DCM Flugzeugfonds 1
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F<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
Anpassung der vom Leasingnehmer geschuldeten<br />
Leasingraten. Allerdings ist eine Erhöhung der Leasingrate<br />
nach oben begrenzt. Insofern definiert die<br />
vom Leasingnehmer akzeptierte höchstmögliche<br />
Leasingrate wiederum den höchstmöglichen von der<br />
Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreis und zwar<br />
unabhängig davon, welche Kaufpreisanpassung der<br />
Hersteller Boeing gegenüber Deucalion geltend<br />
machen kann.<br />
Deucalion kann für den Fall einer verspäteten Flugzeugübergabe<br />
vom Leasingnehmer einen Barausgleich<br />
zur Abdeckung der erhöhten Finanzierungskosten<br />
verlangen. Der Leasingnehmer wiederum hat<br />
die Option, diese Ausgleichszahlung vorab als Einmalzahlung<br />
direkt an Deucalion zu leisten oder in<br />
Form einer erhöhten Leasingrate über die Laufzeit<br />
des Leasingvertrages verteilt; in letzterem Fall wäre<br />
die Fondsgesellschaft verpflichtet die zusätzlichen<br />
Mietzahlungen an Deucalion weiterzuleiten.<br />
Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar spätestens bis<br />
zur Auslieferung des Flugzeugs. Der Kaufpreis ist<br />
exklusive Umsatzsteuer oder vergleichbarer Steuern<br />
und Abgaben. Sollten solche Steuern oder Abgaben<br />
erhoben werden, wäre die Fondsgesellschaft zur<br />
zusätzlichen Leistung verpflichtet.<br />
Bei verspäteter Kaufpreiszahlung entstehen Säumniszinsen<br />
in Höhe von 2% über dem auf Monatsbasis<br />
ermittelten USD-LIBOR.<br />
6.1.3. Sicherheitsleistung durch die<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, durch Bankakkreditive<br />
(„Deposit Letter of Credit“) vorab Sicherheit<br />
für die spätere Kaufpreiszahlung zu leisten. Die<br />
Fondsgesellschaft ist danach verpflichtet, ein Anzahlungsakkreditiv<br />
in Höhe von USD 5.000.000 bis<br />
spätestens vier Monate vor dem Liefertermin zu<br />
erbringen und dieses Akkreditiv bis spätestens zwei<br />
Monate vor dem Liefertermin auf USD 10.000.000<br />
zu erhöhen.<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
6.1.4. Gewährleistungen<br />
Deucalion gewährleistet, dass sie der Fondsgesellschaft<br />
lastenfreies Eigentum am Flugzeug verschafft<br />
und dass der abgeschlossene Leasingvertrag vollumfänglich<br />
in Kraft getreten ist. Ferner tritt Deucalion<br />
mit Übergabe des Flugzeugs seine Gewährleistungsansprüche<br />
gegenüber Boeing und dem Hersteller<br />
der Triebwerke an die Fondsgesellschaft ab und verpflichtet<br />
sich, durch redliches Bemühen die Zustimmung<br />
der Hersteller zur Abtretung der Gewährleistungsansprüche<br />
zu erhalten. Gegenüber dem Verkäufer<br />
Deucalion kann die Fondsgesellschaft keinerlei<br />
Gewährleistungsansprüche geltend machen.<br />
6.1.5. Leistungsstörungen und<br />
Beendigungsregelungen<br />
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich der<br />
planmäßige Liefertermin von Boeing verzögern<br />
kann. Im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />
Lieferverzögerung gemäß näherer Regelungen<br />
im Boeing Kaufvertrag (z.B Ereignisse höherer<br />
Gewalt, Streikmaßnahmen, Zulieferprobleme) bleibt<br />
der Erwerber bis zu zwölf Monate nach dem planmäßigen<br />
Liefertermin zur Abnahme verpflichtet. Im<br />
Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />
bleibt der Erwerber bis zu 194 Tage zur<br />
Abnahme verpflichtet. Deucalion haftet nicht für<br />
eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Lieferung<br />
des Flugzeugs, sofern dies nicht ausschließlich Folge<br />
eines Vertragsbruchs oder grob fahrlässigem oder<br />
vorsätzlichem Fehlverhaltens seitens Deucalion ist.<br />
Im Falle eines Totalverlusts des Flugzeugs vor Übergabe<br />
wird der Kaufvertrag aufgehoben, die Vertragsparteien<br />
unterliegen dann keinen weiteren Verpflichtungen<br />
mehr. Sollte Boeing das Flugzeug nicht an Deucalion<br />
ausliefern, hätte dies ebenfalls die Aufhebung<br />
des Kaufvertrags zwischen Deucalion und der Fondsgesellschaft<br />
zur Folge. In beiden Fällen wäre Deucalion<br />
zur Freigabe bzw. Rückgabe der Bankakkreditive<br />
verpflichtet. Sollte es aufgrund des Verschuldens von<br />
Deucalion nicht zur Lieferung des Flugzeugs kommen,<br />
könnte die Fondsgesellschaft den ihr entstandenen<br />
unmittelbaren Schaden gegenüber Deucalion bis<br />
höchstens USD 500.000 geltend machen.