DCM Flugzeugfonds 1
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seiner Eintragung in die Luftfahrzeugrolle steuerlich<br />
als unbewegliches Wirtschaftsgut behandelt wird<br />
und zum anderen die Leasinggeberkosten durch die<br />
Leasingraten während der zehnjährigen Vertragslaufzeit<br />
nicht vollständig gedeckt werden. Die Fondsgesellschaft<br />
ist danach als Leasinggeber auch wirtschaftliche<br />
Eigentümerin des Flugzeugs, weil:<br />
■ die feste Vertragslaufzeit von 10 Jahren nicht<br />
mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
des Flugzeugs beträgt (12 Jahre, vgl.<br />
dazu unten),<br />
■ wegen der uneingeschränkten Verwendungsmöglichkeit<br />
des Flugzeugs auch für dritte Luftfrachtunternehmen<br />
kein Spezialleasing vorliegt,<br />
und<br />
■ kein Andienungsrecht zugunsten des Leasinggebers<br />
und keine Kaufoption oder Mietverlängerungsoption<br />
zugunsten des Leasingnehmers<br />
besteht.<br />
Die gleiche Beurteilung ergäbe sich bei hilfsweiser<br />
Anwendung des BMF-Schreibens über die steuerrechtliche<br />
Zurechnung des Leasinggegenstandes bei<br />
Teilamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
vom 22.12.1975. Auch dieses Schreiben<br />
regelt nur eine abweichende Zuordnung zum Leasingnehmer<br />
in bestimmten Leasingfällen mit Kaufoptionen<br />
oder mit Aufteilungs- oder Anrechnungsregeln<br />
für Veräußerungserlöse bei Verkauf des verleasten<br />
Wirtschaftsgutes. Solche Vereinbarungen enthält<br />
der abgeschlossene Leasingvertrag nicht.<br />
Erfassung der initialen Fondskosten<br />
Der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in<br />
der Investitionsphase der Fondsgesellschaft wurde<br />
das BMF-Schreiben vom 20.12.2003 (BStBl. I 2003,<br />
546, sog. 5. Bauherrenerlass) zugrunde gelegt. Demnach<br />
sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung<br />
des Projekts in der Investitionsphase anfallen<br />
und an die Anbieterseite geleistet werden, insbesondere<br />
die Konzeptionsgebühren und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen,<br />
den zu aktivierenden und<br />
abzuschreibenden Anschaffungskosten der Fondsge-<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
sellschaft für das Flugzeug zuzurechnen. Die nicht<br />
an die Anbieterseite fließende Gebühr für die Vermittlung<br />
des Kauf- und Leasingvertrags ist als Werbungskosten<br />
abziehbar, weil die Höhe einer üblichen<br />
Maklerprovision nicht überschritten wird. Im<br />
Allgemeinen wird danach im Bereich von Immobilienmietverträgen,<br />
wohl aber auch im Bereich von<br />
Mobilienleasingverträgen eine Gebühr in Höhe von<br />
bis zu 2 Monatsmieten als angemessen angesehen.<br />
Ferner sind Bankgebühren in Höhe des vom Darlehensnehmer<br />
an die Bank gezahlten Betrags als Werbungskosten<br />
abziehbar, soweit unter Berücksichtigung<br />
der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen<br />
Beträge nicht überschritten werden.<br />
Abschreibungen<br />
Die Abschreibungsregeln im Bereich der Überschusseinkünfte<br />
folgen den für die Gewinneinkünfte geltenden<br />
Regelungen. Die im Betriebsvermögensbereich<br />
bis zum 31.12.2007 zulässige degressive Abschreibung<br />
auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />
war im Bereich der Überschusseinkünfte<br />
allerdings nicht anzuwenden. Nunmehr gilt für die<br />
betriebliche Gewinnermittlung wie für die außerbetriebliche<br />
Überschussermittlung gleichermaßen, dass<br />
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter<br />
gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu<br />
verteilen, d.h. mit jahresgleichen Abschreibungsbeträgen<br />
abzusetzen sind (lineare Absetzung für Abnutzung<br />
(AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG).<br />
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG bemisst sich die lineare AfA<br />
nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des<br />
Wirtschaftsguts. Nach Maßgabe der amtlichen AfA-<br />
Tabelle für Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe<br />
beträgt diese für Flugzeuge mit mindestens 20<br />
Tonnen höchstzulässigem Fluggewicht zwölf Jahre.<br />
Die amtlichen AfA-Tabellen beinhalten für Gewinneinkünfte<br />
und Überschusseinkünfte gleichermaßen<br />
eine typisierte bzw. objektivierte Schätzung der Nutzungsdauer<br />
für die dort verzeichneten Wirtschaftsgüter.<br />
Die AfA-Tabellen haben weder Gesetzes- noch<br />
Verordnungsrang und sie binden nicht die Finanzgerichte.<br />
Sie binden aber als Verwaltungsanordnung<br />
die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen kön-<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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