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DCM Flugzeugfonds 1

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C<br />

W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

Kostenaufwand mit entsprechenden negativen Auswirkungen<br />

auf die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />

fortgesetzt werden kann.<br />

Majorisierung der Gesellschafterversammlung<br />

Im Rahmen von Gesellschafterversammlungen<br />

besteht das Risiko, dass der Treuhandkommanditist<br />

bei Abwesenheit der als Treugeber beigetretenen<br />

Anleger sein auf die Treugeberanteile der abwesenden<br />

Anleger entfallendes Stimmrecht auf Anweisung<br />

der Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen ausübt.<br />

Vereinigt der Treuhandkommanditist danach<br />

einen entsprechend hohen Stimmrechtsanteil auf<br />

sich, besteht das Risiko, dass er die Beschlussfassung<br />

der Gesellschafterversammlung dominieren kann<br />

(Majorisierung der Gesellschafterversammlung). Ein<br />

Majorisierungsrisiko besteht auch, wenn ein einzelner<br />

Anleger einen sehr hohen Beteiligungsanteil<br />

zeichnet oder falls die <strong>DCM</strong> AG im Rahmen ihrer<br />

Platzierungsgarantie einen hohen Beteiligungsanteil<br />

erwerben muss.<br />

Haftung des Gesellschafters<br />

Die Anleger, die sich unmittelbar als Kommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />

Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

1% des jeweils übernommenen Beteiligungsbetrags.<br />

Leisten diese Anleger ihre Einlage<br />

zumindest in Höhe der eingetragenen Haftsumme,<br />

erlischt ihre persönliche Haftung. Vor Eintragung<br />

ihrer Haftsumme haften diese Anleger Gläubigern<br />

gegenüber unbeschränkt. Erhalten die Kommanditisten<br />

Zahlungen von der Fondsgesellschaft, die ihr<br />

Kapitalkonto unter den Betrag ihrer Haftsumme sinken<br />

lassen, lebt ihre persönliche Haftung insoweit<br />

wieder auf. Die Anleger, die sich als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar<br />

für Schulden der Fondsgesellschaft, vielmehr<br />

tritt insoweit der Treuhandkommanditist an ihre Stelle.<br />

Allerdings sind die Treugeber nach dem Treuhandvertrag<br />

verpflichtet, den Treuhandkommanditist<br />

von seiner Haftung aus der Beteiligung freizustellen,<br />

so dass Treugeber und Direktkommanditisten hinsichtlich<br />

ihrer Haftung wirtschaftlich gleichgestellt<br />

28<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

sind. Die Haftung der Kommanditisten bzw. die Freistellungsverpflichtung<br />

der Treugeber besteht nach<br />

einem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft für<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren fort.<br />

Eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht bis zum 31.12.2025<br />

kein ordentliches Kündigungsrecht vor. Allerdings<br />

kann der Anleger gemäß dem Gesellschafts- und<br />

Treuhandvertrag seine Beteiligung zum Ende des<br />

Kalenderquartals auf einen Dritten (durch Abtretung<br />

aufgrund von z.B. Schenkung oder Verkauf) übertragen.<br />

Für die Übertragung ist die Zustimmung der<br />

Komplementärin notwendig, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden kann. Da jedoch allenfalls<br />

ein eingeschränkter Markt zum Handel von<br />

Anteilen an geschlossenen Fonds besteht, mithin<br />

kein geregelter Zweitmarkt existiert, kann eine Veräußerung<br />

der Beteiligung sich als unmöglich gestalten<br />

oder zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten<br />

verbunden und gegebenenfalls nur unter Inkaufnahme<br />

von entsprechenden Wertverlusten möglich<br />

sein. Es besteht also insbesondere das Risiko, dass<br />

der Anleger, der zu einem künftigen Zeitpunkt auf<br />

die vorzeitige Realisierung seiner Beteiligung angewiesen<br />

ist, eine solche nicht zeitnah oder nur zu<br />

unverhältnismäßig geringen Rückflüssen erzielen<br />

kann.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Obgleich das Beteiligungsangebot keine Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligungssummen der einzelnen<br />

Anleger mittels eines persönlichen Kredits vorsieht,<br />

steht es dem Anleger selbstverständlich frei, seine<br />

Beteiligung individuell durch die Aufnahme eines<br />

Kredits ganz oder teilweise fremd zu finanzieren.<br />

Für diesen Fall weist der Prospektherausgeber vorsorglich<br />

darauf hin, dass die dann geschuldeten<br />

Zins- und Tilgungsleistungen aus sonstigen finanziellen<br />

Mitteln des Anlegers zu erbringen wären, wenn<br />

Auszahlungen der Fondsgesellschaft nicht, nicht<br />

zeitgerecht oder nicht in ausreichender Höhe zur<br />

Verfügung stehen. Kann der Anleger den Kapitaldienst<br />

nicht aus sonstigen verfügbaren Mitteln leisten,<br />

droht ihm die Insolvenz.

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