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DCM Flugzeugfonds 1

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

trägt 1% der jeweils gezeichneten Pflichteinlage ohne Abwicklungsgebühr<br />

(Agio), wobei der sich daraus ergebende<br />

Betrag in USD in EUR bei einem allein für diesen Zweck<br />

fest unterstellten Kurs von 1 USD für 1 EUR ausgewiesen<br />

wird (z.B. beträgt bei einer Pflichteinlage von USD 15.000<br />

die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme EUR<br />

150). Die sich aufgrund der Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

des Treuhandkommanditisten durch den sukzessiven Abschluss<br />

von Treuhandverträgen insgesamt ergebende Erhöhung<br />

der Hafteinlage des Treuhandkommanditisten ist<br />

nach Abschluss der Platzierungsphase in einem Betrag zur<br />

Eintragung im Handelsregister anzumelden.<br />

Die Herabsetzung der Pflichteinlage eines Gesellschafters<br />

– mit Ausnahme einer Herabsetzung der Kommanditeinlage<br />

des Treuhandkommanditisten – führt nicht zu einer<br />

Veränderung der zum Zeitpunkt der Herabsetzung bereits<br />

im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Im Fall der<br />

Herabsetzung kann damit die herabgesetzte Pflichteinlage<br />

mit der Haftsumme übereinstimmen oder diese unterschreiten.<br />

Das Kommanditkapital kann durch Verluste und Ausschüttungen<br />

auch unter den Betrag der Summe der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsummen („Gesamthaftsumme“)<br />

vermindert werden. Sollte der Betrag der Gesamthaftsumme<br />

erreicht oder unterschritten werden, so ist die<br />

geschäftsführende Kommanditistin vor Durchführung von<br />

(weiteren) Ausschüttungen verpflichtet, die Kommanditisten<br />

und Treugeber auf die Vorschrift des § 172 Absatz 4 HGB<br />

hinzuweisen. Ausschüttungen, die über entnahmefähige<br />

Gewinne hinausgehen, erfolgen zunächst aus der Pflichteinlage,<br />

danach aus der Haftsumme.<br />

6.5. Die Beteiligung eines Direktkommanditisten/Treugebers soll<br />

mindestens USD 15.000 betragen. Ein höherer Beteiligungsbetrag<br />

muss ganzzahlig durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

§ 7 Zahlungspflicht/Folgen bei Zahlungsrückstand/<br />

Aufrechnungsbeschränkungen<br />

7.1. Jeder Direktkommanditist/Treugeber verpflichtet sich gegenüber<br />

der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten,<br />

den gezeichneten Beteiligungsbetrag nebst Abwicklungsgebühr<br />

(Agio) in Höhe von 5 % des Beteiligungsbetrages<br />

als Barleistung auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft zu<br />

zahlen. Der Beteiligungsbetrag und die Abwicklungsgebühr<br />

(Agio) sind innerhalb von 21 Tagen nach Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung, spätestens jedoch zum Ende der Platzierungsphase<br />

zur Einzahlung fällig.<br />

7.2. Zahlungen der Direktkommanditisten/Treugeber erfolgen<br />

zunächst auf die Abwicklungsgebühr (Agio), im Übrigen auf<br />

die Haftsumme und dann auf den geschuldeten Restbetrag<br />

der Pflichteinlage entsprechend der Beitrittserklärung. Der<br />

Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände<br />

der Direktkommanditisten/Treugeber aus eigenen<br />

Mitteln abzudecken. Unberührt davon bleibt die Haftung<br />

des Treuhandkommanditisten in der jeweiligen Höhe der<br />

Haftsumme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />

von der die Treugeber den Treuhandkommanditisten im Innenverhältnis<br />

freistellen.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin hat die auf dem<br />

Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft eingehenden<br />

Zahlungen der Direktkommanditisten/Treugeber den entsprechenden<br />

Kapitalkonten I zuzuordnen und die rückständigen<br />

Kapitaleinzahlungen der Direktkommanditisten/ Treugeber<br />

anzumahnen. Der Treuhandkommanditist ist im Rahmen<br />

des Treuhandvertrages nicht verpflichtet, bei Zahlungsrückständen<br />

eines Treugebers diesen zu mahnen.<br />

7.3. Leistet ein Direktkommanditist/Treugeber seine Einzahlung<br />

nicht bei Fälligkeit, so ist die Gesellschaft berechtigt, Zinsen<br />

ab Fälligkeit in Höhe von 1% pro Monat in Rechnung zu<br />

stellen und deren Zahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />

benannte Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft zu<br />

verlangen. Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es einer Mahnung<br />

bedarf.<br />

7.4. Der Treuhandkommanditist ist im Rahmen des Treuhandvertrages<br />

berechtigt, vom Treuhandvertrag zurückzutreten, und<br />

seinen Kapitalanteil an der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen,<br />

wenn der Treugeber die Pflichteinlage zuzüglich<br />

der Abwicklungsgebühr (Agio) nicht oder nicht in voller<br />

Höhe fristgerecht erbringt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen<br />

von dem Treuhandkommanditisten verlangen, dass dieser<br />

seine Rechte nach Satz 1 ausübt.<br />

Entsprechend gilt für säumige Direktkommanditisten,<br />

dass der geschäftsführende Kommanditist namens der Gesellschaft<br />

berechtigt ist, diese unter entsprechender Kapitalherabsetzung<br />

auszuschließen.<br />

7.5. Die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Direktkommanditisten/Treugebers<br />

gemäß vorstehender Ziffer 7.4.<br />

der Gesellschaft entstandenen Kosten, insbesondere für erneuten<br />

Vertrieb und Veräußerung, hat der Direktkommanditist/Treugeber<br />

zu tragen und der Gesellschaft nach Anforderung<br />

zu erstatten.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, für die vorstehenden<br />

Kosten eine Schadenspauschale in Höhe von 10% der nicht<br />

erbrachten Pflichteinlage nebst der vollen Abwicklungsgebühr<br />

(Agio) gegenüber dem Direktkommanditisten/Treugeber<br />

geltend zu machen, soweit nicht der Direktkommanditist/Treugeber<br />

einen geringeren Schaden nachweist. Die<br />

Gesellschaft oder der Treuhandkommanditist sind insoweit<br />

zur Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Direktkommanditisten/Treugebers<br />

berechtigt. Auch bei der Geltendmachung<br />

der Schadenspauschale ist die Gesellschaft und/oder<br />

der Treuhandkommanditist berechtigt, einen weitergehenden<br />

Schaden geltend zu machen.<br />

7.6. Anstelle eines Ausschlusses aus der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />

bzw. der Treuhandkommanditist im Rahmen des<br />

Treuhandvertrages berechtigt, die Pflichteinlage des in<br />

Rückstand geratenen Direktkommanditisten/ Treugebers auf<br />

den Betrag seiner bereits erbrachten Einlage, unter Abzug<br />

der herauszurechnenden Abwicklungsgebühr (Agio) von 5%<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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