DCM Flugzeugfonds 1
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K<br />
A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
wenn später anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung der<br />
Jahresabschluss geändert wird.<br />
23.4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt<br />
nach sechs Monaten nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />
Wird die wirtschaftliche und insbesondere die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />
innerhalb der genannten Frist gefährdet,<br />
kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu drei Jahresraten<br />
ausbezahlt werden und es kann die Auszahlungsfrist<br />
in angemessener Weise verlängert werden.<br />
Führt die Auszahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />
in einem Geschäftsjahr dazu, dass die verbleibenden<br />
Gesellschafter nur einen geringeren Betrag als<br />
die jeweils beschlossene Ausschüttung entnehmen könnten,<br />
ist die Gesellschaft berechtigt, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
entsprechend anzupassen.<br />
Bei ratenweiser Auszahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />
in dem Umfang zu verzinsen, wie die<br />
Gesellschaft Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />
vornimmt.<br />
23.5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />
oder Verzinsung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen,<br />
soweit nicht in Ziff. 23.4 etwas anderes bestimmt ist.<br />
Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistungen wegen<br />
künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />
23.6. Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten die Einlage im<br />
Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt<br />
wird, lebt seine Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In<br />
diesem Fall haftet er in Höhe der Haftsumme für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn<br />
die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />
Ausscheiden fällig und Ansprüche daraus gegen ihn bzw.<br />
den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />
gerichtlich geltend gemacht werden (Nachhaftung).<br />
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />
eines Verwaltungsakts. Entsprechendes gilt für die Haftung<br />
der Treugeber.<br />
§ 24 Abwicklung/Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
24.1. Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden, wirksamen<br />
Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />
auf. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />
zum Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den<br />
Gesellschaftern/Treugebern durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin abzuwickeln. Die übrigen Regelungen dieses<br />
Vertrages, insbesondere § 11, gelten, soweit nicht der<br />
Zweck der Abwicklung entgegensteht, unverändert weiter.<br />
24.2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für ihre Tätigkeit<br />
bei der Abwicklung der Gesellschaft und Verwertung<br />
des Gesellschaftsvermögens den Ersatz ihrer Auslagen sowie<br />
eine angemessene Abwicklungsgebühr, mindestens jedoch<br />
einen Betrag in Höhe von USD 200.000 zuzüglich gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
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24.3. Der aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erzielte<br />
Erlös wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten durch<br />
die geschäftsführende Kommanditistin an die Kommanditisten/Treugeber<br />
nach dem sich bei einer entsprechenden Anwendung<br />
von § 18.4 ergebenden Verhältnis ausbezahlt.<br />
Es gelten die Bestimmungen des § 23 dieses Vertrages<br />
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
binnen sechs Monaten nach seiner<br />
verbindlichen Feststellung erfolgt. Wird die wirtschaftliche<br />
und insbesondere die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben innerhalb<br />
der genannten Frist gefährdet, sind die Auseinandersetzungsguthaben<br />
im Laufe einer angemessenen Frist auszuzahlen.<br />
§ 25 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />
25.1. Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />
begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />
ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
25.2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />
Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V.<br />
25.3. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Gesellschafter/Treugeber<br />
über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />
auch für den neuen Gesellschafter/Treugeber.<br />
Ein ausscheidender Gesellschafter/Treugeber soll seinen<br />
Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 26 Schlussbestimmungen<br />
26.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />
oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im<br />
Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet,<br />
anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine solche<br />
zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />
der unwirksamen Bestimmung am nächsten<br />
kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />
26.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />
Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies gesetzlich<br />
zulässig vereinbart werden kann.<br />
26.3. Die Gesellschaft trägt die Kosten für den Abschluss dieses<br />
Vertrages sowie die für die Gründung anfallenden Kosten<br />
und Steuern.