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DCM Flugzeugfonds 1

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

Anpassung der vom Leasingnehmer geschuldeten<br />

Leasingraten. Allerdings ist eine Erhöhung der Leasingrate<br />

nach oben begrenzt. Insofern definiert die<br />

vom Leasingnehmer akzeptierte höchstmögliche<br />

Leasingrate wiederum den höchstmöglichen von der<br />

Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreis und zwar<br />

unabhängig davon, welche Kaufpreisanpassung der<br />

Hersteller Boeing gegenüber Deucalion geltend<br />

machen kann.<br />

Deucalion kann für den Fall einer verspäteten Flugzeugübergabe<br />

vom Leasingnehmer einen Barausgleich<br />

zur Abdeckung der erhöhten Finanzierungskosten<br />

verlangen. Der Leasingnehmer wiederum hat<br />

die Option, diese Ausgleichszahlung vorab als Einmalzahlung<br />

direkt an Deucalion zu leisten oder in<br />

Form einer erhöhten Leasingrate über die Laufzeit<br />

des Leasingvertrages verteilt; in letzterem Fall wäre<br />

die Fondsgesellschaft verpflichtet die zusätzlichen<br />

Mietzahlungen an Deucalion weiterzuleiten.<br />

Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar spätestens bis<br />

zur Auslieferung des Flugzeugs. Der Kaufpreis ist<br />

exklusive Umsatzsteuer oder vergleichbarer Steuern<br />

und Abgaben. Sollten solche Steuern oder Abgaben<br />

erhoben werden, wäre die Fondsgesellschaft zur<br />

zusätzlichen Leistung verpflichtet.<br />

Bei verspäteter Kaufpreiszahlung entstehen Säumniszinsen<br />

in Höhe von 2% über dem auf Monatsbasis<br />

ermittelten USD-LIBOR.<br />

6.1.3. Sicherheitsleistung durch die<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, durch Bankakkreditive<br />

(„Deposit Letter of Credit“) vorab Sicherheit<br />

für die spätere Kaufpreiszahlung zu leisten. Die<br />

Fondsgesellschaft ist danach verpflichtet, ein Anzahlungsakkreditiv<br />

in Höhe von USD 5.000.000 bis<br />

spätestens vier Monate vor dem Liefertermin zu<br />

erbringen und dieses Akkreditiv bis spätestens zwei<br />

Monate vor dem Liefertermin auf USD 10.000.000<br />

zu erhöhen.<br />

80<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

6.1.4. Gewährleistungen<br />

Deucalion gewährleistet, dass sie der Fondsgesellschaft<br />

lastenfreies Eigentum am Flugzeug verschafft<br />

und dass der abgeschlossene Leasingvertrag vollumfänglich<br />

in Kraft getreten ist. Ferner tritt Deucalion<br />

mit Übergabe des Flugzeugs seine Gewährleistungsansprüche<br />

gegenüber Boeing und dem Hersteller<br />

der Triebwerke an die Fondsgesellschaft ab und verpflichtet<br />

sich, durch redliches Bemühen die Zustimmung<br />

der Hersteller zur Abtretung der Gewährleistungsansprüche<br />

zu erhalten. Gegenüber dem Verkäufer<br />

Deucalion kann die Fondsgesellschaft keinerlei<br />

Gewährleistungsansprüche geltend machen.<br />

6.1.5. Leistungsstörungen und<br />

Beendigungsregelungen<br />

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich der<br />

planmäßige Liefertermin von Boeing verzögern<br />

kann. Im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />

Lieferverzögerung gemäß näherer Regelungen<br />

im Boeing Kaufvertrag (z.B Ereignisse höherer<br />

Gewalt, Streikmaßnahmen, Zulieferprobleme) bleibt<br />

der Erwerber bis zu zwölf Monate nach dem planmäßigen<br />

Liefertermin zur Abnahme verpflichtet. Im<br />

Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />

bleibt der Erwerber bis zu 194 Tage zur<br />

Abnahme verpflichtet. Deucalion haftet nicht für<br />

eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Lieferung<br />

des Flugzeugs, sofern dies nicht ausschließlich Folge<br />

eines Vertragsbruchs oder grob fahrlässigem oder<br />

vorsätzlichem Fehlverhaltens seitens Deucalion ist.<br />

Im Falle eines Totalverlusts des Flugzeugs vor Übergabe<br />

wird der Kaufvertrag aufgehoben, die Vertragsparteien<br />

unterliegen dann keinen weiteren Verpflichtungen<br />

mehr. Sollte Boeing das Flugzeug nicht an Deucalion<br />

ausliefern, hätte dies ebenfalls die Aufhebung<br />

des Kaufvertrags zwischen Deucalion und der Fondsgesellschaft<br />

zur Folge. In beiden Fällen wäre Deucalion<br />

zur Freigabe bzw. Rückgabe der Bankakkreditive<br />

verpflichtet. Sollte es aufgrund des Verschuldens von<br />

Deucalion nicht zur Lieferung des Flugzeugs kommen,<br />

könnte die Fondsgesellschaft den ihr entstandenen<br />

unmittelbaren Schaden gegenüber Deucalion bis<br />

höchstens USD 500.000 geltend machen.

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