DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C<br />
W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
Sollte der Versicherungsschutz des Flugzeuges den<br />
vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen oder<br />
unterbrochen werden, darf das Flugzeug nicht<br />
bewegt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass die<br />
luftfahrtrechtliche Betriebserlaubnis aus anderen<br />
Gründen erlischt oder eingeschränkt wird. Das Risiko<br />
eines nicht einsatzfähigen Flugzeuges trägt der<br />
Leasingnehmer, weil hiervon seine Mietzahlungsverpflichtungen<br />
nicht berührt werden. Ebenso bestehen<br />
die Mietzahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers<br />
fort, wenn die Verfügbarkeit des Flugzeuges<br />
aus sonstigen Gründen eingeschränkt oder nicht<br />
gegeben sein sollte (z.B. im Falle einer Beschlagnahmung).<br />
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass der Leasingnehmer oder ein dritter Betreiber<br />
– der Leasingnehmer ist grundsätzlich zur Untervermietung<br />
berechtigt – das Flugzeug vertragswidrig<br />
dennoch einsetzt und es hierdurch zu behördlichen<br />
Zwangsmaßnahmen und Bußgeldfestsetzungen<br />
kommt, die ggf. auch gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
als Eigentümerin vollstreckbar wären bzw. im<br />
schlimmsten Falle nicht durch Versicherungsschutz<br />
gedeckte Schadensersatzansprüche Dritter entstehen,<br />
welche zur Verringerung der Rückflüsse oder<br />
zum Vermögensverlust führen können.<br />
Jüngste Preissprünge bei Treibstoffkosten führen zu<br />
erheblichen Kostensteigerungen bei den Fluggesellschaften.<br />
Dies hat bisher zur Folge, dass vereinzelte<br />
Airlines ihre Streckennetze reduzieren und es einige<br />
Insolvenzen im Bereich der sog. Low Cost Carrier zu<br />
verzeichnen gab. Können diese Kostensteigerungen<br />
mittelfristig nicht in einem ausreichenden Maße an<br />
die Endkunden weiterbelastet werden, so kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass weiteren Fluggesellschaften<br />
die Insolvenz droht. Insoweit kann nicht<br />
gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Leasingnehmer<br />
in solch einem Falle in Zahlungsschwierigkeiten<br />
geraten kann (Insolvenzrisiko des Leasingnehmers<br />
vgl. Seite 27).<br />
22<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
3. Vertragliche Risiken<br />
Kaufvertragliche Risiken<br />
Die Fondsgesellschaft erwirbt Eigentum an dem<br />
Flugzeug im Zeitpunkt unmittelbar nach Auslieferung<br />
der Maschine durch Boeing und Übergabe an<br />
AeroLogic. AeroLogic ist als Vertreter von Deucalion<br />
allein berechtigt und verpflichtet, den ordnungs- und<br />
vertragsgemäßen Zustand der Maschine im Auslieferungszeitpunkt<br />
zu überprüfen. Die Abnahme des<br />
Flugzeugs ist für Deucalion und die Fondsgesellschaft<br />
gleichermaßen bindend. Es besteht das Risiko,<br />
dass AeroLogic als Leasingnehmer nicht die besondere<br />
Sorgfalt walten lässt, die dem speziellen Käuferinteresse<br />
gerecht wird.<br />
Die Fondsgesellschaft erhält im Zuge des Eigentumserwerbs<br />
von Deucalion die Gewährleistungsansprüche<br />
gegenüber Boeing und dem Triebwerkshersteller<br />
abgetreten. Der Gewährleistungsumfang entspricht<br />
nach Auskunft von Deucalion dem üblichen<br />
Gewährleistungspaket der Hersteller, gleichwohl ist<br />
darauf hinzuweisen, dass die Fondsgesellschaft bis<br />
zur Abtretung der Rechte aufgrund bestehender Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />
der Hersteller mit Deucalion<br />
keinen Zugang zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />
hat und so keine eigene Überprüfung vornehmen<br />
kann.<br />
Die Auslieferung der von der Fondsgesellschaft zu<br />
übernehmenden Maschine soll planmäßig zum<br />
01.02.2009 erfolgen. Eine Lieferverzögerung kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, z.B. bei Streikmaßnahmen,<br />
Zulieferproblemen oder Ereignissen höherer<br />
Gewalt. Deucalion als Käufer von Boeing und<br />
die Fondsgesellschaft als Zweiterwerber sind gleichwohl<br />
verpflichtet, die Maschine zum späteren Liefertermin<br />
abzunehmen, wobei die Abnahmeverpflichtung<br />
im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />
Lieferverzögerung für 12 Monate fortbesteht und im<br />
Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />
für 194 Tage. AeroLogic ist verpflichtet den<br />
zusätzlichen Zinsaufwand von Deucalion aus der<br />
beanspruchten Zwischenfinanzierung zu übernehmen,<br />
soweit sich die Lieferung um mehr als zwei