DCM Flugzeugfonds 1
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DCM Flugzeugfonds 1
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K<br />
V E R T R A G S W E R K :<br />
M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen<br />
der <strong>DCM</strong> GmbH & Co. <strong>Flugzeugfonds</strong> 1 KG<br />
– nachfolgend Gesellschaft genannt –<br />
und<br />
CURIA Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
– nachfolgend Mittelverwendungskontrolleur genannt –<br />
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb des Flugzeugs<br />
Boing B777-200LRF, Seriennummer 36001, dessen Vermietung<br />
und Verwertung sowie alle damit in Zusammenhang<br />
stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechtsgeschäfte,<br />
Rechtshandlungen oder Maßnahmen aller Art<br />
durchzuführen oder vornehmen zu lassen, die zur unmittelbaren<br />
oder mittelbaren Förderung oder Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
geeignet erscheinen oder damit in Zusammenhang<br />
stehen. Die Gesellschaft kann insbesondere auch<br />
Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die<br />
Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die einer behördlichen<br />
Genehmigung bedürfen, insbesondere keine nach dem<br />
Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte.<br />
2. Zweck dieses Vertrages ist im Zusammenhang mit dem vorgenannten<br />
Gesellschaftszweck die Verwendung der auf dem<br />
Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft sich befindenden<br />
Gelder während der Platzierungsphase der Gesellschaft<br />
(= Vertragslaufzeit) zu kontrollieren, auch zugunsten<br />
der der Gesellschaft zukünftig beitretenden Gesellschafter/Treugeber.<br />
Unter „Platzierungsphase” wird der Zeitraum verstanden,<br />
in dem Treugeber/Direktkommanditisten der Gesellschaft<br />
beitreten können. Die Platzierungsphase endet gemäß<br />
§ 6.2 des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich am<br />
31.12.2008. Die Komplementärin und die geschäftsführenden<br />
Kommanditisten können die Platzierungsphase durch<br />
eine bis zum 15.12.2008 gegenüber den Treuhandkommanditisten<br />
abzugebende schriftliche Erklärung bis spätestens 2<br />
Banktage vor Auslieferung des Flugzeugs verlängern.<br />
Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt in der Weise,<br />
dass während der Vertragslaufzeit die Gesellschaft nur<br />
gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur über das<br />
Eigenkapitaleinzahlungskonto der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse<br />
München, Kto-Nr. 439786, BLZ 701 500 00, verfügen<br />
kann.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt, bei Vorliegen<br />
nachfolgender Voraussetzungen die im Investitionsplan,<br />
Mittelverwendung, gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft – aktualisiert durch die insoweit vorrangigen<br />
Angaben zur Mittelverwendung des Emissionsprospektes,<br />
Stand Juni 2008, im Abschnitt „Mittelverwendung<br />
und Mittelherkunft“ – ausgewiesenen Mittel zur Zahlung<br />
freizugeben bzw. an Verfügungen zum Zwecke ihrer Auszahlung<br />
mitzuwirken:<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
3.1. Bei Rechtsgeschäften zwischen Komplementärin und<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. den diesen<br />
nahestehenden Personen einerseits und der Gesellschaft<br />
andererseits, sofern den Vertragspartnern der Gesellschaft<br />
in diesen Fällen keine offenkundig erkennbaren<br />
unangemessenen wirtschaftlichen Sondervorteile<br />
zufließen würden.<br />
3.2. Der Gesellschaft müssen entsprechende Mittel zur Verfügung<br />
stehen (Eigen- und/oder Fremdmittel).<br />
3.3. Die Zahlungen erfolgen zweckgebunden zur Erfüllung<br />
der ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen der Gesellschaft.<br />
3.4. Die Zahlungen müssen zweckgebunden zur Erfüllung<br />
der gesellschaftsvertraglich im Investitionsplan ausgewiesenen<br />
Verpflichtungen erfolgen.<br />
3.5. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. vereinbarten<br />
Abschlagszahlungen hierauf oder sonstige gesetzliche<br />
Verpflichtungen sind fällig.<br />
4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt – auf der<br />
Grundlage von zur Durchführung des Investitionsplans abgeschlossenen<br />
bzw. abzuschließenden Verträgen – bereits<br />
erbrachte oder noch zu erbringende Gegenleistungen der<br />
Vertragspartner der Gesellschaft Vorauszahlungen bis zur<br />
vollen Höhe der vereinbarten Vergütung freizugeben und<br />
zwar auch dann, wenn die Gesellschaft noch nicht vollplatziert<br />
ist oder die jeweiligen Gegenleistungen ganz oder teilweise<br />
noch nicht bewirkt wurden.<br />
Vollplatzierung der Gesellschaft ist gegeben, wenn das<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft (ohne Agio) insgesamt<br />
EUR 91.001.500 beträgt.<br />
5. Für den Fall, dass der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung<br />
an Verfügungen über das Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />
der Gesellschaft verweigert bzw. Verfügungen nicht<br />
freigibt, ist auf seinen Antrag und/oder der Komplementärin<br />
oder der geschäftsführenden Kommanditisten über die Verfügung<br />
über Gelder durch Gesellschafterbeschluss zu entscheiden.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur hat dem Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung entsprechend zu<br />
handeln.<br />
6. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
alle zur Auszahlung erforderlichen Verträge,<br />
Rechnungen oder sonstige Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen,<br />
so dass eine angemessene Auszahlungskontrolle<br />
möglich ist. Die Gesellschaft wird dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
Einblick in alle Rechnungen, Abrechnungsunterlagen,<br />
Verträge und sonstigen, den Gesellschaftszweck betreffenden<br />
Schriftverkehr gewähren und ihm in allen hier interessierenden<br />
Fragen Auskunft erteilen.<br />
7. Der Mittelverwendungskontrolleur hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass anhand seiner Aufzeichnungen jederzeit festgestellt<br />
werden kann, welche Einzahlungen auf dem o.g. Konto<br />
eingegangen bzw. welche Auszahlungen von diesem<br />
Konto erfolgt sind.