DCM Flugzeugfonds 1
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V E R T R A G S W E R K :<br />
M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />
Nach Abschluss der Auszahlungen hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
über die Verwendung sämtlicher<br />
Geldmittel in der Platzierungsphase der Gesellschaft vollständige<br />
Rechenschaft abzulegen. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
legt jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres<br />
gegenüber der Gesellschaft einen Bericht über seine Tätigkeit<br />
einschließlich des Überblicks über die Mittelherkunft<br />
und die Mittelverwendung vor.<br />
8. Maßgeblich für den Mittelverwendungskontrolleur sind ausschließlich<br />
die Bestimmungen dieses Vertrages. Weitere<br />
Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nicht. Er überprüft insbesondere nicht die Verwirklichung<br />
oder Realisierbarkeit des Gesellschaftszweckes der Gesellschaft.<br />
Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegen auch<br />
keine Prüfungspflichten bei Fragen des unternehmerischen<br />
Ermessens, so dass er auch nicht für die Erreichung der verfolgten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen verantwortlich<br />
ist. Dies ist weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage<br />
der Funktion als Mittelverwendungskontrolleur.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt auch keine<br />
Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft<br />
oder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen<br />
vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />
9. Für seine Tätigkeit erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />
eine Vergütung von 0,02% des nach Abschluss der Platzierungsphase<br />
gezeichneten Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist fällig bei Vollplatzierung der Gesellschaft.<br />
Auf die Vergütung können je nach Liquiditätslage der<br />
Gesellschaft Abschlagszahlungen – auch vor Vollplatzierung<br />
– bis zur vollen Höhe erfolgen.<br />
10. Die Gesellschaft verpflichtet sich, diesen Vertrag jedem<br />
ernsthaften Interessenten in vollem Wortlaut, beispielhaft<br />
über den Emissionsprospekt, zugänglich zu machen. Im<br />
Übrigen darf der Name des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
nicht für Werbezwecke verwendet werden.<br />
11. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs sind erfüllt,<br />
wenn die Gesellschaft allen Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Investitionsplan nach § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft ist. Der Vertrag endet mit Eintritt der<br />
vorstehenden Voraussetzung. Mit der Vergütung nach Ziffer<br />
9 ist die gesamte Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
abgegolten.<br />
12. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die<br />
Gesellschafter-/Treugeberversammlung die Abberufung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs beschlossen hat. Im Übrigen<br />
gilt § 627 BGB. Bei einer Kündigung sind die auf dem<br />
Eigenkapitaleinzahlungskonto befindlichen Guthaben der<br />
Auszahlungskontrolle eines anderen Mittelverwendungskontrolleurs<br />
zu unterstellen.<br />
13. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs ist auf vorsätzliches<br />
und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Gegen<br />
den Mittelverwendungskontrolleur können Schadenersatz-<br />
ansprüche erst geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft<br />
oder Gesellschafter/Treugeber anderweitig Ersatz<br />
nicht zu erreichen vermögen.<br />
Alle Schadenersatzansprüche der Gesellschaft oder der<br />
Gesellschafter/Treugeber gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern/Treugebern<br />
bzw. der Gesellschaft sind auf einen Betrag<br />
von insgesamt EUR 1.000.000 begrenzt, soweit der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nicht gegen ihm obliegende Kardinalpflichten<br />
verstoßen hat oder ihm Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.<br />
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist,<br />
soweit zulässig, München.<br />
15. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder<br />
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits<br />
nur schriftlich aufgehoben werden.<br />
16. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise<br />
– unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die<br />
Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die<br />
Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung<br />
eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung<br />
durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger<br />
Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am<br />
nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />
München, 01.06.2008<br />
<strong>DCM</strong> GmbH & Co. <strong>Flugzeugfonds</strong> 1 KG<br />
vertreten durch die <strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1 Verwaltungs GmbH<br />
(Komplementärin)<br />
vertreten durch die Geschäftsführer Frank-Michael Lacher<br />
und Jens Stolze<br />
CURIA Steuerberatungsgesellschaft GmbH<br />
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Schmidt-Gorbach<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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