DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C<br />
W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
künfte anzunehmen wären mit der Folge einer steuerlichen<br />
Erfassung des Veräußerungsgewinns). Sollte<br />
ein Gesellschafter seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />
durch Kredit finanzieren, kann auf Ebene des<br />
Gesellschafters die persönliche Überschusserzielungsabsicht<br />
aberkannt werden. Eine Überschusserzielungsabsicht<br />
des Anlegers kann individuell auch<br />
dann aberkannt werden, wenn der Anleger seine<br />
Beteiligung vor Erreichen des Totalüberschusses<br />
unentgeltlich an einen Dritten überträgt.<br />
In Folge einer anfänglichen Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />
würden steuerliche Einkünfte<br />
der Fondsgesellschafter insgesamt bzw. des betroffenen<br />
Gesellschafters zunächst nicht festgestellt werden.<br />
Die Konsequenzen hieraus sind in Abhängigkeit<br />
davon zu beschreiben, ob die anfänglichen<br />
Verluste aus der Vermietungstätigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
des § 15 b EStG unterliegen<br />
oder nicht (vgl. dazu auch nachfolgend). Wenn die<br />
anfänglichen Verluste der Regelung des § 15 b EStG<br />
unterliegen, wovon die Fondsgesellschaft ausgeht,<br />
ergäbe sich aus der Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />
zunächst keine Auswirkung auf die<br />
persönliche Steuerposition der Fondsgesellschafter,<br />
weil die Verluste dann ohnehin nur einen Verlustvortrag<br />
auf Gesellschaftsebene begründen, hingegen<br />
keinen Verlustabzug auf Gesellschafterebene. Es verbliebe<br />
aber in dieser Fallkonstellation das Risiko,<br />
dass ungeachtet einer in der Verlustphase zunächst<br />
aberkannten Überschusserzielungsabsicht mit Eintritt<br />
in die Gewinnphase steuerliche Ergebnisse festgestellt<br />
werden könnten, ohne dass aus verfahrensrechtlichen<br />
Gründen (mangels Feststellung vortragsfähiger<br />
Verluste) gleichzeitig Verlustvorträge berücksichtigt<br />
würden. Es käme in diesem Fall zur<br />
Besteuerung von Scheingewinnen.<br />
Sollte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten,<br />
dass die anfänglichen Verluste der Regelung des<br />
§ 15 b EStG nicht unterliegen, d.h. die Verluste für<br />
den allgemeinen Verlustausgleich zur Verfügung<br />
stünden, ergäbe sich aus der Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />
mit der Folge einer Nicht-<br />
Festsetzung von steuerlichen Ergebnissen unmittel-<br />
26<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
bare Auswirkung auf die persönliche Steuerposition<br />
der Fondsgesellschafter.<br />
Die Fondsgesellschaft geht davon aus, dass die Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 15 b EStG i.V.m.<br />
§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG Anwendung findet, weil die<br />
Fondsgesellschaft abschreibungsbedingt bis zum Jahr<br />
2020 kontinuierlich steuerliche Verluste aus Vermietungstätigkeit<br />
aufweisen wird. In Folge der Anwendung<br />
des § 15 b EStG werden die anfänglichen steuerlichen<br />
Verluste in der Fondsgesellschaft gekapselt<br />
und gegen spätere Gewinne verrechnet, die aus der<br />
Vermietungstätigkeit der Fondsgesellschaft resultieren.<br />
Den Fondsgesellschaftern werden bis zum Verbrauch<br />
des Verlustvortrages steuerlich Nullergebnisse<br />
zugewiesen. Sollte der Anwendungsbereich von § 15<br />
b EStG künftig durch BFH-Rechtsprechung oder Verwaltungserlass<br />
mit Rückwirkung und Anwendung auf<br />
die Fondsgesellschaft eingeschränkt werden, entstünde<br />
ein vollständig verändertes Steuerszenario. Den<br />
Fondsgesellschaftern wären dann anfängliche Verluste<br />
zuzurechnen, die in den Verlustausgleich mit positiven<br />
Einkünften einbezogen werden könnten, in den<br />
folgenden Gewinnjahren dann aber auch positive<br />
Vermietungseinkünfte, die dem dann geltenden bzw.<br />
persönlich verwirklichten Grenzsteuersatz unterlägen.<br />
Die Auswirkungen dieses Szenarios kann nur für<br />
den individuellen Fall, nicht aber mit Allgemeingültigkeit<br />
beurteilt werden.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit<br />
geltenden amtlichen AfA-Tabellen für Luftfahrtunternehmen<br />
und Flughafenbetriebe überarbeitet<br />
werden und in der überarbeiteten Fassung eine längere<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Transportflugzeuge<br />
festgeschrieben wird. Es ist ferner<br />
nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung für<br />
die lineare Abschreibung an Stelle der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer nach den derzeit geltenden<br />
amtlichen AfA-Tabellen für Luftfahrtunternehmen<br />
und Flughafenbetriebe die längere Nutzungsdauer<br />
nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft<br />
zugrunde legt, so dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge<br />
entsprechend vermindern. Im Anwendungsbereich<br />
von § 15 b EStG veränderte ein länge-