DCM Flugzeugfonds 1
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag weiterhin<br />
erhoben wird. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />
wurde angenommen, dass der Solidaritätszuschlag<br />
bis zum Ende der Beteiligungsdauer mit dem<br />
derzeit geltenden Satz erhoben wird.<br />
Die auf die Einkommensteuerschuld zu erhebende<br />
Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />
wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />
Für inländische Zinserträge wird gemäß §§ 43 Abs. 1<br />
Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />
Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) von derzeit<br />
30% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten,<br />
die eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld<br />
der Anleger darstellt und entsprechend<br />
angerechnet wird. Ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2009 unterliegen die Zinserträge dem pauschalen<br />
Abgeltungssteuersatz von 25% zuzüglich<br />
5,5% Solidaritätszuschlag. Liegt der persönliche<br />
Steuersatz des Anlegers unter 25%, kann er die Veranlagung<br />
wählen.<br />
Einkommensteuerverfahren<br />
Die auf Ebene der Fondsgesellschaft erzielten Vermietungs-<br />
und Kapitaleinkünfte werden nach Abgabe<br />
der Steuererklärungen vom Betriebsfinanzamt<br />
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und<br />
gesondert für alle Gesellschafter festgestellt. Sonderwerbungskosten<br />
sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren<br />
einzubeziehen (vgl. vorstehend).<br />
Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />
entscheidet die Finanzverwaltung anlässlich einer<br />
steuerlichen Außenprüfung. Zinsen auf eventuelle<br />
Steuernachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.<br />
Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft können<br />
ihre persönlichen Einkommensteuererklärungen<br />
unabhängig davon erstellen (lassen) und zu ihrem<br />
Wohnsitzfinanzamt einreichen, ob zu diesem Zeitpunkt<br />
bereits Ergebnismitteilungen der Fondsverwaltung<br />
vorliegen. Maßgeblich für die Besteuerung<br />
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der Anleger sind ausschließlich die vom Betriebsfinanzamt<br />
festgestellten steuerlichen Ergebnisanteile,<br />
die amtsintern den jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern<br />
mitgeteilt werden. Die Wohnsitzfinanzämter<br />
berücksichtigen dann von Amts wegen die<br />
steuerlichen Ergebnisse bei der Veranlagung, ohne<br />
dass der Anleger noch besondere Erklärungen abzugeben<br />
oder Anträge zu stellen hätte. Im Falle einer<br />
nachträglichen Übermittlung von Ergebnisanteilen<br />
durch das Betriebsfinanzamt ergehen entsprechende<br />
Änderungsbescheide durch die Wohnsitzfinanzämter.<br />
3. Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 UStG. Die Vermietung eines Luftfahrzeugs<br />
stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 1<br />
UStG dar, die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem<br />
Ort ausgeführt wird, an dem die Fondsgesellschaft<br />
ihr Unternehmen betreibt, mithin in Deutschland.<br />
Nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG<br />
stellt die Vermietung eines Luftfahrzeugs, das zur<br />
Verwendung durch Unternehmer bestimmt ist, die<br />
im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende<br />
Beförderungen (im Personen- oder<br />
Frachtverkehr) oder solche Beförderungen auf ausschließlich<br />
im Ausland gelegenen Strecken durchführen,<br />
einen steuerfreien Umsatz dar. Voraussetzung<br />
der Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Mieter<br />
selbst und nicht eine andere Gesellschaft im Untermietverhältnis<br />
im entgeltlichen Luftverkehr Beförderungen<br />
vornimmt. Das von der Fondsgesellschaft zu<br />
erwerbende Flugzeug wird zunächst an ein zugelassenes<br />
Luftfrachtunternehmen (Aerologic) vermietet,<br />
das Beförderungen im internationalen Luftfrachtverkehr<br />
durchführen wird. Die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze<br />
der Fondsgesellschaft ist danach<br />
jedenfalls während der Erstvermietung gegeben. Die<br />
Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt<br />
einer künftigen Anschlussvermietung neu zu<br />
überprüfen.