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DCM Flugzeugfonds 1

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G<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

che Sachen darstellen, auf die aber zumindest teilweise<br />

dem Grundstücksrecht vergleichbare Vorschriften<br />

anzuwenden sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen<br />

Rechtsentwicklung sind nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung<br />

auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen<br />

Flugzeuge als unbewegliches Vermögen im Sinne<br />

des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen (BFH-Urteil<br />

v. 02.05.2000, BStBl. II 2000, 467; R 15.7 Abs. 3<br />

EStR 2005).<br />

Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften im Sinne<br />

des § 15 EStG<br />

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung<br />

stellt das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle<br />

eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen<br />

des Vermieters regelmäßig keine gewerbliche<br />

Tätigkeit dar, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil v. 02.05.2000, BStBl. II<br />

2000, 467; H 15.7 Abs. 3 EStR 2005). Nach Maßgabe<br />

des Leasingvertrags übernimmt die Fondsgesellschaft<br />

keine Leistungen, die über die bloße Flugzeugüberlassung<br />

hinausgehen. Es ist die Obliegenheit<br />

des Leasingnehmers, in eigener Verantwortung<br />

und auf eigene Rechnung für den Versicherungsschutz,<br />

die Erfüllung aller luftfahrtrechtlichen<br />

Bestimmungen und Auflagen und insbesondere für<br />

die planmäßige Wartung, Instandhaltung sowie ggf.<br />

Instandsetzung des Flugzeugs und der Triebwerke<br />

Sorge zu tragen. Im Rahmen einer späteren<br />

Anschlussvermietung an Dritte ist nicht auszuschließen,<br />

dass ein Eigeninteresse der Fondsgesellschaft<br />

besteht, den Versicherungsschutz und die Wartung<br />

des Flugzeugs in eigener Verantwortung und ggf. auf<br />

eigene Rechnung zu organisieren. Es kann aus heutiger<br />

Sicht nicht abschließend beurteilt werden, ob<br />

solche Maßnahmen schädliche „Sonderleistungen“<br />

im Sinne der steuerlichen Einkunftsabgrenzung darstellen<br />

würden. Die Fondsgesellschaft wird aber<br />

zum gegebenen Zeitpunkt die Steuerrechtslage prüfen<br />

lassen und ggf. eine bestätigende (gebührenpflichtige)<br />

Finanzamtsauskunft nach § 89 Abs. 2 AO<br />

einholen bzw. steuerschädliche Maßnahmen unterlassen.<br />

94<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

Ferner hat der BFH wiederholt entschieden, dass die<br />

Vermietung eines Flugzeugs während seiner gesamten<br />

Nutzungsdauer den Bereich der privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht überschreitet. Das gilt auch<br />

dann, wenn das Flugzeug dem Geschäftsplan entsprechend<br />

schließlich zum Schrottwert veräußert<br />

wird oder wenn es – planwidrig – vorzeitig verkauft<br />

wird, um eine wider Erwarten verlustbringende Vermietung<br />

zu beenden (BFH-Beschluss v. 04.07.2002,<br />

BFH/NV 2002, 1559). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist erst dann anzunehmen, wenn nach<br />

dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall<br />

besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit<br />

als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Tätigkeit<br />

geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung<br />

in den Hintergrund tritt. Nach Auffassung<br />

des BFH kann eine gewerbliche Tätigkeit erst<br />

dann angenommen werden, wenn die Vermietung<br />

und der spätere Verkauf des Flugzeugs aufgrund<br />

eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />

sind. Eine solche schädliche Verklammerung kann<br />

nach BFH dann vorliegen, wenn nach dem betrieblichen<br />

Konzept Flugzeuge lediglich für einen Zeitraum<br />

vermietet werden, in dem deren betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist<br />

und erst durch die Erzielung eines Veräußerungsgewinns<br />

der angestrebte Totalüberschuss zu erzielen<br />

ist. In einem solchen Fall besteht nach BFH eine<br />

planmäßige und zur Gewerblichkeit der Betätigung<br />

führende Verbindung zwischen der Vermietungstätigkeit<br />

und der Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />

durch Umschichtung. Vorliegend sieht<br />

das Fondskonzept jedoch vor, dass das Flugzeug<br />

über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von<br />

12 Jahren hinaus vermietet wird und allein aus den<br />

Leasingraten während der Vermietungstätigkeit ein<br />

ins Gewicht fallender Totalüberschuss erzielt wird.<br />

Eine Veräußerung des Vermietungsgegenstandes im<br />

Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft kann<br />

als typische Maßnahme zur Beendigung der vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeit selbst dann nicht – isoliert<br />

betracht – zur Gewerblichkeit führen, wenn die<br />

Veräußerung vor dem Ende der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit<br />

des Wirtschaftsgutes erfolgt. Nach<br />

derzeitiger Rechtsauffassung liegt damit nach dem

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