DCM Flugzeugfonds 1
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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
trägt 1% der jeweils gezeichneten Pflichteinlage ohne Abwicklungsgebühr<br />
(Agio), wobei der sich daraus ergebende<br />
Betrag in USD in EUR bei einem allein für diesen Zweck<br />
fest unterstellten Kurs von 1 USD für 1 EUR ausgewiesen<br />
wird (z.B. beträgt bei einer Pflichteinlage von USD 15.000<br />
die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme EUR<br />
150). Die sich aufgrund der Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
des Treuhandkommanditisten durch den sukzessiven Abschluss<br />
von Treuhandverträgen insgesamt ergebende Erhöhung<br />
der Hafteinlage des Treuhandkommanditisten ist<br />
nach Abschluss der Platzierungsphase in einem Betrag zur<br />
Eintragung im Handelsregister anzumelden.<br />
Die Herabsetzung der Pflichteinlage eines Gesellschafters<br />
– mit Ausnahme einer Herabsetzung der Kommanditeinlage<br />
des Treuhandkommanditisten – führt nicht zu einer<br />
Veränderung der zum Zeitpunkt der Herabsetzung bereits<br />
im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Im Fall der<br />
Herabsetzung kann damit die herabgesetzte Pflichteinlage<br />
mit der Haftsumme übereinstimmen oder diese unterschreiten.<br />
Das Kommanditkapital kann durch Verluste und Ausschüttungen<br />
auch unter den Betrag der Summe der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsummen („Gesamthaftsumme“)<br />
vermindert werden. Sollte der Betrag der Gesamthaftsumme<br />
erreicht oder unterschritten werden, so ist die<br />
geschäftsführende Kommanditistin vor Durchführung von<br />
(weiteren) Ausschüttungen verpflichtet, die Kommanditisten<br />
und Treugeber auf die Vorschrift des § 172 Absatz 4 HGB<br />
hinzuweisen. Ausschüttungen, die über entnahmefähige<br />
Gewinne hinausgehen, erfolgen zunächst aus der Pflichteinlage,<br />
danach aus der Haftsumme.<br />
6.5. Die Beteiligung eines Direktkommanditisten/Treugebers soll<br />
mindestens USD 15.000 betragen. Ein höherer Beteiligungsbetrag<br />
muss ganzzahlig durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
§ 7 Zahlungspflicht/Folgen bei Zahlungsrückstand/<br />
Aufrechnungsbeschränkungen<br />
7.1. Jeder Direktkommanditist/Treugeber verpflichtet sich gegenüber<br />
der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten,<br />
den gezeichneten Beteiligungsbetrag nebst Abwicklungsgebühr<br />
(Agio) in Höhe von 5 % des Beteiligungsbetrages<br />
als Barleistung auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft zu<br />
zahlen. Der Beteiligungsbetrag und die Abwicklungsgebühr<br />
(Agio) sind innerhalb von 21 Tagen nach Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung, spätestens jedoch zum Ende der Platzierungsphase<br />
zur Einzahlung fällig.<br />
7.2. Zahlungen der Direktkommanditisten/Treugeber erfolgen<br />
zunächst auf die Abwicklungsgebühr (Agio), im Übrigen auf<br />
die Haftsumme und dann auf den geschuldeten Restbetrag<br />
der Pflichteinlage entsprechend der Beitrittserklärung. Der<br />
Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände<br />
der Direktkommanditisten/Treugeber aus eigenen<br />
Mitteln abzudecken. Unberührt davon bleibt die Haftung<br />
des Treuhandkommanditisten in der jeweiligen Höhe der<br />
Haftsumme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />
von der die Treugeber den Treuhandkommanditisten im Innenverhältnis<br />
freistellen.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin hat die auf dem<br />
Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft eingehenden<br />
Zahlungen der Direktkommanditisten/Treugeber den entsprechenden<br />
Kapitalkonten I zuzuordnen und die rückständigen<br />
Kapitaleinzahlungen der Direktkommanditisten/ Treugeber<br />
anzumahnen. Der Treuhandkommanditist ist im Rahmen<br />
des Treuhandvertrages nicht verpflichtet, bei Zahlungsrückständen<br />
eines Treugebers diesen zu mahnen.<br />
7.3. Leistet ein Direktkommanditist/Treugeber seine Einzahlung<br />
nicht bei Fälligkeit, so ist die Gesellschaft berechtigt, Zinsen<br />
ab Fälligkeit in Höhe von 1% pro Monat in Rechnung zu<br />
stellen und deren Zahlung auf das in der Beitrittserklärung<br />
benannte Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft zu<br />
verlangen. Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es einer Mahnung<br />
bedarf.<br />
7.4. Der Treuhandkommanditist ist im Rahmen des Treuhandvertrages<br />
berechtigt, vom Treuhandvertrag zurückzutreten, und<br />
seinen Kapitalanteil an der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen,<br />
wenn der Treugeber die Pflichteinlage zuzüglich<br />
der Abwicklungsgebühr (Agio) nicht oder nicht in voller<br />
Höhe fristgerecht erbringt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
kann bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen<br />
von dem Treuhandkommanditisten verlangen, dass dieser<br />
seine Rechte nach Satz 1 ausübt.<br />
Entsprechend gilt für säumige Direktkommanditisten,<br />
dass der geschäftsführende Kommanditist namens der Gesellschaft<br />
berechtigt ist, diese unter entsprechender Kapitalherabsetzung<br />
auszuschließen.<br />
7.5. Die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Direktkommanditisten/Treugebers<br />
gemäß vorstehender Ziffer 7.4.<br />
der Gesellschaft entstandenen Kosten, insbesondere für erneuten<br />
Vertrieb und Veräußerung, hat der Direktkommanditist/Treugeber<br />
zu tragen und der Gesellschaft nach Anforderung<br />
zu erstatten.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, für die vorstehenden<br />
Kosten eine Schadenspauschale in Höhe von 10% der nicht<br />
erbrachten Pflichteinlage nebst der vollen Abwicklungsgebühr<br />
(Agio) gegenüber dem Direktkommanditisten/Treugeber<br />
geltend zu machen, soweit nicht der Direktkommanditist/Treugeber<br />
einen geringeren Schaden nachweist. Die<br />
Gesellschaft oder der Treuhandkommanditist sind insoweit<br />
zur Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Direktkommanditisten/Treugebers<br />
berechtigt. Auch bei der Geltendmachung<br />
der Schadenspauschale ist die Gesellschaft und/oder<br />
der Treuhandkommanditist berechtigt, einen weitergehenden<br />
Schaden geltend zu machen.<br />
7.6. Anstelle eines Ausschlusses aus der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />
bzw. der Treuhandkommanditist im Rahmen des<br />
Treuhandvertrages berechtigt, die Pflichteinlage des in<br />
Rückstand geratenen Direktkommanditisten/ Treugebers auf<br />
den Betrag seiner bereits erbrachten Einlage, unter Abzug<br />
der herauszurechnenden Abwicklungsgebühr (Agio) von 5%<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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