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DCM Flugzeugfonds 1

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C<br />

W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

Sollte der Versicherungsschutz des Flugzeuges den<br />

vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen oder<br />

unterbrochen werden, darf das Flugzeug nicht<br />

bewegt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass die<br />

luftfahrtrechtliche Betriebserlaubnis aus anderen<br />

Gründen erlischt oder eingeschränkt wird. Das Risiko<br />

eines nicht einsatzfähigen Flugzeuges trägt der<br />

Leasingnehmer, weil hiervon seine Mietzahlungsverpflichtungen<br />

nicht berührt werden. Ebenso bestehen<br />

die Mietzahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers<br />

fort, wenn die Verfügbarkeit des Flugzeuges<br />

aus sonstigen Gründen eingeschränkt oder nicht<br />

gegeben sein sollte (z.B. im Falle einer Beschlagnahmung).<br />

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass der Leasingnehmer oder ein dritter Betreiber<br />

– der Leasingnehmer ist grundsätzlich zur Untervermietung<br />

berechtigt – das Flugzeug vertragswidrig<br />

dennoch einsetzt und es hierdurch zu behördlichen<br />

Zwangsmaßnahmen und Bußgeldfestsetzungen<br />

kommt, die ggf. auch gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

als Eigentümerin vollstreckbar wären bzw. im<br />

schlimmsten Falle nicht durch Versicherungsschutz<br />

gedeckte Schadensersatzansprüche Dritter entstehen,<br />

welche zur Verringerung der Rückflüsse oder<br />

zum Vermögensverlust führen können.<br />

Jüngste Preissprünge bei Treibstoffkosten führen zu<br />

erheblichen Kostensteigerungen bei den Fluggesellschaften.<br />

Dies hat bisher zur Folge, dass vereinzelte<br />

Airlines ihre Streckennetze reduzieren und es einige<br />

Insolvenzen im Bereich der sog. Low Cost Carrier zu<br />

verzeichnen gab. Können diese Kostensteigerungen<br />

mittelfristig nicht in einem ausreichenden Maße an<br />

die Endkunden weiterbelastet werden, so kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass weiteren Fluggesellschaften<br />

die Insolvenz droht. Insoweit kann nicht<br />

gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Leasingnehmer<br />

in solch einem Falle in Zahlungsschwierigkeiten<br />

geraten kann (Insolvenzrisiko des Leasingnehmers<br />

vgl. Seite 27).<br />

22<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

3. Vertragliche Risiken<br />

Kaufvertragliche Risiken<br />

Die Fondsgesellschaft erwirbt Eigentum an dem<br />

Flugzeug im Zeitpunkt unmittelbar nach Auslieferung<br />

der Maschine durch Boeing und Übergabe an<br />

AeroLogic. AeroLogic ist als Vertreter von Deucalion<br />

allein berechtigt und verpflichtet, den ordnungs- und<br />

vertragsgemäßen Zustand der Maschine im Auslieferungszeitpunkt<br />

zu überprüfen. Die Abnahme des<br />

Flugzeugs ist für Deucalion und die Fondsgesellschaft<br />

gleichermaßen bindend. Es besteht das Risiko,<br />

dass AeroLogic als Leasingnehmer nicht die besondere<br />

Sorgfalt walten lässt, die dem speziellen Käuferinteresse<br />

gerecht wird.<br />

Die Fondsgesellschaft erhält im Zuge des Eigentumserwerbs<br />

von Deucalion die Gewährleistungsansprüche<br />

gegenüber Boeing und dem Triebwerkshersteller<br />

abgetreten. Der Gewährleistungsumfang entspricht<br />

nach Auskunft von Deucalion dem üblichen<br />

Gewährleistungspaket der Hersteller, gleichwohl ist<br />

darauf hinzuweisen, dass die Fondsgesellschaft bis<br />

zur Abtretung der Rechte aufgrund bestehender Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />

der Hersteller mit Deucalion<br />

keinen Zugang zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />

hat und so keine eigene Überprüfung vornehmen<br />

kann.<br />

Die Auslieferung der von der Fondsgesellschaft zu<br />

übernehmenden Maschine soll planmäßig zum<br />

01.02.2009 erfolgen. Eine Lieferverzögerung kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, z.B. bei Streikmaßnahmen,<br />

Zulieferproblemen oder Ereignissen höherer<br />

Gewalt. Deucalion als Käufer von Boeing und<br />

die Fondsgesellschaft als Zweiterwerber sind gleichwohl<br />

verpflichtet, die Maschine zum späteren Liefertermin<br />

abzunehmen, wobei die Abnahmeverpflichtung<br />

im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />

Lieferverzögerung für 12 Monate fortbesteht und im<br />

Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />

für 194 Tage. AeroLogic ist verpflichtet den<br />

zusätzlichen Zinsaufwand von Deucalion aus der<br />

beanspruchten Zwischenfinanzierung zu übernehmen,<br />

soweit sich die Lieferung um mehr als zwei

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