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DCM Flugzeugfonds 1

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G<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

zusammen mit den in seiner Person anfallenden<br />

Schuldzinsen zu einem negativen Gesamtergebnis<br />

führen. Eine Überschusserzielungsabsicht des Anlegers<br />

kann individuell auch dann aberkannt werden,<br />

wenn der Anleger seine Beteiligung vor Erreichen<br />

des Totalüberschusses unentgeltlich an einen Dritten<br />

überträgt.<br />

In Folge einer anfänglichen Aberkennung der persönlichen<br />

Überschusserzielungsabsicht würden steuerliche<br />

Einkünfte des betroffenen Gesellschafters zunächst<br />

nicht festgestellt werden. Faktisch ergäbe sich<br />

hieraus aber voraussichtlich keine Auswirkung auf<br />

die persönliche Steuerposition, weil die anfänglichen<br />

abschreibungsbedingten Verluste aus der Vermietungstätigkeit<br />

wegen der anzuwendenden Regelung<br />

des § 15 b EStG ohnehin nur einen Verlustvortrag auf<br />

Gesellschaftsebene begründen, hingegen keinen Verlustabzug<br />

auf Gesellschafterebene (vgl. nachfolgend<br />

„Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b<br />

EStG“). Ein Restrisiko wird unter den wesentlichen<br />

Risiken beschrieben, hierauf sei verwiesen.<br />

Einkünfteermittlung<br />

Allgemeines<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung<br />

und Verpachtung werden so wie die erzielten Kapitalerträge<br />

jeweils gesondert und in Form einer reinen<br />

Geldrechnung, d.h. als Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen sind<br />

alle im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zugeflossenen<br />

Geldbeträge. Als Werbungskosten qualifizieren<br />

sich alle Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung<br />

und Erhaltung der jeweiligen Einkunftsquelle<br />

getätigt werden (§§ 8, 9 EStG).<br />

Einnahmen sind im Zuflusszeitpunkt zu erfassen,<br />

Ausgaben im Zeitpunkt des Mittelabflusses. Eine<br />

periodengerechte Abgrenzung von im Voraus empfangenen<br />

bzw. geleisteten Zahlungen kommt grundsätzlich<br />

nicht in Frage, lediglich in den in § 11 EStG<br />

bestimmten Ausnahmefällen soll eine periodengerechte<br />

Zuordnung bzw. Verteilung der Zahlungen<br />

vorgenommen werden.<br />

96<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

Das Zahlungsflussprinzip wird ferner durchbrochen<br />

hinsichtlich der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter,<br />

deren Nutzung sich über einen Zeitraum von<br />

mehr als einem Jahr erstreckt. Wie im Bereich des<br />

Betriebsvermögens sind solche Aufwendungen<br />

gleichmäßig über die Gesamtdauer der Nutzung des<br />

Wirtschaftsguts zu verteilen, d.h. durch Abschreibungsbeträge<br />

zu erfassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Die Inanspruchnahme der Abschreibungen erfordert,<br />

dass die Fondsgesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin<br />

des Flugzeugs ist.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Das für Bilanzierungs- und Besteuerungszwecke<br />

relevante sog. wirtschaftliche Eigentum folgt grundsätzlich<br />

aus dem zivilrechtlichen Eigentum an einem<br />

Wirtschaftsgut. Lediglich in bestimmten Rechtsverhältnissen<br />

oder tatsächlichen Verhältnissen kann das<br />

wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise einem<br />

Dritten zuzuordnen sein (§ 39 Abs. 2 AO). In verschiedenen<br />

Erlassen hat die deutsche Finanzverwaltung<br />

allgemein anerkannte Abgrenzungsregeln bei<br />

Leasingverträgen niedergelegt.<br />

Die Fondsgesellschaft wird am Tag der Auslieferung<br />

und Übergabe des Flugzeugs in Seattle zivilrechtliche<br />

Eigentümerin des Flugzeugs. Dies wird nach<br />

dem anzuwendenden englischen Recht dokumentiert<br />

durch Aushändigung einer Übereignungssurkunde<br />

(Bill of Sale).<br />

Der Eintritt in den bereits abgeschlossenen Leasingvertrag<br />

mit dem Leasingnehmer Aerologic gefährdet<br />

das wirtschaftliche Eigentum der Fondsgesellschaft<br />

am erworbenen Flugzeug nicht. Es liegt hier ein sog.<br />

Operating-Leasingvertrag vor, der im wesentlichen<br />

nur mietvertragstypische Regelungen beinhaltet, in<br />

Abgrenzung zu Finanzierungsleasingverträgen mit<br />

entsprechenden Optionsgestaltungen. Die Zuordnung<br />

des wirtschaftlichen Eigentums am verleasten<br />

Flugzeugs zur Fondsgesellschaft als Leasinggeber<br />

folgt aus dem BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen<br />

Behandlung von Teilamortisations-Leasingverträgen<br />

über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom<br />

23.12.1991, da zum einen das Flugzeug aufgrund

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