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DCM Flugzeugfonds 1

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G<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

nen und werden sich in der Regel auf die Vermutung<br />

der Richtigkeit der in den Tabellen genannten Werte<br />

stützen. Die Werte können widerlegt werden bei<br />

offensichtlicher Unrichtigkeit für den konkreten Fall.<br />

Die Finanzverwaltung hat früher zu Fällen von Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

die Auffassung vertreten,<br />

dass die dem Betriebskonzept zugrunde liegende<br />

längere Nutzungsdauer maßgeblich sein soll,<br />

wenn hierauf die Betriebsführung überwiegend<br />

beruht. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend<br />

aber nicht gegeben.<br />

Die Abschreibung ist im Anschaffungs- und Veräußerungsjahr<br />

pro rata temporis auf Monatsbasis vorzunehmen.<br />

Steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns<br />

Im Bereich des steuerlichen Privatvermögens, also<br />

auch in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung<br />

von Überschusseinkünften genutzt wurden, unterliegen<br />

Veräußerungsgewinne nur dann der Besteuerung,<br />

wenn entweder eine relevante Beteiligung im<br />

Sinne des § 17 EStG verwertet wird oder wenn ein<br />

privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Letzteres setzt eine Veräußerung<br />

des Wirtschaftsgutes innerhalb bestimmter<br />

Fristen nach dem Anschaffungszeitpunkt voraus. Bei<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />

beträgt die Frist (sog. Spekulationsfrist) zehn Jahre,<br />

bei anderen Wirtschaftsgütern nach bisheriger<br />

Rechtslage ein Jahr. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in<br />

der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />

2008 verlängert die Spekulationsfrist auch bei anderen<br />

Wirtschaftsgütern auf 10 Jahre, wenn – wie vorliegend<br />

der Fall – aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes<br />

als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr<br />

Einkünfte erzielt werden. Diese Regelung<br />

wird gem. § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG erst auf Veräußerungsgeschäfte<br />

angewandt, bei denen das Wirtschaftsgut<br />

nach dem 31.12.2008 angeschafft worden<br />

ist. Die Neuregelung greift mithin für das von der<br />

Fondsgesellschaft zu erwerbende Flugzeug, das erst<br />

mit Auslieferung (planmäßig zum 01.02.2009) im<br />

steuerlichen Sinne angeschafft wird.<br />

98<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

Zu beachten ist, dass wegen der steuerlichen Transparenz<br />

der Fondsgesellschaft auf den Zeitpunkt der<br />

Anschaffung durch den einzelnen Gesellschafter<br />

abgestellt wird. Das bedeutet, dass sich die 10-Jahres-Frist<br />

für Gesellschafter, die der Fondsgesellschaft<br />

nach dem Zeitpunkt der Flugzeugübernahme beitreten<br />

sollten, ab dem Beitrittszeitpunkt berechnet.<br />

Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15b EStG<br />

Ausweislich der steuerlichen Ergebnisprognose fallen<br />

in den Jahren 2009 bis 2020 u.a. abschreibungsbedingt<br />

steuerliche Verluste an. Den allgemeinen<br />

Beschränkungen des Verlustausgleichs- und -abzugs<br />

im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung gemäß<br />

§ 10d EStG geht die Sonderregelung nach § 15b<br />

EStG betreffend Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

vor. Diese Regelung ist gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß auf Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung anzuwenden. In<br />

Anwendungsfällen des § 15b EStG findet die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 15 a EStG keine<br />

Anwendung.<br />

Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus einem<br />

sog. Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die<br />

Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />

in den folgenden Wirtschaftsjahren aus<br />

derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Verrechnung<br />

mit späteren Gewinnen ist dabei nicht nach Maßgabe<br />

des § 10d EStG durchzuführen, so dass es innerhalb<br />

des besonderen Verrechnungskreises des<br />

§ 15b EStG keine Mindestbesteuerung gibt. Die Verluste<br />

können daher unbeschränkt mit zukünftigen<br />

Gewinnen aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

verrechnet werden. Gemäß dem Anwendungsschreiben<br />

des BMF zu § 15b EStG vom<br />

17.07.2007 setzt die Anwendung des § 15b EStG<br />

zunächst eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit<br />

voraus; d.h. das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht,<br />

welche vorliegend gegeben ist. Ferner<br />

ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung ohne<br />

Belang, auf welchen Ursachen die negativen Ein-

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