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DCM Flugzeugfonds 1

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K<br />

A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

wenn später anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung der<br />

Jahresabschluss geändert wird.<br />

23.4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt<br />

nach sechs Monaten nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />

Wird die wirtschaftliche und insbesondere die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />

innerhalb der genannten Frist gefährdet,<br />

kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu drei Jahresraten<br />

ausbezahlt werden und es kann die Auszahlungsfrist<br />

in angemessener Weise verlängert werden.<br />

Führt die Auszahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />

in einem Geschäftsjahr dazu, dass die verbleibenden<br />

Gesellschafter nur einen geringeren Betrag als<br />

die jeweils beschlossene Ausschüttung entnehmen könnten,<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Bei ratenweiser Auszahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />

in dem Umfang zu verzinsen, wie die<br />

Gesellschaft Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />

vornimmt.<br />

23.5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />

oder Verzinsung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen,<br />

soweit nicht in Ziff. 23.4 etwas anderes bestimmt ist.<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen wegen<br />

künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

23.6. Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten die Einlage im<br />

Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt<br />

wird, lebt seine Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In<br />

diesem Fall haftet er in Höhe der Haftsumme für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn<br />

die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />

Ausscheiden fällig und Ansprüche daraus gegen ihn bzw.<br />

den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

gerichtlich geltend gemacht werden (Nachhaftung).<br />

Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />

eines Verwaltungsakts. Entsprechendes gilt für die Haftung<br />

der Treugeber.<br />

§ 24 Abwicklung/Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

24.1. Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden, wirksamen<br />

Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

auf. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />

zum Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den<br />

Gesellschaftern/Treugebern durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin abzuwickeln. Die übrigen Regelungen dieses<br />

Vertrages, insbesondere § 11, gelten, soweit nicht der<br />

Zweck der Abwicklung entgegensteht, unverändert weiter.<br />

24.2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für ihre Tätigkeit<br />

bei der Abwicklung der Gesellschaft und Verwertung<br />

des Gesellschaftsvermögens den Ersatz ihrer Auslagen sowie<br />

eine angemessene Abwicklungsgebühr, mindestens jedoch<br />

einen Betrag in Höhe von USD 200.000 zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

24.3. Der aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erzielte<br />

Erlös wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten durch<br />

die geschäftsführende Kommanditistin an die Kommanditisten/Treugeber<br />

nach dem sich bei einer entsprechenden Anwendung<br />

von § 18.4 ergebenden Verhältnis ausbezahlt.<br />

Es gelten die Bestimmungen des § 23 dieses Vertrages<br />

sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

binnen sechs Monaten nach seiner<br />

verbindlichen Feststellung erfolgt. Wird die wirtschaftliche<br />

und insbesondere die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben innerhalb<br />

der genannten Frist gefährdet, sind die Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Laufe einer angemessenen Frist auszuzahlen.<br />

§ 25 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

25.1. Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />

begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />

ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />

25.2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />

Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e.V.<br />

25.3. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Gesellschafter/Treugeber<br />

über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />

auch für den neuen Gesellschafter/Treugeber.<br />

Ein ausscheidender Gesellschafter/Treugeber soll seinen<br />

Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 26 Schlussbestimmungen<br />

26.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im<br />

Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet,<br />

anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine solche<br />

zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich<br />

der unwirksamen Bestimmung am nächsten<br />

kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />

26.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

26.3. Die Gesellschaft trägt die Kosten für den Abschluss dieses<br />

Vertrages sowie die für die Gründung anfallenden Kosten<br />

und Steuern.

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