DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
K<br />
A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
hältnis ihrer jeweils geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt<br />
geleisteten Pflichteinlagen beteiligt, sobald sie gemäß<br />
§ 7.1 ihre Pflichteinlage nebst Abwicklungsgebühr vollständig<br />
erbracht haben. Maßgebend ist der Stand des Kapitalkontos<br />
I der Gesellschafter/Treugeber zum 31.12. des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres.<br />
Die Ergebnisverteilung während der Platzierungsphase<br />
ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber, unabhängig<br />
vom jeweiligen Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft,<br />
an den erzielten Ergebnissen der Gesellschaft gleichbehandelt<br />
teilnehmen (Gleichverteilungsabrede). Diese Vereinbarung<br />
gilt, soweit möglich, auch für die steuerliche Ergebnisverteilung.<br />
Zu diesem Zweck ist den Gesellschaftern/<br />
Treugebern das nach ihrem jeweiligen Beitritt von der Gesellschaft<br />
erzielte Ergebnis solange und in dem Umfang vorrangig<br />
zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber an<br />
dem während der Platzierungsphase insgesamt erzielten Ergebnis<br />
der Gesellschaft anteilig im Verhältnis ihrer jeweils<br />
geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt geleisteten<br />
Pflichteinlagen beteiligt sind.<br />
18.3. Den Gesellschaftern/Treugebern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer gezeichneten<br />
Pflichteinlagen übersteigen.<br />
18.4. Liquide Mittel werden an die Gesellschafter/Treugeber in<br />
dem Verhältnis, in dem die Gesellschafter/Treugeber am Ergebnis<br />
der Gesellschaft beteiligt sind, ausgeschüttet. Die<br />
Ausschüttung liquider Mittel während der Platzierungsphase<br />
ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber zeitanteilig<br />
ab dem Beginn des auf ihren Beitritt folgenden Monats<br />
an den Ausschüttungen teilhaben.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, unter<br />
Berücksichtigung der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />
und unter dem Vorbehalt einer nachträglichen<br />
Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung Vorab-<br />
Ausschüttungen an die Gesellschafter/Treugeber vorzunehmen.<br />
18.5. Über die endgültigen Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen,<br />
soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher<br />
und sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, entscheidet<br />
die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung<br />
der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur<br />
Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Sie<br />
werden mit Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.<br />
Erfolgte Vorab-Ausschüttungen eines Geschäftsjahres<br />
werden mit der beschlossenen endgültigen Ausschüttung<br />
des gleichen Jahres verrechnet.<br />
Soweit die beschlossene endgültige Ausschüttung höher<br />
ausfällt als die Summe der Vorab-Ausschüttungen für das jeweilige<br />
Geschäftsjahr, kommt der Restbetrag mit der nächsten<br />
Vorab-Ausschüttung zur Auszahlung. Er ist nicht zu verzinsen.<br />
Soweit die beschlossene endgültige Ausschüttung<br />
niedriger ausfällt, wird die nächste (Vorab-)Ausschüttung in<br />
der um diesen Differenzbetrag geminderten Höhe zur Auszahlung<br />
gebracht.<br />
130<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
18.6. Erfolgte Ausschüttungen reduzieren nicht die erbrachte Kapitaleinlage<br />
auf dem Kapitalkonto I.<br />
§ 19 Anteilsübertragung/sonstige Verfügung<br />
19.1. Jeder Kommanditist kann jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />
seine selbst gehaltene Gesellschaftsbeteiligung mit Wirkung<br />
zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. eines Jahres<br />
übertragen oder in sonstiger Weise (bspw. durch Verpfändung<br />
oder Abtretung von Ausschüttungsansprüchen) darüber<br />
verfügen, soweit dadurch nicht Kommanditanteile unter<br />
dem Betrag der Mindestbeteiligung gemäß § 6.5 dieses Vertrages<br />
entstehen.<br />
19.2. Voraussetzung für die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
ist die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />
werden darf. Sonstige Verfügungen bedürfen der Anzeige<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Eine Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung der<br />
Komplementärin bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />
19.3. Die Übertragung der selbst gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
ist bis zur Mindestbeteiligung nach § 6.5 dieses Vertrages<br />
nur im Ganzen, darüber hinaus in Teilbeträgen von USD<br />
1.000 möglich.<br />
19.4. Alle Kosten, die mit einer Übertragung/sonstigen Verfügung<br />
verbunden sind, trägt der Übertragende. Der Übertragende<br />
haftet auch nach seinem Ausscheiden neben dem Erwerber<br />
als Gesamtschuldner für etwaige Rückstände auf die gezeichnete<br />
Pflichteinlage sowie die daneben geschuldete Abwicklungsgebühr.<br />
§ 20 Kündigung<br />
20.1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
durch den Gesellschafter ist erstmals ab dem Jahr 2025 zum<br />
31.12. des jeweiligen Jahres binnen einer Frist von sechs<br />
Monaten möglich. Der Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />
jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.<br />
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn<br />
a) über das Vermögen eines Kommanditisten das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird, oder<br />
b) dessen Gesellschaftsbeteiligung von einem Gläubiger<br />
gepfändet wird, oder<br />
c) der Gesellschafter/Treugeber nachweislich unverschuldet<br />
und unvorhersehbar pflegebedürftig wird und nachweislich<br />
auf die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthaben<br />
angewiesen ist, oder<br />
d) ein mit vorstehendem Buchstaben c) vergleichbarer<br />
sonstiger Härtefall vorliegt.<br />
Soweit der Grund für eine Kündigung aus wichtigem<br />
Grund die durch den Treuhandkommanditisten treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsanteile nur in Teilen betrifft,<br />
kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, wenn<br />
hierdurch auch die nicht betroffenen Teile berührt werden<br />
würden.