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DCM Flugzeugfonds 1

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C<br />

W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

künfte anzunehmen wären mit der Folge einer steuerlichen<br />

Erfassung des Veräußerungsgewinns). Sollte<br />

ein Gesellschafter seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />

durch Kredit finanzieren, kann auf Ebene des<br />

Gesellschafters die persönliche Überschusserzielungsabsicht<br />

aberkannt werden. Eine Überschusserzielungsabsicht<br />

des Anlegers kann individuell auch<br />

dann aberkannt werden, wenn der Anleger seine<br />

Beteiligung vor Erreichen des Totalüberschusses<br />

unentgeltlich an einen Dritten überträgt.<br />

In Folge einer anfänglichen Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />

würden steuerliche Einkünfte<br />

der Fondsgesellschafter insgesamt bzw. des betroffenen<br />

Gesellschafters zunächst nicht festgestellt werden.<br />

Die Konsequenzen hieraus sind in Abhängigkeit<br />

davon zu beschreiben, ob die anfänglichen<br />

Verluste aus der Vermietungstätigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

des § 15 b EStG unterliegen<br />

oder nicht (vgl. dazu auch nachfolgend). Wenn die<br />

anfänglichen Verluste der Regelung des § 15 b EStG<br />

unterliegen, wovon die Fondsgesellschaft ausgeht,<br />

ergäbe sich aus der Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />

zunächst keine Auswirkung auf die<br />

persönliche Steuerposition der Fondsgesellschafter,<br />

weil die Verluste dann ohnehin nur einen Verlustvortrag<br />

auf Gesellschaftsebene begründen, hingegen<br />

keinen Verlustabzug auf Gesellschafterebene. Es verbliebe<br />

aber in dieser Fallkonstellation das Risiko,<br />

dass ungeachtet einer in der Verlustphase zunächst<br />

aberkannten Überschusserzielungsabsicht mit Eintritt<br />

in die Gewinnphase steuerliche Ergebnisse festgestellt<br />

werden könnten, ohne dass aus verfahrensrechtlichen<br />

Gründen (mangels Feststellung vortragsfähiger<br />

Verluste) gleichzeitig Verlustvorträge berücksichtigt<br />

würden. Es käme in diesem Fall zur<br />

Besteuerung von Scheingewinnen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten,<br />

dass die anfänglichen Verluste der Regelung des<br />

§ 15 b EStG nicht unterliegen, d.h. die Verluste für<br />

den allgemeinen Verlustausgleich zur Verfügung<br />

stünden, ergäbe sich aus der Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />

mit der Folge einer Nicht-<br />

Festsetzung von steuerlichen Ergebnissen unmittel-<br />

26<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

bare Auswirkung auf die persönliche Steuerposition<br />

der Fondsgesellschafter.<br />

Die Fondsgesellschaft geht davon aus, dass die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 15 b EStG i.V.m.<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG Anwendung findet, weil die<br />

Fondsgesellschaft abschreibungsbedingt bis zum Jahr<br />

2020 kontinuierlich steuerliche Verluste aus Vermietungstätigkeit<br />

aufweisen wird. In Folge der Anwendung<br />

des § 15 b EStG werden die anfänglichen steuerlichen<br />

Verluste in der Fondsgesellschaft gekapselt<br />

und gegen spätere Gewinne verrechnet, die aus der<br />

Vermietungstätigkeit der Fondsgesellschaft resultieren.<br />

Den Fondsgesellschaftern werden bis zum Verbrauch<br />

des Verlustvortrages steuerlich Nullergebnisse<br />

zugewiesen. Sollte der Anwendungsbereich von § 15<br />

b EStG künftig durch BFH-Rechtsprechung oder Verwaltungserlass<br />

mit Rückwirkung und Anwendung auf<br />

die Fondsgesellschaft eingeschränkt werden, entstünde<br />

ein vollständig verändertes Steuerszenario. Den<br />

Fondsgesellschaftern wären dann anfängliche Verluste<br />

zuzurechnen, die in den Verlustausgleich mit positiven<br />

Einkünften einbezogen werden könnten, in den<br />

folgenden Gewinnjahren dann aber auch positive<br />

Vermietungseinkünfte, die dem dann geltenden bzw.<br />

persönlich verwirklichten Grenzsteuersatz unterlägen.<br />

Die Auswirkungen dieses Szenarios kann nur für<br />

den individuellen Fall, nicht aber mit Allgemeingültigkeit<br />

beurteilt werden.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit<br />

geltenden amtlichen AfA-Tabellen für Luftfahrtunternehmen<br />

und Flughafenbetriebe überarbeitet<br />

werden und in der überarbeiteten Fassung eine längere<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Transportflugzeuge<br />

festgeschrieben wird. Es ist ferner<br />

nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung für<br />

die lineare Abschreibung an Stelle der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer nach den derzeit geltenden<br />

amtlichen AfA-Tabellen für Luftfahrtunternehmen<br />

und Flughafenbetriebe die längere Nutzungsdauer<br />

nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft<br />

zugrunde legt, so dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge<br />

entsprechend vermindern. Im Anwendungsbereich<br />

von § 15 b EStG veränderte ein länge-

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