DCM Flugzeugfonds 1
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Die Vorsteuerabzugsberechtigung des leistenden<br />
Unternehmers ist aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 1a<br />
UStG ungeachtet der Steuerbefreiung der Ausgangsumsätze<br />
dennoch gegeben, so dass die Fondsgesellschaft<br />
zum grundsätzlich uneingeschränkten Vorsteuerabzug<br />
aus den ihr entstehenden Kosten in der<br />
Investitions- und Vermietungsphase berechtigt ist.<br />
Nach älterer Rechtsprechung und Sichtweise der<br />
Finanzverwaltung war der Vorsteuerabzug einer<br />
Publikumsfondsgesellschaft allerdings ausgeschlossen<br />
in Bezug auf Eingangsleistungen, die mit der<br />
Ausgabe von Kommanditanteilen in Zusammenhang<br />
stehen. Diese Eingangsleistungen wurden den steuerfreien<br />
Umsätzen gem. § 4 Nr. 8f UStG zugeordnet.<br />
Inhaltlich betraf dies die gesondert in Rechnung<br />
gestellten Umsatzsteuerbeträge für Gründungs-,<br />
Konzeptions-, Beratungs-, Marketing- und Vertriebskosten<br />
(vgl. BMF-Schreiben vom 10. August 1998,<br />
DStR 1998, S. 1358). Diese Qualifikation wurde im<br />
Anschluss an eine EuGH-Entscheidung durch den<br />
BFH aufgegeben (BFH V R 32/00 vom 01.07.2004).<br />
Der Vorsteuerabzug aus solchen Kosten richtet sich<br />
nunmehr nach der allgemeinen umsatzsteuerlichen<br />
Würdigung der Ausgangsumsätze; eine Fondsgesellschaft<br />
mit ausschließlich steuerpflichtigen oder steuerfreien,<br />
aber den Vorsteuerabzug erlaubenden Ausgangsumsätzen<br />
kann folglich auch den vollen Vorsteuerabzug<br />
aus den in Anspruch genommenen Initialleistungen<br />
tätigen.<br />
Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen<br />
eines Gesellschafters an die Gesellschaft<br />
setzt nach Ansicht der Finanzverwaltung das<br />
Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen<br />
der erbrachten Leistung und dem empfangenen<br />
Sonderentgelt voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich<br />
der vereinbarten Geschäftsführungshonorare<br />
der beteiligten Gesellschafter gegeben. Haftungsvergütungen<br />
einer Personengesellschaft an einen<br />
persönlich haftenden Gesellschafter sind hingegen<br />
mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar.<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
4. Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaft ist nach Auffassung des Prospektherausgebers<br />
und seiner steuerlichen Berater<br />
kein Gewerbebetrieb und sie unterliegt mithin auch<br />
nicht der Gewerbesteuerpflicht.<br />
5. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft im Wege einer Erbschaft oder<br />
Schenkung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
gem. § 1 Abs. 1 ErbStG. Da es sich um einen<br />
Anteil an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft<br />
handelt, sind die erbschaftsteuerlichen<br />
Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht einschlägig.<br />
Der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />
gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG<br />
als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die anteilig<br />
als übertragen geltenden Wirtschaftsgüter werden<br />
gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG<br />
mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die mit den als<br />
übertragen geltenden Wirtschaftsgütern zusammenhängenden<br />
Schulden der vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft sind in anteiliger Höhe in<br />
Abzug zu bringen. Der so ermittelte Vermögenswert<br />
wird dem Erben bzw. Beschenkten anteilig zugerechnet,<br />
d.h. entsprechend der Beteiligungsquote,<br />
die der übertragene Anteil vermittelt.<br />
Ob und wie sich die dargestellten Bewertungsgrundsätze<br />
im Rahmen der derzeit zwischen den Koalitionsfraktionen<br />
verhandelten Erbschaftsteuerreform<br />
ändern werden, bleibt abzuwarten. Die Bewertung<br />
der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile an<br />
der Fondsgesellschaft sollte von etwaigen Neuregelungen<br />
allerdings nicht betroffen sein, da sie bereits<br />
nach derzeit geltendem Recht zum gemeinen Wert<br />
als derzeitig und auch künftig geltende Bewertungsobergrenze<br />
vorzunehmen ist.<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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