DCM Flugzeugfonds 1
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DCM Flugzeugfonds 1
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
zu optimistisch herausstellen können. Dem Prospektherausgeber<br />
sind keine Umstände bekannt, die<br />
den vorliegenden Prognosen entgegenstehen oder<br />
selbige einschränken. Prospektherausgeber und<br />
Fondsgesellschaft sind andererseits aber nicht in der<br />
Lage, ein eigenes Urteil über die Plausibilität der<br />
vorliegenden Prognosen abzugeben. Sollten sich die<br />
Gutachtenwerte im nachhinein als zu optimistisch<br />
herausstellen und die Fondsgesellschaft nur geringere<br />
Anschlussmieten bzw. Veräußerungserlöse realisieren<br />
können, würden sich die in den vorigen<br />
Abschnitten dargestellten Risiken materialisieren.<br />
Vertragspartnerrisiko<br />
Für einen störungsfreien und planmäßigen Verlauf<br />
des Beteiligungsangebots ist Voraussetzung, dass<br />
neben dem jeweiligen Leasingnehmer auch die weiteren<br />
wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />
ihre Verträge ordnungsgemäß erfüllen. Dies<br />
gilt insbesondere für den von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten Asset-Manager Amentum, dem als<br />
externem Dienstleister und Fachberater wesentliche<br />
Bedeutung für alle Themen und Aufgabenstellungen<br />
rund um das Flugzeug und dessen Vermarktung<br />
zukommt. Im Falle einer außerordentlichen Vertragskündigung<br />
aufgrund von Schlechtleistung besteht<br />
das Risiko, dass Dritte die erforderlichen Dienstleistungen<br />
nur zu höheren Kosten erbringen können.<br />
2. Allgemeine Luftfahrtrisiken<br />
Der Betrieb eines Flugzeuges ist mit den allgemeinen<br />
Risiken der Luftfahrt verbunden. Insbesondere<br />
besteht das Risiko des Totalverlustes des Flugzeuges<br />
aufgrund Zerstörung oder irreparabler Beschädigungen.<br />
Unglücksereignisse mit Personen- und Sachschäden<br />
begründen Schadenersatzansprüche von<br />
Dritten, für die der Eigentümer eines Flugzeuges<br />
nach vielen Rechtsordnungen mithaftet.<br />
AeroLogic haftet für alle aus der Betriebsgefahr<br />
resultierenden Schäden und trägt das Risiko des<br />
zufälligen Untergangs des Flugzeugs bei Ereignissen<br />
höherer Gewalt. AeroLogic ist daher verpflichtet, zur<br />
Abdeckung dieser Gefahren eine Haftpflicht- und<br />
eine Kaskoversicherung abzuschließen und über die<br />
Mietdauer ununterbrochen aufrechtzuerhalten,<br />
wobei der Versicherungsschutz bestimmten, vertraglich<br />
geregelten Mindestanforderungen genügen<br />
muss. Die Allgefahren-Kaskoversicherung des Flugzeuges,<br />
der Triebwerke und aller Komponenten<br />
muss alle Schadensereignisse abdecken, die derzeit<br />
am Versicherungsmarkt nach wirtschaftlichen Kriterien<br />
versicherbar sind. Sie muss der Höhe und der<br />
Deckung nach den Flugzeugkaufpreis abzüglich<br />
bestimmter Abschlagsbeträge über die Laufzeit des<br />
Mietvertrages abdecken. Die abzuschließende Haftpflichtversicherung<br />
für durch den Betrieb des Flugzeugs<br />
verursachte Personen- und Sachschäden hat<br />
grundsätzlich ebenfalls alle in wirtschaftlicher Hinsicht<br />
versicherbaren Schadensereignisse abzudecken,<br />
und sie muss eine Deckung für das jeweilige<br />
Einzelereignis von mind. USD 800 Mio. aufweisen.<br />
Es besteht das Risiko, dass im Falle eines Schadensereignisses<br />
Versicherungssummen nicht, nur mit Teilbeträgen<br />
oder verspätet ausbezahlt werden. Es besteht<br />
ferner das Risiko, dass die Versicherungssumme das<br />
Schadensereignis nicht (z.B. im Fall von nicht versicherbaren<br />
Schadensereignissen) oder nicht vollständig<br />
abdeckt. In diesen Fällen haftet zunächst AeroLogic<br />
als Leasingnehmer und Betreiber des Flugzeugs<br />
für etwaige Fehlbeträge. Sollte der Leasingnehmer<br />
diesen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sollte<br />
das anwendbare Recht eine unmittelbare Haftung<br />
des Flugzeugeigentümers vorsehen, würde die<br />
Fondsgesellschaft ebenfalls Zahlungsansprüchen<br />
Dritter ausgesetzt sein. Es besteht für diesen Fall das<br />
Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlustes der<br />
Vermögenswerte der Fondsgesellschaft. Es ist schließlich<br />
nicht ausgeschlossen, dass geschädigte Dritte<br />
überdies direkte Ansprüche gegen die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft vor Auslandsgerichten durchsetzen<br />
können, die nicht auf die eingetragenen Haftsummen<br />
beschränkt sind. Eine Vollstreckung eines<br />
derartigen Urteils in Deutschland wäre aber dem<br />
Grunde und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungstatbestände<br />
beschränkt.<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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