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DCM Flugzeugfonds 1

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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

zu optimistisch herausstellen können. Dem Prospektherausgeber<br />

sind keine Umstände bekannt, die<br />

den vorliegenden Prognosen entgegenstehen oder<br />

selbige einschränken. Prospektherausgeber und<br />

Fondsgesellschaft sind andererseits aber nicht in der<br />

Lage, ein eigenes Urteil über die Plausibilität der<br />

vorliegenden Prognosen abzugeben. Sollten sich die<br />

Gutachtenwerte im nachhinein als zu optimistisch<br />

herausstellen und die Fondsgesellschaft nur geringere<br />

Anschlussmieten bzw. Veräußerungserlöse realisieren<br />

können, würden sich die in den vorigen<br />

Abschnitten dargestellten Risiken materialisieren.<br />

Vertragspartnerrisiko<br />

Für einen störungsfreien und planmäßigen Verlauf<br />

des Beteiligungsangebots ist Voraussetzung, dass<br />

neben dem jeweiligen Leasingnehmer auch die weiteren<br />

wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />

ihre Verträge ordnungsgemäß erfüllen. Dies<br />

gilt insbesondere für den von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten Asset-Manager Amentum, dem als<br />

externem Dienstleister und Fachberater wesentliche<br />

Bedeutung für alle Themen und Aufgabenstellungen<br />

rund um das Flugzeug und dessen Vermarktung<br />

zukommt. Im Falle einer außerordentlichen Vertragskündigung<br />

aufgrund von Schlechtleistung besteht<br />

das Risiko, dass Dritte die erforderlichen Dienstleistungen<br />

nur zu höheren Kosten erbringen können.<br />

2. Allgemeine Luftfahrtrisiken<br />

Der Betrieb eines Flugzeuges ist mit den allgemeinen<br />

Risiken der Luftfahrt verbunden. Insbesondere<br />

besteht das Risiko des Totalverlustes des Flugzeuges<br />

aufgrund Zerstörung oder irreparabler Beschädigungen.<br />

Unglücksereignisse mit Personen- und Sachschäden<br />

begründen Schadenersatzansprüche von<br />

Dritten, für die der Eigentümer eines Flugzeuges<br />

nach vielen Rechtsordnungen mithaftet.<br />

AeroLogic haftet für alle aus der Betriebsgefahr<br />

resultierenden Schäden und trägt das Risiko des<br />

zufälligen Untergangs des Flugzeugs bei Ereignissen<br />

höherer Gewalt. AeroLogic ist daher verpflichtet, zur<br />

Abdeckung dieser Gefahren eine Haftpflicht- und<br />

eine Kaskoversicherung abzuschließen und über die<br />

Mietdauer ununterbrochen aufrechtzuerhalten,<br />

wobei der Versicherungsschutz bestimmten, vertraglich<br />

geregelten Mindestanforderungen genügen<br />

muss. Die Allgefahren-Kaskoversicherung des Flugzeuges,<br />

der Triebwerke und aller Komponenten<br />

muss alle Schadensereignisse abdecken, die derzeit<br />

am Versicherungsmarkt nach wirtschaftlichen Kriterien<br />

versicherbar sind. Sie muss der Höhe und der<br />

Deckung nach den Flugzeugkaufpreis abzüglich<br />

bestimmter Abschlagsbeträge über die Laufzeit des<br />

Mietvertrages abdecken. Die abzuschließende Haftpflichtversicherung<br />

für durch den Betrieb des Flugzeugs<br />

verursachte Personen- und Sachschäden hat<br />

grundsätzlich ebenfalls alle in wirtschaftlicher Hinsicht<br />

versicherbaren Schadensereignisse abzudecken,<br />

und sie muss eine Deckung für das jeweilige<br />

Einzelereignis von mind. USD 800 Mio. aufweisen.<br />

Es besteht das Risiko, dass im Falle eines Schadensereignisses<br />

Versicherungssummen nicht, nur mit Teilbeträgen<br />

oder verspätet ausbezahlt werden. Es besteht<br />

ferner das Risiko, dass die Versicherungssumme das<br />

Schadensereignis nicht (z.B. im Fall von nicht versicherbaren<br />

Schadensereignissen) oder nicht vollständig<br />

abdeckt. In diesen Fällen haftet zunächst AeroLogic<br />

als Leasingnehmer und Betreiber des Flugzeugs<br />

für etwaige Fehlbeträge. Sollte der Leasingnehmer<br />

diesen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sollte<br />

das anwendbare Recht eine unmittelbare Haftung<br />

des Flugzeugeigentümers vorsehen, würde die<br />

Fondsgesellschaft ebenfalls Zahlungsansprüchen<br />

Dritter ausgesetzt sein. Es besteht für diesen Fall das<br />

Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlustes der<br />

Vermögenswerte der Fondsgesellschaft. Es ist schließlich<br />

nicht ausgeschlossen, dass geschädigte Dritte<br />

überdies direkte Ansprüche gegen die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft vor Auslandsgerichten durchsetzen<br />

können, die nicht auf die eingetragenen Haftsummen<br />

beschränkt sind. Eine Vollstreckung eines<br />

derartigen Urteils in Deutschland wäre aber dem<br />

Grunde und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungstatbestände<br />

beschränkt.<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

21<br />

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