DCM Flugzeugfonds 1
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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
T R E U H A N D V E R T R A G<br />
§ 10 Kosten/Mitteilungsfrist für Sonderwerbungskosten und<br />
-einnahmen<br />
10.1. Vergütung des Treuhänders<br />
(a) Gemäß § 11.8 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
erhält der Treuhänder in seiner Eigenschaft als<br />
Treuhandkommanditist als pauschale Vergütung für die<br />
Übernahme der Treuhandschaft und die damit verbundenen<br />
Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten aufgrund<br />
etwaiger ausdrücklicher Weisungen oder Aufträge von<br />
Treugebern zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft, die dort geregelten<br />
einmaligen und laufenden Vergütungen.<br />
(b) Darüber hinaus werden zusätzliche Leistungen des<br />
Treuhänders zugunsten eines einzelnen Treugebers diesem<br />
Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />
10.2. Mitteilungsfrist für Sonderwerbungskosten und -einnahmen<br />
Bei dem Treugeber in einer Rechnungsperiode etwa entstehende<br />
persönliche Sonderwerbungskosten oder -einnahmen<br />
in Zusammenhang mit der Beteiligung sind dem Treuhänder<br />
bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres schriftlich mitzuteilen<br />
und der Fondsgesellschaft belegmäßig zu übermitteln.<br />
Für Mitteilungen, die nach diesem Stichtag eingehen, kann<br />
wegen Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR 100 zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer berechnet werden, das gesondert in<br />
Rechnung gestellt wird. Für eine Berücksichtigung der verspätet<br />
eingehenden Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen<br />
werden.<br />
10.3. Übertragung<br />
Für die Übertragung von Beteiligungen durch den Treugeber<br />
gem. § 7 kann der Treuhänder eine Verwaltungsgebühr von<br />
0,5% der übertragenen Beteiligung, höchstens jedoch EUR<br />
500 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie den Ersatz seiner<br />
Kosten verlangen.<br />
§ 11 Rechenschaftsbericht<br />
11.1. Der Treuhänder leitet dem Treugeber jährlich den von einem<br />
Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der Fondsgesellschaft<br />
und den Geschäftsbericht der Geschäftsführung (Jahresabschluss)<br />
unverzüglich nach deren Erhalt zu, soweit diese<br />
Unterlagen dem Treugeber nicht bereits unmittelbar von<br />
der Gesellschaft zugeleitet werden. Zusammen mit der<br />
Übersendung des Jahresabschlusses erstattet der Treuhänder<br />
dem Treugeber einen Bericht über seine Treuhandtätigkeit<br />
im abgelaufenen Geschäftsjahr, soweit eine Darstellung der<br />
Tätigkeit nicht bereits im Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft<br />
enthalten ist.<br />
11.2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Übersendung<br />
von Unterlagen, z.B. in Zusammenhang mit der<br />
Ausübung Kontrollrechte des Treugebers nach § 166 HGB,<br />
nur zusammen mit dem Jahresabschluss auf Kosten des Treugebers<br />
durchgeführt werden kann.<br />
§ 12 Besondere Hinweise<br />
12.1. Der Treuhänder weist im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen<br />
Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Treu-<br />
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geber diejenigen Risiken zu tragen hat, die im Zusammenhang<br />
mit dem Beitritt zur Gesellschaft bestehen.<br />
12.2. Der Treugeber tritt wirtschaftlich einer Kommanditgesellschaft<br />
bei, deren Unternehmensgegenstand sich aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sowie aus dem<br />
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten<br />
Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt ergibt.<br />
12.3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, den Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt<br />
der Fondsgesellschaft<br />
oder andere Verkaufsunterlagen zu prüfen. Der Treuhänder<br />
hat eine derartige Prüfung auch nicht durchgeführt.<br />
12.4. Der Treuhänder haftet nicht für die Durchführbarkeit des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft oder die Erreichbarkeit<br />
von deren Gesellschaftszweck.<br />
12.5. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört es nicht, die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft zu überprüfen oder zu<br />
überwachen.<br />
12.6. Der Treuhänder weist darauf hin, dass er nicht geprüft hat<br />
bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Kapitalanlage für den<br />
Zeichner wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />
12.7. Im Falle einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft besteht<br />
das Risiko, dass vorfällig gezahlte Vergütungen und auch<br />
sonstige Gebühren nicht mehr zurückverlangt werden können.<br />
Weiterhin besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
sonstige Kosten und Aufwendungen hat, die im Falle<br />
der Rückabwicklung vergeblich wären. Eine Schadlosstellung<br />
des Treugebers wäre dann nicht mehr möglich.<br />
§ 13 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />
13.1. Der Treugeber ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />
Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag und dem damit<br />
begründeten Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V. anzurufen und gegen den Treuhänder ein<br />
Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
13.2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />
Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V.<br />
13.3. Ein ausscheidender Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger<br />
auf das Bestehen dieser Schlichtungsvereinbarung hinweisen.<br />
§ 14 Schlussbestimmungen<br />
14.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so wird hiervon im Zweifel<br />
die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der Bestimmungen<br />
im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung verpflichten sich die Gesellschafter,<br />
eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die<br />
dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck in<br />
rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommt.<br />
14.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist,<br />
soweit dies in gesetzlich zulässiger Weise zur Disposition<br />
der Parteien steht, der Ort des Sitzes der Fondsgesellschaft.<br />
Auf diesen Vertrag findet, soweit zulässig, ausschließlich das<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.