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DCM Flugzeugfonds 1

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Die Vorsteuerabzugsberechtigung des leistenden<br />

Unternehmers ist aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 1a<br />

UStG ungeachtet der Steuerbefreiung der Ausgangsumsätze<br />

dennoch gegeben, so dass die Fondsgesellschaft<br />

zum grundsätzlich uneingeschränkten Vorsteuerabzug<br />

aus den ihr entstehenden Kosten in der<br />

Investitions- und Vermietungsphase berechtigt ist.<br />

Nach älterer Rechtsprechung und Sichtweise der<br />

Finanzverwaltung war der Vorsteuerabzug einer<br />

Publikumsfondsgesellschaft allerdings ausgeschlossen<br />

in Bezug auf Eingangsleistungen, die mit der<br />

Ausgabe von Kommanditanteilen in Zusammenhang<br />

stehen. Diese Eingangsleistungen wurden den steuerfreien<br />

Umsätzen gem. § 4 Nr. 8f UStG zugeordnet.<br />

Inhaltlich betraf dies die gesondert in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuerbeträge für Gründungs-,<br />

Konzeptions-, Beratungs-, Marketing- und Vertriebskosten<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 10. August 1998,<br />

DStR 1998, S. 1358). Diese Qualifikation wurde im<br />

Anschluss an eine EuGH-Entscheidung durch den<br />

BFH aufgegeben (BFH V R 32/00 vom 01.07.2004).<br />

Der Vorsteuerabzug aus solchen Kosten richtet sich<br />

nunmehr nach der allgemeinen umsatzsteuerlichen<br />

Würdigung der Ausgangsumsätze; eine Fondsgesellschaft<br />

mit ausschließlich steuerpflichtigen oder steuerfreien,<br />

aber den Vorsteuerabzug erlaubenden Ausgangsumsätzen<br />

kann folglich auch den vollen Vorsteuerabzug<br />

aus den in Anspruch genommenen Initialleistungen<br />

tätigen.<br />

Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen<br />

eines Gesellschafters an die Gesellschaft<br />

setzt nach Ansicht der Finanzverwaltung das<br />

Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen<br />

der erbrachten Leistung und dem empfangenen<br />

Sonderentgelt voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich<br />

der vereinbarten Geschäftsführungshonorare<br />

der beteiligten Gesellschafter gegeben. Haftungsvergütungen<br />

einer Personengesellschaft an einen<br />

persönlich haftenden Gesellschafter sind hingegen<br />

mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar.<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

4. Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist nach Auffassung des Prospektherausgebers<br />

und seiner steuerlichen Berater<br />

kein Gewerbebetrieb und sie unterliegt mithin auch<br />

nicht der Gewerbesteuerpflicht.<br />

5. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft im Wege einer Erbschaft oder<br />

Schenkung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

gem. § 1 Abs. 1 ErbStG. Da es sich um einen<br />

Anteil an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft<br />

handelt, sind die erbschaftsteuerlichen<br />

Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht einschlägig.<br />

Der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG<br />

als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die anteilig<br />

als übertragen geltenden Wirtschaftsgüter werden<br />

gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG<br />

mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die mit den als<br />

übertragen geltenden Wirtschaftsgütern zusammenhängenden<br />

Schulden der vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft sind in anteiliger Höhe in<br />

Abzug zu bringen. Der so ermittelte Vermögenswert<br />

wird dem Erben bzw. Beschenkten anteilig zugerechnet,<br />

d.h. entsprechend der Beteiligungsquote,<br />

die der übertragene Anteil vermittelt.<br />

Ob und wie sich die dargestellten Bewertungsgrundsätze<br />

im Rahmen der derzeit zwischen den Koalitionsfraktionen<br />

verhandelten Erbschaftsteuerreform<br />

ändern werden, bleibt abzuwarten. Die Bewertung<br />

der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile an<br />

der Fondsgesellschaft sollte von etwaigen Neuregelungen<br />

allerdings nicht betroffen sein, da sie bereits<br />

nach derzeit geltendem Recht zum gemeinen Wert<br />

als derzeitig und auch künftig geltende Bewertungsobergrenze<br />

vorzunehmen ist.<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

101<br />

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