DCM Flugzeugfonds 1
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
che Sachen darstellen, auf die aber zumindest teilweise<br />
dem Grundstücksrecht vergleichbare Vorschriften<br />
anzuwenden sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen<br />
Rechtsentwicklung sind nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung<br />
auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen<br />
Flugzeuge als unbewegliches Vermögen im Sinne<br />
des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen (BFH-Urteil<br />
v. 02.05.2000, BStBl. II 2000, 467; R 15.7 Abs. 3<br />
EStR 2005).<br />
Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften im Sinne<br />
des § 15 EStG<br />
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung<br />
stellt das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle<br />
eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen<br />
des Vermieters regelmäßig keine gewerbliche<br />
Tätigkeit dar, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil v. 02.05.2000, BStBl. II<br />
2000, 467; H 15.7 Abs. 3 EStR 2005). Nach Maßgabe<br />
des Leasingvertrags übernimmt die Fondsgesellschaft<br />
keine Leistungen, die über die bloße Flugzeugüberlassung<br />
hinausgehen. Es ist die Obliegenheit<br />
des Leasingnehmers, in eigener Verantwortung<br />
und auf eigene Rechnung für den Versicherungsschutz,<br />
die Erfüllung aller luftfahrtrechtlichen<br />
Bestimmungen und Auflagen und insbesondere für<br />
die planmäßige Wartung, Instandhaltung sowie ggf.<br />
Instandsetzung des Flugzeugs und der Triebwerke<br />
Sorge zu tragen. Im Rahmen einer späteren<br />
Anschlussvermietung an Dritte ist nicht auszuschließen,<br />
dass ein Eigeninteresse der Fondsgesellschaft<br />
besteht, den Versicherungsschutz und die Wartung<br />
des Flugzeugs in eigener Verantwortung und ggf. auf<br />
eigene Rechnung zu organisieren. Es kann aus heutiger<br />
Sicht nicht abschließend beurteilt werden, ob<br />
solche Maßnahmen schädliche „Sonderleistungen“<br />
im Sinne der steuerlichen Einkunftsabgrenzung darstellen<br />
würden. Die Fondsgesellschaft wird aber<br />
zum gegebenen Zeitpunkt die Steuerrechtslage prüfen<br />
lassen und ggf. eine bestätigende (gebührenpflichtige)<br />
Finanzamtsauskunft nach § 89 Abs. 2 AO<br />
einholen bzw. steuerschädliche Maßnahmen unterlassen.<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
Ferner hat der BFH wiederholt entschieden, dass die<br />
Vermietung eines Flugzeugs während seiner gesamten<br />
Nutzungsdauer den Bereich der privaten Vermögensverwaltung<br />
nicht überschreitet. Das gilt auch<br />
dann, wenn das Flugzeug dem Geschäftsplan entsprechend<br />
schließlich zum Schrottwert veräußert<br />
wird oder wenn es – planwidrig – vorzeitig verkauft<br />
wird, um eine wider Erwarten verlustbringende Vermietung<br />
zu beenden (BFH-Beschluss v. 04.07.2002,<br />
BFH/NV 2002, 1559). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />
ist erst dann anzunehmen, wenn nach<br />
dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall<br />
besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit<br />
als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Tätigkeit<br />
geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung<br />
in den Hintergrund tritt. Nach Auffassung<br />
des BFH kann eine gewerbliche Tätigkeit erst<br />
dann angenommen werden, wenn die Vermietung<br />
und der spätere Verkauf des Flugzeugs aufgrund<br />
eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert<br />
sind. Eine solche schädliche Verklammerung kann<br />
nach BFH dann vorliegen, wenn nach dem betrieblichen<br />
Konzept Flugzeuge lediglich für einen Zeitraum<br />
vermietet werden, in dem deren betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist<br />
und erst durch die Erzielung eines Veräußerungsgewinns<br />
der angestrebte Totalüberschuss zu erzielen<br />
ist. In einem solchen Fall besteht nach BFH eine<br />
planmäßige und zur Gewerblichkeit der Betätigung<br />
führende Verbindung zwischen der Vermietungstätigkeit<br />
und der Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte<br />
durch Umschichtung. Vorliegend sieht<br />
das Fondskonzept jedoch vor, dass das Flugzeug<br />
über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von<br />
12 Jahren hinaus vermietet wird und allein aus den<br />
Leasingraten während der Vermietungstätigkeit ein<br />
ins Gewicht fallender Totalüberschuss erzielt wird.<br />
Eine Veräußerung des Vermietungsgegenstandes im<br />
Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft kann<br />
als typische Maßnahme zur Beendigung der vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeit selbst dann nicht – isoliert<br />
betracht – zur Gewerblichkeit führen, wenn die<br />
Veräußerung vor dem Ende der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit<br />
des Wirtschaftsgutes erfolgt. Nach<br />
derzeitiger Rechtsauffassung liegt damit nach dem