DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
T R E U H A N D V E R T R A G<br />
Beteiligungen unter dem Betrag der Mindestbeteiligung<br />
gemäß § 6.5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
entstehen.<br />
7.2. Voraussetzung für die Übertragung des Treuguts ist die Zustimmung<br />
des Treuhänders, die nur bei Vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes verweigert werden darf. Sonstige Verfügungen<br />
bedürfen der Anzeige beim Treuhänder.<br />
7.3. Die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen<br />
ist bis zur Mindestbeteiligung nach § 6.5 des Gesellschaftsvertrages<br />
nur im Ganzen, darüber hinaus in Teilbeträgen<br />
von EUR 1.000 möglich.<br />
7.4. Alle Kosten, die mit einer Übertragung/sonstigen Verfügung<br />
verbunden sind, sowie die nach § 10.3 entstehende Verwaltungsgebühr<br />
und Auslagenersatzansprüche des Treuhänders<br />
trägt der Treugeber.<br />
Der Übertragende haftet auch nach seinem Ausscheiden<br />
neben dem Erwerber für etwaige Rückstände auf die gezeichnete<br />
Pflichteinlage, sowie die daneben geschuldete<br />
Abwicklungsgebühr.<br />
§ 8 Erbfall<br />
8.1. Rechtsnachfolge<br />
Beim Ableben eines Treugebers treten die Erben in alle<br />
Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein.<br />
8.2. Legitimation der Erben und Bestellung eines Bevollmächtigen<br />
bei mehreren Erben<br />
(a) Erben haben sich in geeigneter Weise, in der Regel<br />
durch die Vorlage eines Erbscheins, gegenüber dem<br />
Treuhänder zu legitimieren.<br />
(b) Mehrere Erben üben ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen,<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus,<br />
der auch zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen<br />
ist. Solange die Legitimation gemäß Satz 1<br />
nicht erfolgt oder ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />
ist, ruhen die Rechte aus dem Treuhandvertrag.<br />
(c) Alle dem Treuhänder durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben zu tragen. Zusätzliche Kosten,<br />
die dem Treuhänder durch Beteiligungen entstehen, die<br />
entgegen § 4.2 dieses Vertrages insgesamt weniger als<br />
die Mindestbeteiligung betragen oder nicht durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sind, können den betreffenden<br />
Treugebern ebenfalls in Rechnung gestellt werden.<br />
§ 9 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrages<br />
9.1. Dauer<br />
Das Treuhandverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet<br />
mit Beendigung der Fondsgesellschaft und Verteilung des<br />
nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögens<br />
gemäß § 25 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft,<br />
ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.<br />
Für eine Kündigung des Treuhandverhältnisses zum<br />
Zwecke der Umwandlung der mittelbaren Beteiligung des<br />
Treugebers an der Fondsgesellschaft in eine unmittelbare<br />
Beteiligung als Direktkommanditist gelten die nachfolgenden<br />
Regelungen.<br />
Für eine Kündigung des Treuhandverhältnisses zum<br />
Zwecke der Beendigung der mittelbaren Beteiligung des<br />
Treugebers an der Fondsgesellschaft gelten die Regelungen<br />
des § 21 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
mit der Maßgabe, dass die Kündigung gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
zu erklären ist.<br />
9.2. Ordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem<br />
Grund<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag mit einer Frist von<br />
3 (drei) Monaten jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und<br />
31.12. eines Jahres schriftlich mittels eingeschriebenem<br />
Brief gegenüber dem Treuhänder ordentlich kündigen.<br />
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt. Es gilt § 627 BGB. Ein wichtiger<br />
Grund, der den Treuhänder zur Kündigung berechtigt,<br />
liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen eines Treugebers<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird<br />
oder dessen treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft gepfändet wird. Der Treuhänder ist im<br />
Hinblick auf seine treuhänderische Beteiligung zu fristlosen<br />
Teilkündigungen seiner Beteiligung in Fällen des § 2.3 dieses<br />
Vertrages berechtigt, wenn der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen<br />
nicht nachkommt und der Treuhänder<br />
aus Gründen keine Freistellung im Innenverhältnis erlangen<br />
kann, die in der Person des Treugebers liegen. In diesem Falle<br />
ist eine Mahnung an den Treugeber nicht erforderlich;<br />
vielmehr genügt für das Aussprechen der Teilkündigung das<br />
Feststellen der Tatsache, dass der Treuhänder keine Freistellung<br />
vom Treugeber erlangen kann.<br />
9.3. Folgen der Kündigung<br />
Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Treuhandvertrages<br />
überträgt der Treuhänder die für den Treugeber gehaltene<br />
Gesellschaftsbeteiligung auf den Treugeber; die Übertragung<br />
erfolgt im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch<br />
die Eintragung des Treugebers als Direktkommanditist der<br />
Fondsgesellschaft im Handelsregister. Der Treugeber ist verpflichtet,<br />
der Komplementärin der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
gemäß den Bestimmungen in § 4.3 des Gesellschaftsvertrages<br />
zu erteilen. Kosten, die durch die Beendigung des Treuhandvertrages<br />
und die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
entstehen, trägt der Treugeber.<br />
9.4. Ausscheiden des Treuhänders<br />
Scheidet der Treuhänder aus der Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditist<br />
aus, kann diese gemäß § 22.5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft mit einem neuen<br />
Treuhänder fortgesetzt werden. Mit der Wahl des neuen<br />
Treuhandkommanditisten gehen sämtliche Rechte und<br />
Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf diesen als neuen<br />
Treuhänder über. In diesem Fall sind die Treugeber jedoch<br />
berechtigt, den Treuhandvertrag außerordentlich mit einer<br />
Frist von 3 (drei) Monaten zu kündigen.<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
137<br />
K