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DCM Flugzeugfonds 1

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

Im Übrigen gilt für Kündigungen, dass sie nur schriftlich<br />

mittels eingeschriebenem Brief gegenüber der Gesellschaft<br />

erklärt werden können.<br />

20.2. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />

zur Folge.<br />

20.3. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, seine treuhänderisch<br />

gehaltene Gesellschaftsbeteiligung in dem Umfang der<br />

wirksam beendeten Treuhandverhältnisse herabsetzen. Erfolgt<br />

die ordentliche Kündigung des Treuhandvertrages fristgemäß,<br />

gilt auch die in angemessener Zeit erklärte Kündigung<br />

des Gesellschaftsvertrages durch den betreffenden Gesellschafter<br />

(vormaliger Treugeber des gekündigten Treuhandvertrages)<br />

vorbehaltlich der Regelung gemäß Ziff. 20.1,<br />

jedoch ohne die sechsmonatige Frist, als fristgemäß erfolgt.<br />

Der Treuhandkommanditist ist im Hinblick auf seine<br />

treuhänderische Beteiligung zur außerordentlichen Kündigung<br />

eines Teiles seiner Gesellschaftsbeteiligung berechtigt<br />

(Teilkündigung), wenn der Treugeber seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />

auf die Kommanditeinlage nicht nachkommt.<br />

Gleiches gilt, wenn der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Treuhänder nicht nachkommt<br />

bzw. der Treuhänder aus Gründen keine Freistellung im Innenverhältnis<br />

erlangen kann, die in der Person des Treugebers<br />

liegen.<br />

Darüber hinaus ist der Treuhandkommanditist auch zu<br />

einer außerordentlichen Teilkündigung für den Fall berechtigt,<br />

dass er den Treuhandvertrag mit dem Treugeber außerordentlich<br />

kündigt, und ein Ersatztreugeber nicht gefunden<br />

wird.<br />

§ 21 Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

21.1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis gemäß § 20 dieses Vertrages<br />

kündigt, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grunde<br />

gekündigt wird, oder er seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />

nicht nachkommt und gemäß § 7.4 dieses Vertrages<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigungserklärung bzw. der<br />

Ausschlusserklärung der Gesellschaft.<br />

21.2. Durch das Ausscheiden eines Kommanditisten wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

21.3. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, wird<br />

die Gesellschaft nur dann mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt, wenn in der Gesellschaft mindestens<br />

ein weiterer Komplementär vorhanden ist oder mit Ausscheiden<br />

der Komplementärin ein neuer Komplementär in<br />

die Gesellschaft aufgenommen wird. Andernfalls wird die<br />

Gesellschaft aufgelöst.<br />

21.4. Scheidet die Komplementärin durch Kündigung aus der Gesellschaft<br />

aus, wird ihre Kündigung erst zu dem Zeitpunkt<br />

wirksam, zu dem ein neuer Komplementär in die Gesellschaft<br />

eintritt.<br />

21.5. Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten können die<br />

Treugeber einen neuen Treuhandkommanditisten wählen.<br />

Mit Annahme der Wahl durch den neuen Treuhandkommanditisten<br />

wird die Gesellschaft dann mit diesem fortgesetzt.<br />

Dabei gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle<br />

Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Treuhandkommanditisten<br />

unter Ausschluss der Auseinandersetzung auf<br />

den neuen Treuhandkommanditisten über.<br />

21.6. Eine Kündigung durch einen Pfändungsgläubiger (Privatgläubiger)<br />

eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung<br />

der Gesellschaft, diese wird von den übrigen Gesellschaftern<br />

fortgeführt.<br />

§ 22 Erbfall/Personenmehrheit<br />

22.1. Verstirbt ein Kommanditist, so geht die Beteiligung mit allen<br />

Rechten und Pflichten auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

über und wird mit diesen fortgesetzt. Der bzw. die<br />

Erben haben sich in geeigneter Weise, in der Regel durch<br />

die Vorlage eines Erbscheins, gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu legitimieren. Solange die Legitimation<br />

nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />

22.2. Mehrere Erben (Erbengemeinschaft) dürfen ihre Gesellschaftsrechte<br />

nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter ausüben, sofern es sich nicht um<br />

Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages<br />

handelt. Solange ein gemeinsamer Vertreter<br />

nicht bestellt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />

Durch Aufhebung einer Erbengemeinschaft (insbes.<br />

durch Auseinandersetzung) darf eine Beteiligung nicht<br />

unter den Betrag der Mindesteinlage nach § 6.5 geraten.<br />

Entgegenstehende Rechtsgeschäfte sind unwirksam.<br />

22.3. Soweit eine Beteiligung von mehr als einer Person gemäß<br />

der Beitrittserklärung gehalten wird, gilt vorstehende Ziffer<br />

22.2 sinngemäß.<br />

§ 23 Auseinandersetzungsguthaben<br />

23.1. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft<br />

hat dieser einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />

23.2. Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich nach dem<br />

Buchwert seiner Gesellschaftsbeteiligung ohne Berücksichtigung<br />

eines ideellen Geschäftswerts mit der Maßgabe, dass<br />

der Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten des<br />

Flugzeugs lineare Abschreibungen über eine von dem bestellten<br />

Abschlussprüfer festgesetzte Nutzungsdauer zugrunde<br />

zu legen ist. Zur Ermittlung ist auf Wunsch des ausscheidenden<br />

Gesellschafters auf den Tag des vollkommenen oder<br />

teilweisen Ausscheidens auf Kosten des Ausscheidenden<br />

eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.<br />

23.3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist auf Wunsch des ausscheidenden<br />

Gesellschafters von dem jeweils bestellten Abschlussprüfer<br />

der Gesellschaft auf Kosten des ausscheidenden<br />

Kommanditisten verbindlich zu ermitteln. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

bleibt auch weiter maßgeblich,<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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