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DCM Flugzeugfonds 1

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

3. Treuhandvertrag<br />

Der Abschluss eines Treuhandvertrages des Anlegers<br />

mit dem Treuhänder Curia Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH, München, welcher als Rechtsgrundlage<br />

dient, stellt sich wie folgt dar:<br />

3.1. Abschluss des Treuhandvertrags<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterbreitet<br />

der Treugeber nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

und auf Grundlage des Verkaufsprospekts dem<br />

Treuhänder das Angebot auf Abschluss des im Verkaufsprospekt<br />

abgedruckten Treuhandvertrages. An<br />

das Treuhandangebot ist der Treugeber für die Dauer<br />

von drei Wochen gebunden, soweit er nicht das<br />

Widerrufsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen<br />

nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausübt.<br />

Für die Annahme des Treuhandangebotes genügt die<br />

Unterschrift des Treuhänders innerhalb der Annahmefrist<br />

auf der Beitrittserklärung. Eines Zugangs der<br />

Annahmeerklärung bedarf es für deren Wirksamkeit<br />

nicht. Auch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist gilt<br />

das Treuhandangebot weiter, kann jedoch bis zu seiner<br />

Annahme jederzeit schriftlich gegenüber dem<br />

Treuhänder widerrufen werden. Der Treuhänder ist<br />

berechtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB, weitere Treuhandverträge mit dritten<br />

Personen als Treugebern abzuschließen und die<br />

bewirkten Gesellschaftsbeteiligungen für sämtliche<br />

Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen<br />

Gesellschaftsanteil im eigenen Namen zu halten.<br />

Der Treuhänder ist als Kommanditist (Treuhandkommanditist)<br />

in das Handelsregister eingetragen. Er tritt<br />

gegenüber Dritten im eigenen Namen auf. Dies gilt<br />

auch im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft. Der<br />

Treuhänder ist berechtigt, den Treuhandvertrag erst<br />

auszuführen, wenn der Treugeber sich rechtsverbindlich<br />

verpflichtet hat, die gezeichnete Pflichteinlage<br />

zuzüglich Abwicklungsgebühr entsprechend<br />

der vereinbarten Fälligkeit einzuzahlen und die fälligen<br />

Zahlungen dem in der Beitrittserklärung<br />

genannten Eigenkapitaleinzahlungskonto der Fondsgesellschaft<br />

gutgeschrieben sind.<br />

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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

3.2. Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhänder ist unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB durch den Treugeber<br />

beauftragt, im Interesse und für Rechnung des<br />

Treugebers den gezeichneten Kommanditanteil an<br />

der Fondsgesellschaft durch Erhöhung seines eigenen<br />

Kommanditanteils zu bewirken und treuhänderisch<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich<br />

im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung<br />

des Treugebers. Der Treuhänder nimmt grundsätzlich<br />

die den Treugeber betreffenden Gesellschafterrechte<br />

(bspw. die Rechte des Treugebers in der<br />

Gesellschafterversammlung) gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

nur wahr, soweit der Treugeber ihn hierzu<br />

ausdrücklich beauftragt oder angewiesen hat. Da der<br />

Treugeber gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter<br />

gleichgestellt ist, hat er selbst gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft die Widerspruchsrechte nach<br />

§ 164 HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB.<br />

Er ist wirtschaftlich Kommanditist der Fondsgesellschaft<br />

und hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis<br />

bezüglich seiner Gesellschaftsbeteiligung.<br />

Der Treuhänder tritt an den Treugeber sämtliche Vermögensrechte<br />

aus der für diesen treuhänderisch<br />

gehaltener Gesellschaftsbeteiligung in dem Umfange<br />

ab, wie diese dem Treugeber nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages<br />

gebühren. Der Treuhänder ist aber ermächtigt, die<br />

abgetretenen Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />

im eigenen Namen einzuziehen.<br />

Der Treuhänder ist seitens des Treugebers von allen<br />

Verbindlichkeiten freizustellen, die im Zusammenhang<br />

mit der Übernahme und Verwaltung des Treugutes<br />

stehen. Sofern mit den Ausschüttungen die Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

wieder aufleben sollte, hat der Treugeber vor Weitergabe<br />

von Ausschüttungen Sicherheit an den Treuhänder<br />

nach entsprechender Aufforderung zu leisten.<br />

Der Treuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach

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