DCM Flugzeugfonds 1
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F<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
dann gültigen USD-10-Jahres-Swapsatzes ermittelt<br />
und fixiert. Die Leasingrate ist jeweils am 1. Tag des<br />
Kalendermonats vorschüssig für den laufenden<br />
Kalendermonat fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug<br />
fallen taggenau zu ermittelnde Verzugszinsen in<br />
Höhe von 2% über dem auf Monatsbasis zu ermittelnden<br />
USD LIBOR an.<br />
Der Leasingnehmer kann allerdings noch vor Auslieferung<br />
und Übernahme des Flugzeugs zwischen<br />
zwei möglichen weiteren Methoden zur Berechnung<br />
und Festsetzung der Leasingraten wählen. Die Leasingraten<br />
sind danach, entsprechend der vom Leasingnehmer<br />
ausgeübten Option, entweder auf der<br />
Grundlage variabler Zinsen (USD-Floating-Rent)<br />
oder auf der Grundlage fixer Eurozinssätze (EUR-<br />
Fixed-Rent) zu berechnen. Der Leasingnehmer kann<br />
die Optionen bis 60 Tage vor Flugzeugauslieferung<br />
ausüben und die Fondsgesellschaft auffordern, der<br />
Entscheidungsfindung dienende Mietkalkulationsgrundlagen<br />
vorzulegen. Die EUR-Fixed-Rent Option<br />
kann nur hinsichtlich des Teils der Leasingraten ausgeübt<br />
werden, der der Tilgung und Verzinsung des<br />
Tilgungsdarlehens dient. Entsprechend der ausgeübten<br />
Option wird die Fondsgesellschaft ihre Finanzierung<br />
letztlich eindecken (vgl. dazu oben unter 4.).<br />
Die Ausübung einer der beiden Optionen durch den<br />
Leasingnehmer wird die Wirtschaftlichkeit des Leasingengagements<br />
aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />
aber nicht beeinflussen, d.h. der Tilgungsverlauf der<br />
Darlehen und die der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />
stehenden Beträge zur Begleichung ihrer laufenden<br />
Kosten und zur Erfüllung der prognosegemäßen<br />
Auszahlungen an die Anleger werden durch die<br />
Optionsausübung nicht beeinträchtigt.<br />
6.2.4. Vertragsgemäßer Versicherungsschutz<br />
Der vertraglich definierte Versicherungsschutz<br />
umfasst zum einen eine Allgefahren-Kaskoversicherung,<br />
die den Totalverlust und sonstige Schäden am<br />
Flugzeugrumpf, den Triebwerken und allen übrigen<br />
Flugzeugkomponenten mit vertraglich definierten<br />
Mindestsummen (Flugzeugkaufpreis abzüglich<br />
bestimmter Abschlagsbeträge über die Laufzeit des<br />
Leasingvertrags) abdeckt. Die Allgefahren-Kaskover-<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
sicherung muss generell alle Schadensereignisse<br />
umfassen, die dem Luftfahrt-Branchenstandard entsprechen<br />
und am aktuellen Versicherungsmarkt nach<br />
wirtschaftlichen Kriterien versicherbar sind. Der<br />
Selbstbehalt in der Kaskoversicherung für den Flugzeugrumpf<br />
darf USD 1.000.000 nicht überschreiten.<br />
Für Schäden am Flugzeug, die durch Einwirkung<br />
von chemischen, biologischen oder biochemischen<br />
Stoffen oder durch nukleare Explosionen oder Verseuchung<br />
verursacht werden, besteht derzeit eine<br />
der Höhe nach eingeschränkte Versicherungsdeckung.<br />
Der Leasingnehmer hat zum anderen eine branchenübliche<br />
Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche<br />
eine Schadensdeckung für ein Einzelschadensereignis<br />
(„Combined Single Limit“) in Höhe von mindestens<br />
USD 800.000.000 aufweisen muss. Die Versicherungsdeckung<br />
umfasst alle Personen- und<br />
Sachschäden, u.a. auch Schäden an der Fracht und<br />
Postsendungen, die am aktuellen Versicherungsmarkt<br />
nach wirtschaftlichen Kriterien versicherbar sind.<br />
Die versicherten Risiken und die Versicherungsausschlüsse<br />
bestimmen sich im Einzelnen nach den<br />
hierfür maßgeblichen Lloyds-Standards. Der Leasingnehmer<br />
ist verpflichtet, den vertragsgemäßen<br />
Bestand des Versicherungsschutzes durch Versicherungszertifikate<br />
jederzeit nachzuweisen. Die Versicherungszertifikate<br />
müssen die Fondsgesellschaft als<br />
Mitbegünstigte benennen; Zahlungsempfänger von<br />
Versicherungsleistungen unter der Kaskoversicherung<br />
im Fall eines Totalverlustes ist allerdings der<br />
Sicherheitentreuhänder, solange Finanzierungsdarlehen<br />
valutieren.<br />
Der Leasingvertrag bestimmt ferner, dass das Flugzeug<br />
bei nicht vorhandenem oder ungenügendem<br />
Versicherungsschutz nicht bewegt werden darf; die<br />
Fondsgesellschaft oder der Sicherheitentreuhänder<br />
können geeignete Maßnahmen zur Stilllegung des<br />
Flugzeugs ergreifen.<br />
Die in das Versicherungskonzept eingebundenen<br />
Versicherer und Versicherungsmakler müssen eine