DCM Flugzeugfonds 1
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
rer AfA-Zeitraum die Steuersituation der Fondsgesellschafter<br />
nicht, solange das Konzept der vermögensverwaltenden<br />
Gesellschaft anerkannt wird. Sollte<br />
die Finanzverwaltung auf gewerbliche Einkünfte<br />
erkennen, ergäben sich aus der verlängerten<br />
Abschreibungsdauer allerdings Wirkungen auf die<br />
gewerbesteuerliche Belastung der Fondsgesellschaft.<br />
Gewerbesteuerliche Risiken<br />
Sollte die Finanzverwaltung die Vermietungseinkünfte<br />
(einschließlich der Kapitaleinkünfte) der Fondsgesellschaft<br />
in Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß<br />
§ 15 EStG umqualifizieren, unterläge die Gesellschaft<br />
mit ihren laufenden Einkünften und voraussichtlich<br />
auch hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns<br />
der Gewerbesteuerpflicht. Die gewerbesteuerliche<br />
Belastung verschärfte sich wegen der Mindestbesteuerungsregeln<br />
insofern als schon Periodengewinne<br />
über EUR 1,0 Mio. besteuert würden,<br />
obwohl gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch<br />
bestehen. In Abhängigkeit vom tatsächlichen Verkaufszeitpunkt<br />
könnte sogar eine gewerbesteuerliche<br />
Scheingewinnbesteuerung eintreten, d.h. ein<br />
gewerbesteuerliches Gesamtergebnis versteuert werden,<br />
das den tatsächlichen Totalüberschuss (ohne<br />
Veräußerungsgewinn) übersteigt.<br />
Gewerbesteuerzahlungen der Fondsgesellschaft reduzieren<br />
die verfügbare Liquidität für Auszahlungen an<br />
die Fondsgesellschafter. Dem Nachteil geringerer<br />
Rückflüsse aus der Beteiligung stünde auf Ebene des<br />
Fondsgesellschafters der Vorteil der Anrechenbarkeit<br />
der auf ihn anteilig entfallenden Gewerbesteuer auf<br />
seine persönliche Einkommensteuer Schuld gegenüber.<br />
Allerdings ist die Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer<br />
auf die Einkommensteuer dem Grunde und<br />
der Höhe nach von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />
in Bezug auf die individuelle Steuerposition<br />
des Anlegers abhängig und kann daher im Einzelfall<br />
nicht oder nur partiell gegeben sein.<br />
Kürzung von Sozial-(Versicherungs-)leistungen<br />
Sozial-(Versicherungs-)leistungen werden bei Überschreiten<br />
bestimmter Hinzuverdienstgrenzen gekürzt.<br />
Bezieht ein Anleger solche Leistungen, so<br />
wird sein steuerpflichtiges Einkommen aus seiner<br />
Beteiligung auf den Hinzuverdienst angerechnet.<br />
Überschreitet im Einzelfall das steuerpflichtige Einkommen<br />
aus seiner Beteiligung die Hinzuverdienstgrenze<br />
des Anlegers, kann dies folglich zu einer Kürzung<br />
der Leistungen führen.<br />
5. Sonstige Rechtliche Risiken<br />
Das Fondskonzept basiert auf den derzeitigen rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen in Deutschland. Es<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />
zukünftige Änderung der Rechtslage zu einer Beeinträchtigung<br />
der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />
führt.<br />
Insolvenz und Ausfall wichtiger Vertragspartner<br />
Sollten die wesentlichen Vertragspartner der Fondsgesellschaft,<br />
z.B. Deucalion als Verkäufer des Frachtflugzugs,<br />
AeroLogic als Leasingnehmer oder Amentum<br />
als Flugzeugverwalter mit ihren vertraglich<br />
geschuldeten Leistungen vor oder während der<br />
Fondslaufzeit aufgrund von Insolvenz oder aus<br />
einem anderen Grund ausfallen, müsste die Fondsgesellschaft<br />
zur Aufrechterhaltung des Betriebskonzepts<br />
entsprechende Verträge mit neuen Vertragspartnern<br />
abschließen. Im Falle der Insolvenz des<br />
Leasingnehmers wäre allerdings auf die FSA Parteien<br />
abzustellen.<br />
Allgemein besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
neue Vertragspartner nicht oder nur zu<br />
schlechteren Konditionen verpflichten kann. Ferner<br />
könnten bei Insolvenz eines wichtigen Vertragspartners<br />
oder dessen Ausfall aus anderen Gründen die<br />
von ihm ggf. zu erbringenden Garantie-, Gewährleistungs-<br />
oder Schadensersatzleistungen entfallen.<br />
Weiterhin könnten im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners<br />
vertragliche Vorleistungen der Fondsgesellschaft<br />
in die Insolvenzmasse fallen oder umgekehrt<br />
die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung an den<br />
Insolvenzverwalter verpflichtet sein. Bei Insolvenz<br />
und Ausfall wichtiger Vertragspartner besteht somit<br />
das Risiko, dass das Betriebskonzept der Fondsgesellschaft<br />
nicht mehr oder nur unter erhöhtem<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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