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DCM Flugzeugfonds 1

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pflichtgemäßem Ermessen und im Interesse des Treugebers<br />

auszuüben. Er haftet nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung von<br />

Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verstößen<br />

gegen Kardinalpflichten. Eine Haftung für die Bonität<br />

der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder<br />

dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />

die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen, wird nicht übernommen. Der Treuhänder<br />

haftet ferner nicht für die Ertragsfähigkeit des<br />

oder der Investitionsobjekte der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere nicht für den Eingang der prospektierten<br />

Erträge bzw. die Einhaltung der prospektierten<br />

Kosten und Aufwendungen.<br />

Treugeber können jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />

das Treugut – im Wege der Übernahme des<br />

Treuhandvertrages – mit Wirkung zum 31.03,<br />

30.06., 30.09. oder 31.12. eines Jahres übertragen<br />

oder darüber in sonstiger Weise verfügen, soweit<br />

dadurch nicht treuhänderische Beteiligungen unter<br />

USD 15.000 entstehen. Die Übertragung von treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligungen ist bis zur Mindestbeteiligung<br />

von USD 15.000 nur im Ganzen,<br />

darüber hinaus in Teilbeträgen von USD 1.000 möglich.<br />

Voraussetzung für die Übertragung ist die<br />

Zustimmung des Treuhänders, die nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes verweigert werden darf.<br />

Sonstige Verfügungen bedürfen der Anzeige beim<br />

Treuhänder. Der Übertragende haftet auch nach seinem<br />

Ausscheiden neben dem Erwerber für etwaige<br />

Rückstände auf die gezeichnete Pflichteinlage,<br />

sowie die daneben geschuldete Abwicklungsgebühr.<br />

3.3. Beendigung des Treuhandvertrags und<br />

Wechsel in die Beteiligung als Kommanditist<br />

Das Treuhandverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.<br />

Es endet mit Beendigung der Fondsgesellschaft und<br />

Verteilung des nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden<br />

Vermögens. Jeder Treugeber kann den<br />

Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten<br />

jeweils zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber dem Treuhänder kündigen. Mit<br />

Kündigung des Treuhandvertrages überträgt der Treuhänder<br />

die für den Treugeber gehaltene Gesell-<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

schaftsbeteiligung zurück auf den Treugeber, der<br />

damit die Stellung eines Kommanditisten erlangt. Als<br />

Kommanditist ist der Anleger in das Handelsregister<br />

einzutragen. Kosten, die durch die Beendigung des<br />

Treuhandvertrages und die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

entstehen, trägt der Treugeber.<br />

Das Recht zur Kündigung des Treuhandvertrages aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Für die Übernahme der Treuhandschaft und die<br />

damit verbundenen Tätigkeiten, einschließlich für<br />

etwaige ausdrückliche Weisungen oder Aufträge von<br />

Treugebern zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte<br />

gegenüber der Gesellschaft, erhält der Treuhänder<br />

ab dem 01.01.2009 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von USD 30.000 zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, die jeweils hälftig zum 01.01. und<br />

01.07. eines Kalenderjahres fällig wird. Insgesamt<br />

erhält der Treuhänder über die Fondslaufzeit eine<br />

Gesamtnominalvergütung in Höhe von USD<br />

510.000.<br />

4. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der Curia Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH, München, welcher als<br />

Rechtsgrundlage dient, am 1. Juni 2008 einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

Die Curia GmbH Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

hat als Mittelverwendungskontrolleur die Verpflichtung<br />

übernommen, die Verwendung der auf dem<br />

Einlagenkonto der Fondsgesellschaft befindlichen<br />

Geldmittel zu kontrollieren. Das Einlagenkonto wird<br />

als sog. „Und-Konto“ eingerichtet, über das die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft nur gemeinsam<br />

mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen<br />

kann. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

sind erfüllt, wenn die Fondsgesellschaft<br />

allen Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Investitionsplan<br />

des Gesellschaftsvertrags ordnungsgemäß<br />

nachgekommen ist. Stimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

einer von der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft schriftlich angeforderten Auszah-<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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