DCM Flugzeugfonds 1
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künfte aus dem Steuerstundungsmodell beruhen. Ein<br />
Steuerstundungsmodell im Sinne dieser Vorschrift<br />
liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund<br />
einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in<br />
Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies<br />
ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund<br />
eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />
werden soll, zumindest in der Anfangsphase der<br />
Investition Verluste mit übrigen Einkünften verrechnen<br />
zu können. Die dargestellte Verlustausgleichsbeschränkung<br />
ist nach § 15b Abs. 3 EStG nur anzuwenden,<br />
wenn innerhalb der sog. Anfangsphase das<br />
Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste<br />
zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept<br />
auch aufzubringenden Kapitals 10% übersteigt. Die<br />
Anfangsphase entspricht der konzeptgemäßen Verlustphase.<br />
Der Abschluss der Investitionsphase ist<br />
zur Bestimmung der Anfangsphase nach Ansicht der<br />
Finanzverwaltung ohne Bedeutung. Entsprechend<br />
der steuerlichen Prognoserechnung betragen die<br />
kumulierten Verluste in der konzeptgemäßen Verlustphase,<br />
d.h. in den Jahren 2009 bis 2020, rd.<br />
41,5% des aufzubringenden Eigenkapitals. Demzufolge<br />
handelt es sich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
um ein Steuerstundungsmodell im<br />
Sinne des § 15b EStG. Die Anleger können die ihnen<br />
zugewiesenen Verluste in der konzeptgemäßen Verlustphase<br />
daher nicht mit ihren sonstigen Einkünften<br />
verrechnen. Die kumulierten Verluste können nur<br />
mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung<br />
verrechnet werden. Eine entsprechende Verlustverrechnung<br />
setzt nach der Prognoserechnung mit<br />
Beginn der Überschussphase im Jahr 2021 ein.<br />
Einkunftsverteilung, Entnahmen,<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Die Verteilung bzw. Zuordnung der auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft einheitlich ermittelten steuerlichen<br />
Ergebnisse (Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte)<br />
und Steueranrechnungsbeträge (Zinsabschlagsteuer<br />
nur im Jahre 2008) auf die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft erfolgt grundsätzlich im<br />
Verhältnis der jeweils gezeichneten Pflichteinlage<br />
des Anlegers zum Gesamtkapital der Fondsgesellschaft.<br />
Der Gesellschaftsvertrag stellt durch eine<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
Ergebnisgleichverteilungsklausel sicher, dass alle<br />
Anleger in der Platzierungsphase unabhängig vom<br />
Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts ergebnismäßig<br />
gleichgestellt werden. Zu beachten ist allerdings,<br />
dass aufgrund der Wirkungsweise von § 15b EStG<br />
bis zur Erzielung eines Totalüberschusses auf Gesellschaftsebene<br />
allen Gesellschaftern jeweils nur ein<br />
steuerliches Nullergebnis zugerechnet wird.<br />
Die von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausbezahlten<br />
Beträge stellen steuerlich unbeachtliche Entnahmen<br />
dar. Steuerpflichtig sind ausschließlich die<br />
steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung<br />
der Einkünfte der Fondsgesellschaft ermittelt<br />
und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend<br />
ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden.<br />
Persönlich verausgabte Sonderwerbungskosten der<br />
Anleger wie z.B. Reise- und Beratungskosten im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung sowie ggf.<br />
Fremdfinanzierungszinsen im Falle einer individuell<br />
beanspruchten Anteilsfinanzierung sind durch die<br />
Gesellschafter mitzuteilen und zu belegen. Nachgewiesene<br />
Sonderwerbungskosten finden sodann Eingang<br />
in das steuerliche Feststellungsverfahren auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft; eine Berücksichtigung<br />
im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
scheidet aus.<br />
Einkommensteuertarif, Solidaritätszuschlag,<br />
Kirchensteuer, Zinsabschlagsteuer<br />
Die nach Erreichen des steuerlichen Totalüberschusses<br />
zu versteuernden Vermietungsüberschüsse unterliegen<br />
der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen<br />
Anlegers. Nach geltendem Recht beträgt der Eingangssteuersatz<br />
in der Einkommensteuer 15% und<br />
der Spitzensteuersatz grundsätzlich 42%. Mit dem<br />
Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Spitzensteuersatz<br />
von 42% für Einkünfte von über EUR 250.000<br />
bzw. EUR 500.000 bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />
auf 45% erhöht (sog. „Reichensteuer“).<br />
Auf die Einkommensteuerschuld wird derzeit der<br />
Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5% erhoben.<br />
Es kann nicht prognostiziert werden, wie lange<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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