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DCM Flugzeugfonds 1

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K<br />

A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

hältnis ihrer jeweils geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt<br />

geleisteten Pflichteinlagen beteiligt, sobald sie gemäß<br />

§ 7.1 ihre Pflichteinlage nebst Abwicklungsgebühr vollständig<br />

erbracht haben. Maßgebend ist der Stand des Kapitalkontos<br />

I der Gesellschafter/Treugeber zum 31.12. des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres.<br />

Die Ergebnisverteilung während der Platzierungsphase<br />

ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber, unabhängig<br />

vom jeweiligen Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft,<br />

an den erzielten Ergebnissen der Gesellschaft gleichbehandelt<br />

teilnehmen (Gleichverteilungsabrede). Diese Vereinbarung<br />

gilt, soweit möglich, auch für die steuerliche Ergebnisverteilung.<br />

Zu diesem Zweck ist den Gesellschaftern/<br />

Treugebern das nach ihrem jeweiligen Beitritt von der Gesellschaft<br />

erzielte Ergebnis solange und in dem Umfang vorrangig<br />

zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber an<br />

dem während der Platzierungsphase insgesamt erzielten Ergebnis<br />

der Gesellschaft anteilig im Verhältnis ihrer jeweils<br />

geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt geleisteten<br />

Pflichteinlagen beteiligt sind.<br />

18.3. Den Gesellschaftern/Treugebern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer gezeichneten<br />

Pflichteinlagen übersteigen.<br />

18.4. Liquide Mittel werden an die Gesellschafter/Treugeber in<br />

dem Verhältnis, in dem die Gesellschafter/Treugeber am Ergebnis<br />

der Gesellschaft beteiligt sind, ausgeschüttet. Die<br />

Ausschüttung liquider Mittel während der Platzierungsphase<br />

ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber zeitanteilig<br />

ab dem Beginn des auf ihren Beitritt folgenden Monats<br />

an den Ausschüttungen teilhaben.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, unter<br />

Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />

und unter dem Vorbehalt einer nachträglichen<br />

Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung Vorab-<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter/Treugeber vorzunehmen.<br />

18.5. Über die endgültigen Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen,<br />

soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher<br />

und sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, entscheidet<br />

die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung<br />

der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur<br />

Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Sie<br />

werden mit Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.<br />

Erfolgte Vorab-Ausschüttungen eines Geschäftsjahres<br />

werden mit der beschlossenen endgültigen Ausschüttung<br />

des gleichen Jahres verrechnet.<br />

Soweit die beschlossene endgültige Ausschüttung höher<br />

ausfällt als die Summe der Vorab-Ausschüttungen für das jeweilige<br />

Geschäftsjahr, kommt der Restbetrag mit der nächsten<br />

Vorab-Ausschüttung zur Auszahlung. Er ist nicht zu verzinsen.<br />

Soweit die beschlossene endgültige Ausschüttung<br />

niedriger ausfällt, wird die nächste (Vorab-)Ausschüttung in<br />

der um diesen Differenzbetrag geminderten Höhe zur Auszahlung<br />

gebracht.<br />

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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

18.6. Erfolgte Ausschüttungen reduzieren nicht die erbrachte Kapitaleinlage<br />

auf dem Kapitalkonto I.<br />

§ 19 Anteilsübertragung/sonstige Verfügung<br />

19.1. Jeder Kommanditist kann jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />

seine selbst gehaltene Gesellschaftsbeteiligung mit Wirkung<br />

zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. eines Jahres<br />

übertragen oder in sonstiger Weise (bspw. durch Verpfändung<br />

oder Abtretung von Ausschüttungsansprüchen) darüber<br />

verfügen, soweit dadurch nicht Kommanditanteile unter<br />

dem Betrag der Mindestbeteiligung gemäß § 6.5 dieses Vertrages<br />

entstehen.<br />

19.2. Voraussetzung für die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

ist die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />

werden darf. Sonstige Verfügungen bedürfen der Anzeige<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Eine Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung der<br />

Komplementärin bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />

19.3. Die Übertragung der selbst gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

ist bis zur Mindestbeteiligung nach § 6.5 dieses Vertrages<br />

nur im Ganzen, darüber hinaus in Teilbeträgen von USD<br />

1.000 möglich.<br />

19.4. Alle Kosten, die mit einer Übertragung/sonstigen Verfügung<br />

verbunden sind, trägt der Übertragende. Der Übertragende<br />

haftet auch nach seinem Ausscheiden neben dem Erwerber<br />

als Gesamtschuldner für etwaige Rückstände auf die gezeichnete<br />

Pflichteinlage sowie die daneben geschuldete Abwicklungsgebühr.<br />

§ 20 Kündigung<br />

20.1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

durch den Gesellschafter ist erstmals ab dem Jahr 2025 zum<br />

31.12. des jeweiligen Jahres binnen einer Frist von sechs<br />

Monaten möglich. Der Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />

jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.<br />

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn<br />

a) über das Vermögen eines Kommanditisten das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird, oder<br />

b) dessen Gesellschaftsbeteiligung von einem Gläubiger<br />

gepfändet wird, oder<br />

c) der Gesellschafter/Treugeber nachweislich unverschuldet<br />

und unvorhersehbar pflegebedürftig wird und nachweislich<br />

auf die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthaben<br />

angewiesen ist, oder<br />

d) ein mit vorstehendem Buchstaben c) vergleichbarer<br />

sonstiger Härtefall vorliegt.<br />

Soweit der Grund für eine Kündigung aus wichtigem<br />

Grund die durch den Treuhandkommanditisten treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteile nur in Teilen betrifft,<br />

kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, wenn<br />

hierdurch auch die nicht betroffenen Teile berührt werden<br />

würden.

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