DCM Flugzeugfonds 1
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
zusammen mit den in seiner Person anfallenden<br />
Schuldzinsen zu einem negativen Gesamtergebnis<br />
führen. Eine Überschusserzielungsabsicht des Anlegers<br />
kann individuell auch dann aberkannt werden,<br />
wenn der Anleger seine Beteiligung vor Erreichen<br />
des Totalüberschusses unentgeltlich an einen Dritten<br />
überträgt.<br />
In Folge einer anfänglichen Aberkennung der persönlichen<br />
Überschusserzielungsabsicht würden steuerliche<br />
Einkünfte des betroffenen Gesellschafters zunächst<br />
nicht festgestellt werden. Faktisch ergäbe sich<br />
hieraus aber voraussichtlich keine Auswirkung auf<br />
die persönliche Steuerposition, weil die anfänglichen<br />
abschreibungsbedingten Verluste aus der Vermietungstätigkeit<br />
wegen der anzuwendenden Regelung<br />
des § 15 b EStG ohnehin nur einen Verlustvortrag auf<br />
Gesellschaftsebene begründen, hingegen keinen Verlustabzug<br />
auf Gesellschafterebene (vgl. nachfolgend<br />
„Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b<br />
EStG“). Ein Restrisiko wird unter den wesentlichen<br />
Risiken beschrieben, hierauf sei verwiesen.<br />
Einkünfteermittlung<br />
Allgemeines<br />
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung<br />
und Verpachtung werden so wie die erzielten Kapitalerträge<br />
jeweils gesondert und in Form einer reinen<br />
Geldrechnung, d.h. als Überschuss der Einnahmen<br />
über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen sind<br />
alle im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zugeflossenen<br />
Geldbeträge. Als Werbungskosten qualifizieren<br />
sich alle Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung<br />
und Erhaltung der jeweiligen Einkunftsquelle<br />
getätigt werden (§§ 8, 9 EStG).<br />
Einnahmen sind im Zuflusszeitpunkt zu erfassen,<br />
Ausgaben im Zeitpunkt des Mittelabflusses. Eine<br />
periodengerechte Abgrenzung von im Voraus empfangenen<br />
bzw. geleisteten Zahlungen kommt grundsätzlich<br />
nicht in Frage, lediglich in den in § 11 EStG<br />
bestimmten Ausnahmefällen soll eine periodengerechte<br />
Zuordnung bzw. Verteilung der Zahlungen<br />
vorgenommen werden.<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
Das Zahlungsflussprinzip wird ferner durchbrochen<br />
hinsichtlich der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter,<br />
deren Nutzung sich über einen Zeitraum von<br />
mehr als einem Jahr erstreckt. Wie im Bereich des<br />
Betriebsvermögens sind solche Aufwendungen<br />
gleichmäßig über die Gesamtdauer der Nutzung des<br />
Wirtschaftsguts zu verteilen, d.h. durch Abschreibungsbeträge<br />
zu erfassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Die Inanspruchnahme der Abschreibungen erfordert,<br />
dass die Fondsgesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin<br />
des Flugzeugs ist.<br />
Wirtschaftliches Eigentum<br />
Das für Bilanzierungs- und Besteuerungszwecke<br />
relevante sog. wirtschaftliche Eigentum folgt grundsätzlich<br />
aus dem zivilrechtlichen Eigentum an einem<br />
Wirtschaftsgut. Lediglich in bestimmten Rechtsverhältnissen<br />
oder tatsächlichen Verhältnissen kann das<br />
wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise einem<br />
Dritten zuzuordnen sein (§ 39 Abs. 2 AO). In verschiedenen<br />
Erlassen hat die deutsche Finanzverwaltung<br />
allgemein anerkannte Abgrenzungsregeln bei<br />
Leasingverträgen niedergelegt.<br />
Die Fondsgesellschaft wird am Tag der Auslieferung<br />
und Übergabe des Flugzeugs in Seattle zivilrechtliche<br />
Eigentümerin des Flugzeugs. Dies wird nach<br />
dem anzuwendenden englischen Recht dokumentiert<br />
durch Aushändigung einer Übereignungssurkunde<br />
(Bill of Sale).<br />
Der Eintritt in den bereits abgeschlossenen Leasingvertrag<br />
mit dem Leasingnehmer Aerologic gefährdet<br />
das wirtschaftliche Eigentum der Fondsgesellschaft<br />
am erworbenen Flugzeug nicht. Es liegt hier ein sog.<br />
Operating-Leasingvertrag vor, der im wesentlichen<br />
nur mietvertragstypische Regelungen beinhaltet, in<br />
Abgrenzung zu Finanzierungsleasingverträgen mit<br />
entsprechenden Optionsgestaltungen. Die Zuordnung<br />
des wirtschaftlichen Eigentums am verleasten<br />
Flugzeugs zur Fondsgesellschaft als Leasinggeber<br />
folgt aus dem BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen<br />
Behandlung von Teilamortisations-Leasingverträgen<br />
über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom<br />
23.12.1991, da zum einen das Flugzeug aufgrund