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DCM Flugzeugfonds 1

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K<br />

A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

T R E U H A N D V E R T R A G<br />

te Konto zu verlangen. Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es<br />

einer Mahnung bedarf.<br />

4.3. Der Treuhänder weist in diesem Zusammenhang den Treugeber<br />

auf die Regelungen des § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft und die dort geregelten Folgen bei einem<br />

etwaigen Zahlungsrückstand hin.<br />

4.4. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände<br />

der Treugeber aus eigenen Mitteln abzudecken. Er ist ebenfalls<br />

nicht verpflichtet, bei Zahlungsrückständen des Treugebers<br />

zu mahnen.<br />

4.5. Der Treuhänder ist zudem berechtigt, vom Treuhandvertrag<br />

zurückzutreten und den Treugeber aus dem Treugeberregister<br />

zu streichen und seinen Kapitalanteil entsprechend herabzusetzen,<br />

wenn der Treugeber die Pflichteinlage zuzüglich<br />

der Abwicklungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe<br />

fristgerecht erbringt. Ein Rückforderungsanspruch auf eine<br />

bereits gezahlte Abwicklungsgebühr besteht nicht.<br />

4.6. Anstelle eines Ausschlusses ist der Treuhänder gemäß § 7.6<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

die Pflichteinlage des in Rückstand geratenen Treugebers auf<br />

den Betrag der bereits erbrachten Einlage, ohne Abwicklungsgebühr,<br />

herabzusetzen. Die sonstigen Regelungen der<br />

vorstehenden Ziff. 4.5 gelten sinngemäß.<br />

4.7. Der Treuhänder ist berechtigt, für die im Zusammenhang mit<br />

dem völligen oder teilweisen Ausscheiden des Treugebers<br />

entstehenden Kosten der Fondsgesellschaft, insbesondere für<br />

erneuten Vertrieb und Veräußerung, eine Schadenspauschale<br />

in Höhe von 10% des nicht erbrachten Beteiligungsbetrages<br />

nebst Abwicklungsgebühr von dem Treugeber zu verlangen,<br />

soweit nicht der Treugeber einen geringeren Schaden<br />

nachweist. Der Treuhänder ist insoweit zur Aufrechnung mit<br />

Zahlungsansprüchen des Treugebers berechtigt. Auch bei<br />

der Geltendmachung der Schadenspauschale ist der<br />

Treuhänder berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend<br />

zu machen.<br />

§ 5 Gesellschafterregister<br />

5.1. Die Fondsgesellschaft führt über alle Gesellschafter und<br />

Treugeber ein Verzeichnis (vgl. § 4.7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft). Der Treugeber ist verpflichtet,<br />

Änderungen seiner persönlichen Daten dem Treuhänder<br />

oder der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen; der<br />

Treuhänder ist verpflichtet, ihm bekannt gegebene Änderungen<br />

dieser Angaben unverzüglich an die Fondsgesellschaft<br />

weiterzugeben.<br />

5.2. Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />

dass die mitgeteilten bzw. mit der Beteiligung zusammenhängenden<br />

personenbezogenen Daten über eine EDV-<br />

Anlage gespeichert und ausschließlich zu Verwaltung der<br />

Beteiligung durch die Gesellschaft, den Treuhänder und im<br />

Rahmen der Fondsverwaltung durch von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragte Dritte verwendet werden dürfen. Soweit<br />

der Treugeber dem nicht widerspricht, dürfen die vorgenannten<br />

Daten ferner zum Zwecke der Betreuung durch den<br />

Vermittler an diesen übermittelt werden.<br />

136<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

5.3. Der Treugeber kann jederzeit bei der Fondsgesellschaft das<br />

Gesellschafterregister bezüglich der Daten seines Treuhandverhältnisses<br />

einsehen. Anderen Personen als der Komplementärin,<br />

dem Treuhänder, der von der Fondsgesellschaft mit<br />

der Fondsverwaltung beauftragten <strong>DCM</strong> Service GmbH und<br />

den von der Fondsgesellschaft beauftragten steuerlichen Beratern<br />

und Jahresabschlussprüfern dürfen keine Auskünfte<br />

über die treuhänderische Beteiligung und die Eintragungen<br />

in das Gesellschafterregister erteilt werden, es sei denn, dass<br />

die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung gegenüber einer<br />

Bank erfolgt. Gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Personen gilt diese Einschränkung nicht,<br />

wenn diese als Berater der Fondsgesellschaft tätig werden.<br />

§ 6 Forderungsabtretung/Insolvenz<br />

6.1. Forderungsabtretung<br />

Der Treuhänder tritt hiermit dem Treugeber sämtliche Vermögensrechte<br />

aus der für diesen treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere die Rechte aus der<br />

Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust), an beschlossenen<br />

Ausschüttungen (Entnahmen), an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös der Fondsgesellschaft<br />

in dem Umfange ab, wie diese dem Treugeber<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und dieses Treuhandvertrages<br />

gebühren. Der Treugeber nimmt hiermit die<br />

Abtretung an. Der Treuhänder teilt der Fondsgesellschaft die<br />

Abtretung mit. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch<br />

eine Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhänder<br />

bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />

im eigenen Namen einzuziehen.<br />

Der Treuhänder ist verpflichtet, die Ausschüttungen und<br />

sonstigen Zuflüsse unverzüglich an die Treugeber weiterzuleiten.<br />

6.2. Insolvenz des Treuhänders<br />

Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />

Vermögen überträgt der Treuhänder hiermit die treuhänderisch<br />

gehaltene Gesellschaftsbeteiligung auf den Treugeber,<br />

der hiermit die Abtretung annimmt.<br />

Die Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung der Treugeber in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in die Gesellschaftsbeteiligungen ausgebracht<br />

werden oder der Treuhandvertrag sonst aus einem wichtigen<br />

Grund endet, der vom Treuhänder zu vertreten ist.<br />

§ 7 Übertragungen/Sonstige Verfügungen durch Treugeber<br />

7.1. Jeder Treugeber kann jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />

das Treugut – im Wege der Übernahme des Treuhandvertrages<br />

– mit Wirkung zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.<br />

eines Jahres übertragen oder darüber in sonstiger Weise (z.B.<br />

durch Verpfändung oder Abtretung von Ausschüttungsansprüchen)<br />

verfügen, soweit dadurch nicht treuhänderische

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