DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
nen und werden sich in der Regel auf die Vermutung<br />
der Richtigkeit der in den Tabellen genannten Werte<br />
stützen. Die Werte können widerlegt werden bei<br />
offensichtlicher Unrichtigkeit für den konkreten Fall.<br />
Die Finanzverwaltung hat früher zu Fällen von Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
die Auffassung vertreten,<br />
dass die dem Betriebskonzept zugrunde liegende<br />
längere Nutzungsdauer maßgeblich sein soll,<br />
wenn hierauf die Betriebsführung überwiegend<br />
beruht. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend<br />
aber nicht gegeben.<br />
Die Abschreibung ist im Anschaffungs- und Veräußerungsjahr<br />
pro rata temporis auf Monatsbasis vorzunehmen.<br />
Steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns<br />
Im Bereich des steuerlichen Privatvermögens, also<br />
auch in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung<br />
von Überschusseinkünften genutzt wurden, unterliegen<br />
Veräußerungsgewinne nur dann der Besteuerung,<br />
wenn entweder eine relevante Beteiligung im<br />
Sinne des § 17 EStG verwertet wird oder wenn ein<br />
privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Letzteres setzt eine Veräußerung<br />
des Wirtschaftsgutes innerhalb bestimmter<br />
Fristen nach dem Anschaffungszeitpunkt voraus. Bei<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />
beträgt die Frist (sog. Spekulationsfrist) zehn Jahre,<br />
bei anderen Wirtschaftsgütern nach bisheriger<br />
Rechtslage ein Jahr. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in<br />
der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />
2008 verlängert die Spekulationsfrist auch bei anderen<br />
Wirtschaftsgütern auf 10 Jahre, wenn – wie vorliegend<br />
der Fall – aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes<br />
als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr<br />
Einkünfte erzielt werden. Diese Regelung<br />
wird gem. § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG erst auf Veräußerungsgeschäfte<br />
angewandt, bei denen das Wirtschaftsgut<br />
nach dem 31.12.2008 angeschafft worden<br />
ist. Die Neuregelung greift mithin für das von der<br />
Fondsgesellschaft zu erwerbende Flugzeug, das erst<br />
mit Auslieferung (planmäßig zum 01.02.2009) im<br />
steuerlichen Sinne angeschafft wird.<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
Zu beachten ist, dass wegen der steuerlichen Transparenz<br />
der Fondsgesellschaft auf den Zeitpunkt der<br />
Anschaffung durch den einzelnen Gesellschafter<br />
abgestellt wird. Das bedeutet, dass sich die 10-Jahres-Frist<br />
für Gesellschafter, die der Fondsgesellschaft<br />
nach dem Zeitpunkt der Flugzeugübernahme beitreten<br />
sollten, ab dem Beitrittszeitpunkt berechnet.<br />
Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15b EStG<br />
Ausweislich der steuerlichen Ergebnisprognose fallen<br />
in den Jahren 2009 bis 2020 u.a. abschreibungsbedingt<br />
steuerliche Verluste an. Den allgemeinen<br />
Beschränkungen des Verlustausgleichs- und -abzugs<br />
im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung gemäß<br />
§ 10d EStG geht die Sonderregelung nach § 15b<br />
EStG betreffend Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
vor. Diese Regelung ist gemäß<br />
§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß auf Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung anzuwenden. In<br />
Anwendungsfällen des § 15b EStG findet die Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 15 a EStG keine<br />
Anwendung.<br />
Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus einem<br />
sog. Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen<br />
Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die<br />
Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />
in den folgenden Wirtschaftsjahren aus<br />
derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Verrechnung<br />
mit späteren Gewinnen ist dabei nicht nach Maßgabe<br />
des § 10d EStG durchzuführen, so dass es innerhalb<br />
des besonderen Verrechnungskreises des<br />
§ 15b EStG keine Mindestbesteuerung gibt. Die Verluste<br />
können daher unbeschränkt mit zukünftigen<br />
Gewinnen aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
verrechnet werden. Gemäß dem Anwendungsschreiben<br />
des BMF zu § 15b EStG vom<br />
17.07.2007 setzt die Anwendung des § 15b EStG<br />
zunächst eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit<br />
voraus; d.h. das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht,<br />
welche vorliegend gegeben ist. Ferner<br />
ist es nach Ansicht der Finanzverwaltung ohne<br />
Belang, auf welchen Ursachen die negativen Ein-