DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
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I<br />
W E I T E R E N A C H D E R V E R M Ö G E N S A N L A G E N -<br />
V E R K A U F S P R O S P E K T V E R O R D N U N G E R F O R -<br />
D E R L I C H E A N G A B E N ( N E G A T I V T E S T A T E )<br />
Nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
muss der Verkaufsprospekt zu allen in der<br />
Verordnung genannten Punkten Angaben enthalten.<br />
Dies gilt auch, wenn die betreffenden Angaben bei<br />
der konkreten angebotenen Vermögensanlage nicht<br />
einschlägig sind oder aus sonstigen Gründen nicht<br />
gemacht werden können (sog. Negativ-Testate). Aus<br />
diesem Grunde weist die Prospektverantwortliche<br />
auf Folgendes hin (§§ ohne nähere Bezeichnung<br />
sind im Folgenden solche der Vermögensanlagen-<br />
Verkaufsprospektverordnung):<br />
§ 2 Abs. 1 S. 5: Der Verkaufsprospekt ist in deutscher<br />
Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />
einer anderen in internationalen Finanzkreisen<br />
gebräuchlichen Sprache abgefasst. Aus diesem<br />
Grund ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />
nicht erforderlich.<br />
§ 4 S. 1 Nr. 2: Der Anbieter übernimmt nicht die<br />
Zahlung von aus der Vermögensanlage entstehenden<br />
Steuern für den Anleger.<br />
§ 4 S. 1 Nr. 7: Es besteht keine Möglichkeit, die<br />
Zeichnung von Beteiligungen vorzeitig zu schließen.<br />
Nur, sofern ein Anleger die geschuldete Einlage nur<br />
teilweise erbringt, kann der Zeichnungsbetrag um<br />
die geschuldete Leistung gekürzt werden.<br />
§ 4 S. 1 Nr. 8: Die Möglichkeit der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft wird nur in Deutschland angeboten<br />
werden. Das Anbieten von Teilbeträgen in verschiedenen<br />
Staaten ist nicht beabsichtigt.<br />
§ 5 Nr. 3: Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1 Verwaltungs GmbH enthält<br />
bis auf den Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbots<br />
keine weiteren von den gesetzlichen<br />
Regelungen abweichenden Bestimmungen. Mit Ausnahme<br />
der auf den S. 72ff. beschriebenen fehlenden<br />
Beteiligung der Komplementärin am Vermögen und<br />
Ergebnis weist der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
keine von den gesetzlichen Regelungen<br />
abweichenden Bestimmungen im Bezug auf die<br />
Komplementärin auf.<br />
114<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
§ 5 Nr. 6: Der Emittent ist kein Konzernunternehmen<br />
der <strong>DCM</strong> AG i.S.d. §§ 18 ff AktG i.V.m. § 290<br />
HGB, weil die <strong>DCM</strong> Service GmbH, die ihrerseits<br />
ein Konzernunternehmen der <strong>DCM</strong> AG ist, nicht zu<br />
mehr als 50% an dem Emittenten beteiligt ist. Im<br />
Übrigen wird die Beteiligung der <strong>DCM</strong> Service<br />
GmbH an dem Emittenten mit dem Beitritt des ersten<br />
Anlegers verwässert.<br />
§ 6 S. 1 Nr. 2: Der Emittent hat bisher keine Wertpapiere<br />
oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des<br />
Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />
§ 6 S. 2 und 3: Da der Emittent keine Aktiengesellschaft<br />
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist,<br />
gibt es keine Wertpapiere, die Gläubigern ein<br />
Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen.<br />
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3: Den Gründungsgesellschaftern<br />
stehen keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
oder sonstige Gesamtbezüge insbesondere keine<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen oder<br />
Nebenleistungen jeder Art außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />
zu.<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3: Die Gründungsgesellschafter<br />
des Emittenten sind über die auf den Seiten 107 und<br />
113 genannte Beteiligung von Herrn Deinböck an<br />
der <strong>DCM</strong> AG, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />
betraut ist, hinaus weder unmittelbar noch<br />
mittelbar an Unternehmen beteiligt, die (1.) mit dem<br />
Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />
sind, (2.) dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen oder (3.) im Zusammenhang mit der<br />
Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Der Emittent ist abhängig von dem<br />
Kaufvertrag über den Erwerb des Flugzeugs, dem<br />
Leasing(-Novations-)-Vertrag über die Vermietung des<br />
Flugzeugs und der Fremdfinanzierungszusage der<br />
fremdfinanzierenden Bank. Ohne die genannten Verträge<br />
ist die Umsetzung des Fondsprospektes nicht<br />
möglich (vgl. S. 78ff.). Hinsichtlich der damit verbun-