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DCM Flugzeugfonds 1

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Gesamtbild der Verhältnisse keine originär gewerbliche<br />

Tätigkeit der Fondsgesellschaft vor.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch keine gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG. Eine Personengesellschaft ist (nur) dann<br />

gewerblich geprägt, wenn ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende<br />

Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die<br />

nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung<br />

befugt sind. Nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />

Gesellschaftsvertrages sind neben der Komplementärin<br />

der Fondsgesellschaft auch die Kommanditisten<br />

Johann Deinböck und <strong>DCM</strong> Service GmbH zur Vertretung<br />

der Gesellschaft berechtigt.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr.<br />

7 EStG<br />

Die Zinserträge der Fondsgesellschaft aus der Anlage<br />

der geplanten und zur allgemeinen Risikovorsorge<br />

unterhaltenen Liquiditätsreserve stellen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 7<br />

EStG dar, da insoweit kein enger wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang mit dem Vermieten bzw. Verleasen<br />

des Flugzeugs besteht. Den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung zuzuordnen wären hingegen<br />

Zinserträge, die aus einer spezifischen Wartungskostenrücklage<br />

erzielt würden, sofern ein künftige Mieter<br />

im Rahmen einer Anschlussvermietung verpflichtet<br />

wäre, Wartungskostenvorauszahlungen zu leisten.<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen einem pauschalen<br />

Abgeltungssteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags.<br />

Bei ausländischen Kapitalerträgen findet<br />

kein inländischer Quellensteuerabzug statt; die<br />

ausländischen Kapitalerträge sind im Rahmen des<br />

Veranlagungsverfahrens zu deklarieren und unterliegen<br />

einem Steuersatz von 25%. Ein Werbungskostenabzug<br />

ist auf Ebene der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />

Auf Gesellschafterebene kann der Sparer-<br />

Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602<br />

bei zusammen veranlagten Ehegatten geltend<br />

gemacht werden, sofern dieser nicht bereits ander-<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

weitig Verwendung findet. Liegt der persönliche Einkommenssteuersatz<br />

des Anlegers unter 25%, kann<br />

dieser die Veranlagung wählen.<br />

Nicht in Deutschland erzielte Kapitalerträge können<br />

einem ausländischen Quellensteuerabzug unterliegen.<br />

Ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge<br />

sind auf die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich<br />

anrechenbar, auch im Rahmen der Abgeltungssteuer.<br />

Überschusserzielungsabsicht<br />

Die steuerliche Anerkennung der Vermietungseinkünfte<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger setzt<br />

voraus, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch<br />

die Anleger mit Überschusserzielungsabsicht handeln.<br />

Erforderlich ist die Absicht, über den Zeitraum<br />

der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft einen<br />

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

zu erzielen (Totalüberschuss). Bei Überschusseinkünften<br />

sind für die Ermittlung des Totalüberschusses<br />

nur die laufenden Vermietungseinkünfte zu<br />

berücksichtigen; etwaige Veräußerungsgewinne sind<br />

nicht in die Prognose einzubeziehen, unabhängig<br />

davon, ob ggf. ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft<br />

gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund einer<br />

Veräußerung binnen eines Zeitraums von zehn Jahren<br />

nach Anschaffung vorliegt (BMF-Schreiben vom<br />

08.10.2004, BStBl. I 2004, 933).<br />

Nach Maßgabe der steuerlichen Ergebnisprognose<br />

wird die Fondsgesellschaft allein aus der Vermietung<br />

des Flugzeugs einen Totalüberschuss ab dem Jahr<br />

2024 erzielen. Eine Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />

der Fondsgesellschaft scheidet somit<br />

aus bzw. wäre nur dann als Risiko zu beschreiben,<br />

wenn die Fondsgesellschafter planwidrig eine vorzeitige<br />

Veräußerung des Flugzeugs herbeiführen<br />

würden.<br />

Auf Ebene des einzelnen Anlegers kann die Überschusserzielungsabsicht<br />

insbesondere dann aberkannt<br />

werden, wenn er seine Beteiligung ganz oder<br />

teilweise fremdfinanziert und die auf ihn entfallenden<br />

steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

95<br />

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