DCM Flugzeugfonds 1
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DCM Flugzeugfonds 1
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
ligen steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts<br />
führen. Es besteht insbesondere auch das Risiko, dass<br />
der derzeit geltende allgemeine – und in der steuerlichen<br />
Prognoserechnung angesetzte – Spitzensteuersatz<br />
in Höhe von 42% erhöht wird. Sofern Anleger<br />
aufgrund ihrer Einkommenshöhe der sog. Reichensteuer<br />
unterliegen, unterliegen sie dem derzeit geltenden<br />
erhöhten Spitzensteuersatz von 45%.<br />
Die steuerliche Konzeption der Fondsgesellschaft<br />
wurde der Finanzverwaltung nicht zur Vorprüfung<br />
nach § 89 Abs. 2 AO vorgelegt. Über die Einkunftsart<br />
und die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird seitens<br />
der Finanzverwaltung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
entschieden. Eine abweichende Auffassung<br />
der Betriebsprüfung, die auch im Rahmen eines<br />
Rechtsbehelfsverfahrens oder einer gerichtlichen<br />
Überprüfung nicht beseitigt werden kann, kann zu<br />
höheren steuerlichen Ergebnissen und zu Steuernachzahlungen<br />
bei dem einzelnen Gesellschafter führen,<br />
die nach § 233 a AO mit 6 % p. a. verzinst werden.<br />
Einkommensteuerliche Risiken<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung die steuerliche Konzeption als<br />
vermögensverwaltende Gesellschaft mit Vermietungseinkünften<br />
nicht anerkennt und im Rahmen der<br />
Betriebsprüfung auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 EStG erkennt. Ein besonderes Risiko<br />
bestünde dann, wenn die Fondsgesellschafter planwidrig<br />
eine vorzeitige Veräußerung des Flugzeugs<br />
beschließen sollten, d.h. eine Veräußerung vor Erreichen<br />
eines Totalüberschusses aus der Vermietungstätigkeit<br />
oder etwa eine Veräußerung noch vor Ablauf<br />
der der Abschreibung zugrunde liegenden Nutzungsdauer<br />
des Flugzeugs. Sollte die Rechtsauffassung<br />
der Finanzverwaltung durch das angerufene<br />
Finanzgericht und ggf. durch den Bundesfinanzhof<br />
bestätigt werden, unterläge die Fondsgesellschaft der<br />
Gewerbesteuer mit Auswirkung auch in Bezug auf<br />
die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung, d.h.<br />
wegen der begrenzten jährlichen Ausgleichsfähigkeit<br />
von Verlustvorträgen entstünde ein Gewerbesteueraufwand<br />
bereits in Gewinnjahren, obwohl Verlustvorträge<br />
noch nicht aufgezehrt sind. Ferner unterläge<br />
ein künftiger Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs<br />
der Einkommensteuer und voraussichtlich<br />
auch der Gewerbesteuer. Die von der Fondsgesellschaft<br />
zu zahlende Gewerbesteuer verringerte die<br />
zur Auszahlung an die Gesellschafter zur Verfügung<br />
stehende Liquidität, bewirkte andererseits aber eine<br />
Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer<br />
der Fondsgesellschafter. Die steuerlichen Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft wären nicht als Überschuss<br />
der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern<br />
durch Vermögensvergleich, d.h. durch Bilanzierung<br />
zu ermitteln, mit der Folge möglicher interperiodischer<br />
Ergebnisverschiebungen. Im betrieblichen<br />
Bereich wäre ferner nicht auszuschließen, dass die<br />
mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte<br />
Zinsschranke nach § 4 h EStG zum Tragen<br />
käme mit dem Ergebnis, dass die jährlichen Zinsaufwendungen<br />
der Fondsgesellschaft nur teilweise zum<br />
sofortigen Betriebsausgabenabzug zugelassen und<br />
im Übrigen einen Zinsvortrag begründen würden.<br />
Sodann unterlägen Zinserträge als Teil der betrieblichen<br />
Einkünfte der Regelbesteuerung; die Abgeltungssteuer<br />
käme nicht zur Anwendung.<br />
Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flugzeugs<br />
nach Beendigung der 17-jährigen (oder längeren)<br />
Vermietungstätigkeit entstehender Veräußerungsgewinn<br />
ist nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei,<br />
wenn die vermögensverwaltende Konzeption<br />
der Fondsgesellschaft durch die Betriebsprüfung<br />
anerkannt wird. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen,<br />
dass sich die Gesetzeslage dahingehend ändert,<br />
dass künftig Veräußerungsgewinne im steuerlichen<br />
Privatvermögen nach Abzug bestimmter Freibeträge<br />
generell und unabhängig einer bestimmten Haltefrist<br />
der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Die bestehende Überschusserzielungsabsicht der<br />
Fondsgesellschaft im Rahmen des langfristigen Vermietungskonzepts<br />
kann durch die Prognoserechnung<br />
ohne weiteres belegt werden. Dieses auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft verwirklichte Besteuerungskriterium<br />
könnte nur im Fall eines planwidrigen<br />
frühzeitigen Verkaufs des Flugzeugs aberkannt werden<br />
(sofern dann nicht ohnehin gewerbliche Ein-<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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