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DCM Flugzeugfonds 1

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G<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag weiterhin<br />

erhoben wird. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde angenommen, dass der Solidaritätszuschlag<br />

bis zum Ende der Beteiligungsdauer mit dem<br />

derzeit geltenden Satz erhoben wird.<br />

Die auf die Einkommensteuerschuld zu erhebende<br />

Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />

wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Für inländische Zinserträge wird gemäß §§ 43 Abs. 1<br />

Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) von derzeit<br />

30% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten,<br />

die eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld<br />

der Anleger darstellt und entsprechend<br />

angerechnet wird. Ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009 unterliegen die Zinserträge dem pauschalen<br />

Abgeltungssteuersatz von 25% zuzüglich<br />

5,5% Solidaritätszuschlag. Liegt der persönliche<br />

Steuersatz des Anlegers unter 25%, kann er die Veranlagung<br />

wählen.<br />

Einkommensteuerverfahren<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft erzielten Vermietungs-<br />

und Kapitaleinkünfte werden nach Abgabe<br />

der Steuererklärungen vom Betriebsfinanzamt<br />

gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und<br />

gesondert für alle Gesellschafter festgestellt. Sonderwerbungskosten<br />

sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren<br />

einzubeziehen (vgl. vorstehend).<br />

Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />

entscheidet die Finanzverwaltung anlässlich einer<br />

steuerlichen Außenprüfung. Zinsen auf eventuelle<br />

Steuernachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft können<br />

ihre persönlichen Einkommensteuererklärungen<br />

unabhängig davon erstellen (lassen) und zu ihrem<br />

Wohnsitzfinanzamt einreichen, ob zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits Ergebnismitteilungen der Fondsverwaltung<br />

vorliegen. Maßgeblich für die Besteuerung<br />

100<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

der Anleger sind ausschließlich die vom Betriebsfinanzamt<br />

festgestellten steuerlichen Ergebnisanteile,<br />

die amtsintern den jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern<br />

mitgeteilt werden. Die Wohnsitzfinanzämter<br />

berücksichtigen dann von Amts wegen die<br />

steuerlichen Ergebnisse bei der Veranlagung, ohne<br />

dass der Anleger noch besondere Erklärungen abzugeben<br />

oder Anträge zu stellen hätte. Im Falle einer<br />

nachträglichen Übermittlung von Ergebnisanteilen<br />

durch das Betriebsfinanzamt ergehen entsprechende<br />

Änderungsbescheide durch die Wohnsitzfinanzämter.<br />

3. Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 UStG. Die Vermietung eines Luftfahrzeugs<br />

stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 1<br />

UStG dar, die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem<br />

Ort ausgeführt wird, an dem die Fondsgesellschaft<br />

ihr Unternehmen betreibt, mithin in Deutschland.<br />

Nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />

stellt die Vermietung eines Luftfahrzeugs, das zur<br />

Verwendung durch Unternehmer bestimmt ist, die<br />

im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende<br />

Beförderungen (im Personen- oder<br />

Frachtverkehr) oder solche Beförderungen auf ausschließlich<br />

im Ausland gelegenen Strecken durchführen,<br />

einen steuerfreien Umsatz dar. Voraussetzung<br />

der Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Mieter<br />

selbst und nicht eine andere Gesellschaft im Untermietverhältnis<br />

im entgeltlichen Luftverkehr Beförderungen<br />

vornimmt. Das von der Fondsgesellschaft zu<br />

erwerbende Flugzeug wird zunächst an ein zugelassenes<br />

Luftfrachtunternehmen (Aerologic) vermietet,<br />

das Beförderungen im internationalen Luftfrachtverkehr<br />

durchführen wird. Die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze<br />

der Fondsgesellschaft ist danach<br />

jedenfalls während der Erstvermietung gegeben. Die<br />

Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt<br />

einer künftigen Anschlussvermietung neu zu<br />

überprüfen.

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