzahlungsbeträgen bewertet.

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