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DCM Flugzeugfonds 1

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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

rer AfA-Zeitraum die Steuersituation der Fondsgesellschafter<br />

nicht, solange das Konzept der vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaft anerkannt wird. Sollte<br />

die Finanzverwaltung auf gewerbliche Einkünfte<br />

erkennen, ergäben sich aus der verlängerten<br />

Abschreibungsdauer allerdings Wirkungen auf die<br />

gewerbesteuerliche Belastung der Fondsgesellschaft.<br />

Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Sollte die Finanzverwaltung die Vermietungseinkünfte<br />

(einschließlich der Kapitaleinkünfte) der Fondsgesellschaft<br />

in Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß<br />

§ 15 EStG umqualifizieren, unterläge die Gesellschaft<br />

mit ihren laufenden Einkünften und voraussichtlich<br />

auch hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns<br />

der Gewerbesteuerpflicht. Die gewerbesteuerliche<br />

Belastung verschärfte sich wegen der Mindestbesteuerungsregeln<br />

insofern als schon Periodengewinne<br />

über EUR 1,0 Mio. besteuert würden,<br />

obwohl gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch<br />

bestehen. In Abhängigkeit vom tatsächlichen Verkaufszeitpunkt<br />

könnte sogar eine gewerbesteuerliche<br />

Scheingewinnbesteuerung eintreten, d.h. ein<br />

gewerbesteuerliches Gesamtergebnis versteuert werden,<br />

das den tatsächlichen Totalüberschuss (ohne<br />

Veräußerungsgewinn) übersteigt.<br />

Gewerbesteuerzahlungen der Fondsgesellschaft reduzieren<br />

die verfügbare Liquidität für Auszahlungen an<br />

die Fondsgesellschafter. Dem Nachteil geringerer<br />

Rückflüsse aus der Beteiligung stünde auf Ebene des<br />

Fondsgesellschafters der Vorteil der Anrechenbarkeit<br />

der auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuer auf<br />

seine persönliche Einkommensteuer Schuld gegenüber.<br />

Allerdings ist die Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer<br />

auf die Einkommensteuer dem Grunde und<br />

der Höhe nach von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />

in Bezug auf die individuelle Steuerposition<br />

des Anlegers abhängig und kann daher im Einzelfall<br />

nicht oder nur partiell gegeben sein.<br />

Kürzung von Sozial-(Versicherungs-)leistungen<br />

Sozial-(Versicherungs-)leistungen werden bei Überschreiten<br />

bestimmter Hinzuverdienstgrenzen gekürzt.<br />

Bezieht ein Anleger solche Leistungen, so<br />

wird sein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner<br />

Beteiligung auf den Hinzuverdienst angerechnet.<br />

Überschreitet im Einzelfall das steuerpflichtige Einkommen<br />

aus seiner Beteiligung die Hinzuverdienstgrenze<br />

des Anlegers, kann dies folglich zu einer Kürzung<br />

der Leistungen führen.<br />

5. Sonstige Rechtliche Risiken<br />

Das Fondskonzept basiert auf den derzeitigen rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen in Deutschland. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />

zukünftige Änderung der Rechtslage zu einer Beeinträchtigung<br />

der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />

führt.<br />

Insolvenz und Ausfall wichtiger Vertragspartner<br />

Sollten die wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft,<br />

z.B. Deucalion als Verkäufer des Frachtflugzugs,<br />

AeroLogic als Leasingnehmer oder Amentum<br />

als Flugzeugverwalter mit ihren vertraglich<br />

geschuldeten Leistungen vor oder während der<br />

Fondslaufzeit aufgrund von Insolvenz oder aus<br />

einem anderen Grund ausfallen, müsste die Fondsgesellschaft<br />

zur Aufrechterhaltung des Betriebskonzepts<br />

entsprechende Verträge mit neuen Vertragspartnern<br />

abschließen. Im Falle der Insolvenz des<br />

Leasingnehmers wäre allerdings auf die FSA Parteien<br />

abzustellen.<br />

Allgemein besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

neue Vertragspartner nicht oder nur zu<br />

schlechteren Konditionen verpflichten kann. Ferner<br />

könnten bei Insolvenz eines wichtigen Vertragspartners<br />

oder dessen Ausfall aus anderen Gründen die<br />

von ihm ggf. zu erbringenden Garantie-, Gewährleistungs-<br />

oder Schadensersatzleistungen entfallen.<br />

Weiterhin könnten im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners<br />

vertragliche Vorleistungen der Fondsgesellschaft<br />

in die Insolvenzmasse fallen oder umgekehrt<br />

die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung an den<br />

Insolvenzverwalter verpflichtet sein. Bei Insolvenz<br />

und Ausfall wichtiger Vertragspartner besteht somit<br />

das Risiko, dass das Betriebskonzept der Fondsgesellschaft<br />

nicht mehr oder nur unter erhöhtem<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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