DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
DCM Flugzeugfonds 1
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Gesamtbild der Verhältnisse keine originär gewerbliche<br />
Tätigkeit der Fondsgesellschaft vor.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch keine gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2<br />
EStG. Eine Personengesellschaft ist (nur) dann<br />
gewerblich geprägt, wenn ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende<br />
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die<br />
nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung<br />
befugt sind. Nach Maßgabe des abgeschlossenen<br />
Gesellschaftsvertrages sind neben der Komplementärin<br />
der Fondsgesellschaft auch die Kommanditisten<br />
Johann Deinböck und <strong>DCM</strong> Service GmbH zur Vertretung<br />
der Gesellschaft berechtigt.<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr.<br />
7 EStG<br />
Die Zinserträge der Fondsgesellschaft aus der Anlage<br />
der geplanten und zur allgemeinen Risikovorsorge<br />
unterhaltenen Liquiditätsreserve stellen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 7<br />
EStG dar, da insoweit kein enger wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang mit dem Vermieten bzw. Verleasen<br />
des Flugzeugs besteht. Den Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung zuzuordnen wären hingegen<br />
Zinserträge, die aus einer spezifischen Wartungskostenrücklage<br />
erzielt würden, sofern ein künftige Mieter<br />
im Rahmen einer Anschlussvermietung verpflichtet<br />
wäre, Wartungskostenvorauszahlungen zu leisten.<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen einem pauschalen<br />
Abgeltungssteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags.<br />
Bei ausländischen Kapitalerträgen findet<br />
kein inländischer Quellensteuerabzug statt; die<br />
ausländischen Kapitalerträge sind im Rahmen des<br />
Veranlagungsverfahrens zu deklarieren und unterliegen<br />
einem Steuersatz von 25%. Ein Werbungskostenabzug<br />
ist auf Ebene der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />
Auf Gesellschafterebene kann der Sparer-<br />
Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. EUR 1.602<br />
bei zusammen veranlagten Ehegatten geltend<br />
gemacht werden, sofern dieser nicht bereits ander-<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
weitig Verwendung findet. Liegt der persönliche Einkommenssteuersatz<br />
des Anlegers unter 25%, kann<br />
dieser die Veranlagung wählen.<br />
Nicht in Deutschland erzielte Kapitalerträge können<br />
einem ausländischen Quellensteuerabzug unterliegen.<br />
Ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge<br />
sind auf die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich<br />
anrechenbar, auch im Rahmen der Abgeltungssteuer.<br />
Überschusserzielungsabsicht<br />
Die steuerliche Anerkennung der Vermietungseinkünfte<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger setzt<br />
voraus, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch<br />
die Anleger mit Überschusserzielungsabsicht handeln.<br />
Erforderlich ist die Absicht, über den Zeitraum<br />
der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft einen<br />
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
zu erzielen (Totalüberschuss). Bei Überschusseinkünften<br />
sind für die Ermittlung des Totalüberschusses<br />
nur die laufenden Vermietungseinkünfte zu<br />
berücksichtigen; etwaige Veräußerungsgewinne sind<br />
nicht in die Prognose einzubeziehen, unabhängig<br />
davon, ob ggf. ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft<br />
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund einer<br />
Veräußerung binnen eines Zeitraums von zehn Jahren<br />
nach Anschaffung vorliegt (BMF-Schreiben vom<br />
08.10.2004, BStBl. I 2004, 933).<br />
Nach Maßgabe der steuerlichen Ergebnisprognose<br />
wird die Fondsgesellschaft allein aus der Vermietung<br />
des Flugzeugs einen Totalüberschuss ab dem Jahr<br />
2024 erzielen. Eine Aberkennung der Überschusserzielungsabsicht<br />
der Fondsgesellschaft scheidet somit<br />
aus bzw. wäre nur dann als Risiko zu beschreiben,<br />
wenn die Fondsgesellschafter planwidrig eine vorzeitige<br />
Veräußerung des Flugzeugs herbeiführen<br />
würden.<br />
Auf Ebene des einzelnen Anlegers kann die Überschusserzielungsabsicht<br />
insbesondere dann aberkannt<br />
werden, wenn er seine Beteiligung ganz oder<br />
teilweise fremdfinanziert und die auf ihn entfallenden<br />
steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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