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DCM Flugzeugfonds 1

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seiner Eintragung in die Luftfahrzeugrolle steuerlich<br />

als unbewegliches Wirtschaftsgut behandelt wird<br />

und zum anderen die Leasinggeberkosten durch die<br />

Leasingraten während der zehnjährigen Vertragslaufzeit<br />

nicht vollständig gedeckt werden. Die Fondsgesellschaft<br />

ist danach als Leasinggeber auch wirtschaftliche<br />

Eigentümerin des Flugzeugs, weil:<br />

■ die feste Vertragslaufzeit von 10 Jahren nicht<br />

mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

des Flugzeugs beträgt (12 Jahre, vgl.<br />

dazu unten),<br />

■ wegen der uneingeschränkten Verwendungsmöglichkeit<br />

des Flugzeugs auch für dritte Luftfrachtunternehmen<br />

kein Spezialleasing vorliegt,<br />

und<br />

■ kein Andienungsrecht zugunsten des Leasinggebers<br />

und keine Kaufoption oder Mietverlängerungsoption<br />

zugunsten des Leasingnehmers<br />

besteht.<br />

Die gleiche Beurteilung ergäbe sich bei hilfsweiser<br />

Anwendung des BMF-Schreibens über die steuerrechtliche<br />

Zurechnung des Leasinggegenstandes bei<br />

Teilamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

vom 22.12.1975. Auch dieses Schreiben<br />

regelt nur eine abweichende Zuordnung zum Leasingnehmer<br />

in bestimmten Leasingfällen mit Kaufoptionen<br />

oder mit Aufteilungs- oder Anrechnungsregeln<br />

für Veräußerungserlöse bei Verkauf des verleasten<br />

Wirtschaftsgutes. Solche Vereinbarungen enthält<br />

der abgeschlossene Leasingvertrag nicht.<br />

Erfassung der initialen Fondskosten<br />

Der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in<br />

der Investitionsphase der Fondsgesellschaft wurde<br />

das BMF-Schreiben vom 20.12.2003 (BStBl. I 2003,<br />

546, sog. 5. Bauherrenerlass) zugrunde gelegt. Demnach<br />

sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung<br />

des Projekts in der Investitionsphase anfallen<br />

und an die Anbieterseite geleistet werden, insbesondere<br />

die Konzeptionsgebühren und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen,<br />

den zu aktivierenden und<br />

abzuschreibenden Anschaffungskosten der Fondsge-<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

sellschaft für das Flugzeug zuzurechnen. Die nicht<br />

an die Anbieterseite fließende Gebühr für die Vermittlung<br />

des Kauf- und Leasingvertrags ist als Werbungskosten<br />

abziehbar, weil die Höhe einer üblichen<br />

Maklerprovision nicht überschritten wird. Im<br />

Allgemeinen wird danach im Bereich von Immobilienmietverträgen,<br />

wohl aber auch im Bereich von<br />

Mobilienleasingverträgen eine Gebühr in Höhe von<br />

bis zu 2 Monatsmieten als angemessen angesehen.<br />

Ferner sind Bankgebühren in Höhe des vom Darlehensnehmer<br />

an die Bank gezahlten Betrags als Werbungskosten<br />

abziehbar, soweit unter Berücksichtigung<br />

der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen<br />

Beträge nicht überschritten werden.<br />

Abschreibungen<br />

Die Abschreibungsregeln im Bereich der Überschusseinkünfte<br />

folgen den für die Gewinneinkünfte geltenden<br />

Regelungen. Die im Betriebsvermögensbereich<br />

bis zum 31.12.2007 zulässige degressive Abschreibung<br />

auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

war im Bereich der Überschusseinkünfte<br />

allerdings nicht anzuwenden. Nunmehr gilt für die<br />

betriebliche Gewinnermittlung wie für die außerbetriebliche<br />

Überschussermittlung gleichermaßen, dass<br />

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter<br />

gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu<br />

verteilen, d.h. mit jahresgleichen Abschreibungsbeträgen<br />

abzusetzen sind (lineare Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG).<br />

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG bemisst sich die lineare AfA<br />

nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des<br />

Wirtschaftsguts. Nach Maßgabe der amtlichen AfA-<br />

Tabelle für Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe<br />

beträgt diese für Flugzeuge mit mindestens 20<br />

Tonnen höchstzulässigem Fluggewicht zwölf Jahre.<br />

Die amtlichen AfA-Tabellen beinhalten für Gewinneinkünfte<br />

und Überschusseinkünfte gleichermaßen<br />

eine typisierte bzw. objektivierte Schätzung der Nutzungsdauer<br />

für die dort verzeichneten Wirtschaftsgüter.<br />

Die AfA-Tabellen haben weder Gesetzes- noch<br />

Verordnungsrang und sie binden nicht die Finanzgerichte.<br />

Sie binden aber als Verwaltungsanordnung<br />

die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen kön-<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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