DCM Flugzeugfonds 1
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K<br />
A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
T R E U H A N D V E R T R A G<br />
te Konto zu verlangen. Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es<br />
einer Mahnung bedarf.<br />
4.3. Der Treuhänder weist in diesem Zusammenhang den Treugeber<br />
auf die Regelungen des § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft und die dort geregelten Folgen bei einem<br />
etwaigen Zahlungsrückstand hin.<br />
4.4. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände<br />
der Treugeber aus eigenen Mitteln abzudecken. Er ist ebenfalls<br />
nicht verpflichtet, bei Zahlungsrückständen des Treugebers<br />
zu mahnen.<br />
4.5. Der Treuhänder ist zudem berechtigt, vom Treuhandvertrag<br />
zurückzutreten und den Treugeber aus dem Treugeberregister<br />
zu streichen und seinen Kapitalanteil entsprechend herabzusetzen,<br />
wenn der Treugeber die Pflichteinlage zuzüglich<br />
der Abwicklungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe<br />
fristgerecht erbringt. Ein Rückforderungsanspruch auf eine<br />
bereits gezahlte Abwicklungsgebühr besteht nicht.<br />
4.6. Anstelle eines Ausschlusses ist der Treuhänder gemäß § 7.6<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft berechtigt,<br />
die Pflichteinlage des in Rückstand geratenen Treugebers auf<br />
den Betrag der bereits erbrachten Einlage, ohne Abwicklungsgebühr,<br />
herabzusetzen. Die sonstigen Regelungen der<br />
vorstehenden Ziff. 4.5 gelten sinngemäß.<br />
4.7. Der Treuhänder ist berechtigt, für die im Zusammenhang mit<br />
dem völligen oder teilweisen Ausscheiden des Treugebers<br />
entstehenden Kosten der Fondsgesellschaft, insbesondere für<br />
erneuten Vertrieb und Veräußerung, eine Schadenspauschale<br />
in Höhe von 10% des nicht erbrachten Beteiligungsbetrages<br />
nebst Abwicklungsgebühr von dem Treugeber zu verlangen,<br />
soweit nicht der Treugeber einen geringeren Schaden<br />
nachweist. Der Treuhänder ist insoweit zur Aufrechnung mit<br />
Zahlungsansprüchen des Treugebers berechtigt. Auch bei<br />
der Geltendmachung der Schadenspauschale ist der<br />
Treuhänder berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend<br />
zu machen.<br />
§ 5 Gesellschafterregister<br />
5.1. Die Fondsgesellschaft führt über alle Gesellschafter und<br />
Treugeber ein Verzeichnis (vgl. § 4.7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft). Der Treugeber ist verpflichtet,<br />
Änderungen seiner persönlichen Daten dem Treuhänder<br />
oder der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen; der<br />
Treuhänder ist verpflichtet, ihm bekannt gegebene Änderungen<br />
dieser Angaben unverzüglich an die Fondsgesellschaft<br />
weiterzugeben.<br />
5.2. Der Treugeber hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />
dass die mitgeteilten bzw. mit der Beteiligung zusammenhängenden<br />
personenbezogenen Daten über eine EDV-<br />
Anlage gespeichert und ausschließlich zu Verwaltung der<br />
Beteiligung durch die Gesellschaft, den Treuhänder und im<br />
Rahmen der Fondsverwaltung durch von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragte Dritte verwendet werden dürfen. Soweit<br />
der Treugeber dem nicht widerspricht, dürfen die vorgenannten<br />
Daten ferner zum Zwecke der Betreuung durch den<br />
Vermittler an diesen übermittelt werden.<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
5.3. Der Treugeber kann jederzeit bei der Fondsgesellschaft das<br />
Gesellschafterregister bezüglich der Daten seines Treuhandverhältnisses<br />
einsehen. Anderen Personen als der Komplementärin,<br />
dem Treuhänder, der von der Fondsgesellschaft mit<br />
der Fondsverwaltung beauftragten <strong>DCM</strong> Service GmbH und<br />
den von der Fondsgesellschaft beauftragten steuerlichen Beratern<br />
und Jahresabschlussprüfern dürfen keine Auskünfte<br />
über die treuhänderische Beteiligung und die Eintragungen<br />
in das Gesellschafterregister erteilt werden, es sei denn, dass<br />
die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder<br />
im Zusammenhang mit der Finanzierung gegenüber einer<br />
Bank erfolgt. Gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Personen gilt diese Einschränkung nicht,<br />
wenn diese als Berater der Fondsgesellschaft tätig werden.<br />
§ 6 Forderungsabtretung/Insolvenz<br />
6.1. Forderungsabtretung<br />
Der Treuhänder tritt hiermit dem Treugeber sämtliche Vermögensrechte<br />
aus der für diesen treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere die Rechte aus der<br />
Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust), an beschlossenen<br />
Ausschüttungen (Entnahmen), an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
und einem Liquidationserlös der Fondsgesellschaft<br />
in dem Umfange ab, wie diese dem Treugeber<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und dieses Treuhandvertrages<br />
gebühren. Der Treugeber nimmt hiermit die<br />
Abtretung an. Der Treuhänder teilt der Fondsgesellschaft die<br />
Abtretung mit. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch<br />
eine Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhänder<br />
bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />
im eigenen Namen einzuziehen.<br />
Der Treuhänder ist verpflichtet, die Ausschüttungen und<br />
sonstigen Zuflüsse unverzüglich an die Treugeber weiterzuleiten.<br />
6.2. Insolvenz des Treuhänders<br />
Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />
Vermögen überträgt der Treuhänder hiermit die treuhänderisch<br />
gehaltene Gesellschaftsbeteiligung auf den Treugeber,<br />
der hiermit die Abtretung annimmt.<br />
Die Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung der Treugeber in das Handelsregister.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />
des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
in die Gesellschaftsbeteiligungen ausgebracht<br />
werden oder der Treuhandvertrag sonst aus einem wichtigen<br />
Grund endet, der vom Treuhänder zu vertreten ist.<br />
§ 7 Übertragungen/Sonstige Verfügungen durch Treugeber<br />
7.1. Jeder Treugeber kann jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />
das Treugut – im Wege der Übernahme des Treuhandvertrages<br />
– mit Wirkung zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.<br />
eines Jahres übertragen oder darüber in sonstiger Weise (z.B.<br />
durch Verpfändung oder Abtretung von Ausschüttungsansprüchen)<br />
verfügen, soweit dadurch nicht treuhänderische