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DCM Flugzeugfonds 1

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I<br />

W E I T E R E N A C H D E R V E R M Ö G E N S A N L A G E N -<br />

V E R K A U F S P R O S P E K T V E R O R D N U N G E R F O R -<br />

D E R L I C H E A N G A B E N ( N E G A T I V T E S T A T E )<br />

Nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

muss der Verkaufsprospekt zu allen in der<br />

Verordnung genannten Punkten Angaben enthalten.<br />

Dies gilt auch, wenn die betreffenden Angaben bei<br />

der konkreten angebotenen Vermögensanlage nicht<br />

einschlägig sind oder aus sonstigen Gründen nicht<br />

gemacht werden können (sog. Negativ-Testate). Aus<br />

diesem Grunde weist die Prospektverantwortliche<br />

auf Folgendes hin (§§ ohne nähere Bezeichnung<br />

sind im Folgenden solche der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung):<br />

§ 2 Abs. 1 S. 5: Der Verkaufsprospekt ist in deutscher<br />

Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />

einer anderen in internationalen Finanzkreisen<br />

gebräuchlichen Sprache abgefasst. Aus diesem<br />

Grund ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />

nicht erforderlich.<br />

§ 4 S. 1 Nr. 2: Der Anbieter übernimmt nicht die<br />

Zahlung von aus der Vermögensanlage entstehenden<br />

Steuern für den Anleger.<br />

§ 4 S. 1 Nr. 7: Es besteht keine Möglichkeit, die<br />

Zeichnung von Beteiligungen vorzeitig zu schließen.<br />

Nur, sofern ein Anleger die geschuldete Einlage nur<br />

teilweise erbringt, kann der Zeichnungsbetrag um<br />

die geschuldete Leistung gekürzt werden.<br />

§ 4 S. 1 Nr. 8: Die Möglichkeit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft wird nur in Deutschland angeboten<br />

werden. Das Anbieten von Teilbeträgen in verschiedenen<br />

Staaten ist nicht beabsichtigt.<br />

§ 5 Nr. 3: Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1 Verwaltungs GmbH enthält<br />

bis auf den Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbots<br />

keine weiteren von den gesetzlichen<br />

Regelungen abweichenden Bestimmungen. Mit Ausnahme<br />

der auf den S. 72ff. beschriebenen fehlenden<br />

Beteiligung der Komplementärin am Vermögen und<br />

Ergebnis weist der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

keine von den gesetzlichen Regelungen<br />

abweichenden Bestimmungen im Bezug auf die<br />

Komplementärin auf.<br />

114<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

§ 5 Nr. 6: Der Emittent ist kein Konzernunternehmen<br />

der <strong>DCM</strong> AG i.S.d. §§ 18 ff AktG i.V.m. § 290<br />

HGB, weil die <strong>DCM</strong> Service GmbH, die ihrerseits<br />

ein Konzernunternehmen der <strong>DCM</strong> AG ist, nicht zu<br />

mehr als 50% an dem Emittenten beteiligt ist. Im<br />

Übrigen wird die Beteiligung der <strong>DCM</strong> Service<br />

GmbH an dem Emittenten mit dem Beitritt des ersten<br />

Anlegers verwässert.<br />

§ 6 S. 1 Nr. 2: Der Emittent hat bisher keine Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />

§ 6 S. 2 und 3: Da der Emittent keine Aktiengesellschaft<br />

oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist,<br />

gibt es keine Wertpapiere, die Gläubigern ein<br />

Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen.<br />

§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3: Den Gründungsgesellschaftern<br />

stehen keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

oder sonstige Gesamtbezüge insbesondere keine<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen oder<br />

Nebenleistungen jeder Art außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

zu.<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3: Die Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten sind über die auf den Seiten 107 und<br />

113 genannte Beteiligung von Herrn Deinböck an<br />

der <strong>DCM</strong> AG, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />

betraut ist, hinaus weder unmittelbar noch<br />

mittelbar an Unternehmen beteiligt, die (1.) mit dem<br />

Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />

sind, (2.) dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen oder (3.) im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Der Emittent ist abhängig von dem<br />

Kaufvertrag über den Erwerb des Flugzeugs, dem<br />

Leasing(-Novations-)-Vertrag über die Vermietung des<br />

Flugzeugs und der Fremdfinanzierungszusage der<br />

fremdfinanzierenden Bank. Ohne die genannten Verträge<br />

ist die Umsetzung des Fondsprospektes nicht<br />

möglich (vgl. S. 78ff.). Hinsichtlich der damit verbun-

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