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DCM Flugzeugfonds 1

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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

ligen steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts<br />

führen. Es besteht insbesondere auch das Risiko, dass<br />

der derzeit geltende allgemeine – und in der steuerlichen<br />

Prognoserechnung angesetzte – Spitzensteuersatz<br />

in Höhe von 42% erhöht wird. Sofern Anleger<br />

aufgrund ihrer Einkommenshöhe der sog. Reichensteuer<br />

unterliegen, unterliegen sie dem derzeit geltenden<br />

erhöhten Spitzensteuersatz von 45%.<br />

Die steuerliche Konzeption der Fondsgesellschaft<br />

wurde der Finanzverwaltung nicht zur Vorprüfung<br />

nach § 89 Abs. 2 AO vorgelegt. Über die Einkunftsart<br />

und die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird seitens<br />

der Finanzverwaltung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

entschieden. Eine abweichende Auffassung<br />

der Betriebsprüfung, die auch im Rahmen eines<br />

Rechtsbehelfsverfahrens oder einer gerichtlichen<br />

Überprüfung nicht beseitigt werden kann, kann zu<br />

höheren steuerlichen Ergebnissen und zu Steuernachzahlungen<br />

bei dem einzelnen Gesellschafter führen,<br />

die nach § 233 a AO mit 6 % p. a. verzinst werden.<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung die steuerliche Konzeption als<br />

vermögensverwaltende Gesellschaft mit Vermietungseinkünften<br />

nicht anerkennt und im Rahmen der<br />

Betriebsprüfung auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG erkennt. Ein besonderes Risiko<br />

bestünde dann, wenn die Fondsgesellschafter planwidrig<br />

eine vorzeitige Veräußerung des Flugzeugs<br />

beschließen sollten, d.h. eine Veräußerung vor Erreichen<br />

eines Totalüberschusses aus der Vermietungstätigkeit<br />

oder etwa eine Veräußerung noch vor Ablauf<br />

der der Abschreibung zugrunde liegenden Nutzungsdauer<br />

des Flugzeugs. Sollte die Rechtsauffassung<br />

der Finanzverwaltung durch das angerufene<br />

Finanzgericht und ggf. durch den Bundesfinanzhof<br />

bestätigt werden, unterläge die Fondsgesellschaft der<br />

Gewerbesteuer mit Auswirkung auch in Bezug auf<br />

die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung, d.h.<br />

wegen der begrenzten jährlichen Ausgleichsfähigkeit<br />

von Verlustvorträgen entstünde ein Gewerbesteueraufwand<br />

bereits in Gewinnjahren, obwohl Verlustvorträge<br />

noch nicht aufgezehrt sind. Ferner unterläge<br />

ein künftiger Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs<br />

der Einkommensteuer und voraussichtlich<br />

auch der Gewerbesteuer. Die von der Fondsgesellschaft<br />

zu zahlende Gewerbesteuer verringerte die<br />

zur Auszahlung an die Gesellschafter zur Verfügung<br />

stehende Liquidität, bewirkte andererseits aber eine<br />

Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer<br />

der Fondsgesellschafter. Die steuerlichen Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft wären nicht als Überschuss<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern<br />

durch Vermögensvergleich, d.h. durch Bilanzierung<br />

zu ermitteln, mit der Folge möglicher interperiodischer<br />

Ergebnisverschiebungen. Im betrieblichen<br />

Bereich wäre ferner nicht auszuschließen, dass die<br />

mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte<br />

Zinsschranke nach § 4 h EStG zum Tragen<br />

käme mit dem Ergebnis, dass die jährlichen Zinsaufwendungen<br />

der Fondsgesellschaft nur teilweise zum<br />

sofortigen Betriebsausgabenabzug zugelassen und<br />

im Übrigen einen Zinsvortrag begründen würden.<br />

Sodann unterlägen Zinserträge als Teil der betrieblichen<br />

Einkünfte der Regelbesteuerung; die Abgeltungssteuer<br />

käme nicht zur Anwendung.<br />

Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flugzeugs<br />

nach Beendigung der 17-jährigen (oder längeren)<br />

Vermietungstätigkeit entstehender Veräußerungsgewinn<br />

ist nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei,<br />

wenn die vermögensverwaltende Konzeption<br />

der Fondsgesellschaft durch die Betriebsprüfung<br />

anerkannt wird. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen,<br />

dass sich die Gesetzeslage dahingehend ändert,<br />

dass künftig Veräußerungsgewinne im steuerlichen<br />

Privatvermögen nach Abzug bestimmter Freibeträge<br />

generell und unabhängig einer bestimmten Haltefrist<br />

der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Die bestehende Überschusserzielungsabsicht der<br />

Fondsgesellschaft im Rahmen des langfristigen Vermietungskonzepts<br />

kann durch die Prognoserechnung<br />

ohne weiteres belegt werden. Dieses auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft verwirklichte Besteuerungskriterium<br />

könnte nur im Fall eines planwidrigen<br />

frühzeitigen Verkaufs des Flugzeugs aberkannt werden<br />

(sofern dann nicht ohnehin gewerbliche Ein-<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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