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DCM Flugzeugfonds 1

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künfte aus dem Steuerstundungsmodell beruhen. Ein<br />

Steuerstundungsmodell im Sinne dieser Vorschrift<br />

liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund<br />

einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in<br />

Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies<br />

ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund<br />

eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />

werden soll, zumindest in der Anfangsphase der<br />

Investition Verluste mit übrigen Einkünften verrechnen<br />

zu können. Die dargestellte Verlustausgleichsbeschränkung<br />

ist nach § 15b Abs. 3 EStG nur anzuwenden,<br />

wenn innerhalb der sog. Anfangsphase das<br />

Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste<br />

zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept<br />

auch aufzubringenden Kapitals 10% übersteigt. Die<br />

Anfangsphase entspricht der konzeptgemäßen Verlustphase.<br />

Der Abschluss der Investitionsphase ist<br />

zur Bestimmung der Anfangsphase nach Ansicht der<br />

Finanzverwaltung ohne Bedeutung. Entsprechend<br />

der steuerlichen Prognoserechnung betragen die<br />

kumulierten Verluste in der konzeptgemäßen Verlustphase,<br />

d.h. in den Jahren 2009 bis 2020, rd.<br />

41,5% des aufzubringenden Eigenkapitals. Demzufolge<br />

handelt es sich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

um ein Steuerstundungsmodell im<br />

Sinne des § 15b EStG. Die Anleger können die ihnen<br />

zugewiesenen Verluste in der konzeptgemäßen Verlustphase<br />

daher nicht mit ihren sonstigen Einkünften<br />

verrechnen. Die kumulierten Verluste können nur<br />

mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung<br />

verrechnet werden. Eine entsprechende Verlustverrechnung<br />

setzt nach der Prognoserechnung mit<br />

Beginn der Überschussphase im Jahr 2021 ein.<br />

Einkunftsverteilung, Entnahmen,<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Die Verteilung bzw. Zuordnung der auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft einheitlich ermittelten steuerlichen<br />

Ergebnisse (Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte)<br />

und Steueranrechnungsbeträge (Zinsabschlagsteuer<br />

nur im Jahre 2008) auf die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft erfolgt grundsätzlich im<br />

Verhältnis der jeweils gezeichneten Pflichteinlage<br />

des Anlegers zum Gesamtkapital der Fondsgesellschaft.<br />

Der Gesellschaftsvertrag stellt durch eine<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

Ergebnisgleichverteilungsklausel sicher, dass alle<br />

Anleger in der Platzierungsphase unabhängig vom<br />

Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts ergebnismäßig<br />

gleichgestellt werden. Zu beachten ist allerdings,<br />

dass aufgrund der Wirkungsweise von § 15b EStG<br />

bis zur Erzielung eines Totalüberschusses auf Gesellschaftsebene<br />

allen Gesellschaftern jeweils nur ein<br />

steuerliches Nullergebnis zugerechnet wird.<br />

Die von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausbezahlten<br />

Beträge stellen steuerlich unbeachtliche Entnahmen<br />

dar. Steuerpflichtig sind ausschließlich die<br />

steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung<br />

der Einkünfte der Fondsgesellschaft ermittelt<br />

und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend<br />

ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden.<br />

Persönlich verausgabte Sonderwerbungskosten der<br />

Anleger wie z.B. Reise- und Beratungskosten im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung sowie ggf.<br />

Fremdfinanzierungszinsen im Falle einer individuell<br />

beanspruchten Anteilsfinanzierung sind durch die<br />

Gesellschafter mitzuteilen und zu belegen. Nachgewiesene<br />

Sonderwerbungskosten finden sodann Eingang<br />

in das steuerliche Feststellungsverfahren auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft; eine Berücksichtigung<br />

im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

scheidet aus.<br />

Einkommensteuertarif, Solidaritätszuschlag,<br />

Kirchensteuer, Zinsabschlagsteuer<br />

Die nach Erreichen des steuerlichen Totalüberschusses<br />

zu versteuernden Vermietungsüberschüsse unterliegen<br />

der individuellen Steuerbelastung des jeweiligen<br />

Anlegers. Nach geltendem Recht beträgt der Eingangssteuersatz<br />

in der Einkommensteuer 15% und<br />

der Spitzensteuersatz grundsätzlich 42%. Mit dem<br />

Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Spitzensteuersatz<br />

von 42% für Einkünfte von über EUR 250.000<br />

bzw. EUR 500.000 bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />

auf 45% erhöht (sog. „Reichensteuer“).<br />

Auf die Einkommensteuerschuld wird derzeit der<br />

Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5% erhoben.<br />

Es kann nicht prognostiziert werden, wie lange<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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