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DCM Flugzeugfonds 1

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

im vorbezeichneten Umfang verlangen kann. Ferner<br />

bedarf nach der Sicherungsabrede jegliche Änderung<br />

der FSA und der hieraus bestehenden gegenseitigen<br />

Verpflichtungen der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung des Leasinggebers, soweit durch die<br />

Änderungen die Zahlungsverpflichtungen der FSA<br />

Parteien unter den FSA beeinträchtigt werden.<br />

Der Bestand und die Durchführung der FSAs sowie<br />

der Sicherungsabtretung werden von einer etwaigen<br />

Nutzungsüberlassung des Flugzeugs an Dritte nicht<br />

berührt.<br />

Die Flight Service Agreements und die Sicherungsabtretung<br />

unterliegen deutschem Recht.<br />

6.4. FSA Direct Agreement zwischen<br />

Lufthansa Cargo AG, DHL International<br />

GmbH und Deucalion Capital VII Limited<br />

Neben dem mit dem Leasingnehmer abgeschlossenen<br />

Flight Services Agreements samt Assignment<br />

Agreement haben die FSA Parteien am 30.11.2007<br />

zur Sicherung ihrer Interessen auch einen unmittelbaren<br />

Vertrag mit Deucalion abgeschlossen, den die<br />

Fondsgesellschaft am 24. Juni 2008 im Zuge der Vertragsnovation<br />

übernommen hat. Der Vertrag unterliegt<br />

englischem Recht.<br />

Gegenstand dieses Vertrags ist im Fall einer außerordentlichen<br />

vorzeitigen Vertragsbeendigung nach leasingvertraglicher<br />

Definition (außer in Fällen eines<br />

Totalverlusts des Flugzeugs) die Einräumung verschiedener<br />

Optionen zugunsten der FSA Parteien.<br />

Die Ausübung der Optionen ist an die Erfüllung<br />

einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So müssen<br />

die FSA Parteien auf der Grundlage einer unwiderruflichen,<br />

selbständigen und erstrangigen Verpflichtung<br />

sämtliche Beträge an den Leasinggeber<br />

zahlen, die bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der<br />

Option unter dem Leasingvertrag fällig und zahlbar<br />

sind, sofern und soweit solche Zahlungen nicht<br />

durch AeroLogic erfolgen. Die FSA Parteien haben<br />

darüber hinaus dem Leasinggeber die Kosten für die<br />

Sicherstellung, Verwahrung, Wartung und Aufrechterhaltung<br />

der Versicherungen zu erstatten oder diese<br />

86<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

Maßnahmen auf Wunsch des Leasinggebers selbst<br />

vorzunehmen.<br />

Unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen<br />

stehen den Vertragsparteien des FSA Direct<br />

Agreements folgende Optionen zu:<br />

■ zugunsten des Leasinggebers: Recht auf Benennung<br />

eines anderen Leasingnehmers/Betreibers<br />

des Flugzeugs, der bereit ist in den Leasingvertrag<br />

und in die Flight Service Agreements zu gleichen<br />

Bedingungen einzutreten; dies setzt allerdings<br />

die gemeinsame Zustimmung der FSA Parteien<br />

voraus;<br />

■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />

auf Benennung eines anderen Leasingnehmers/Betreibers<br />

des Flugzeugs, der bereit ist in<br />

den Leasingvertrag und in die Flight Service<br />

Agreements zu gleichen Bedingungen einzutreten;<br />

dies setzt allerdings die Zustimmung des Leasinggebers<br />

voraus (mit der Maßgabe, dass jedenfalls<br />

eine der beiden FSA Parteien als Nachfolger<br />

seitens des Leasinggebers zu akzeptieren ist);<br />

■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />

auf Benennung einer FSA Partei als unmittelbarer<br />

Leasingnehmer zu unveränderten Konditionen;<br />

■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />

auf vorzeitige Beendigung der Flight Service<br />

Agreements („FSA Walk-Away Option“).<br />

Im Falle der Ausübung der FSA Walk-Away Option<br />

sind die FSA Parteien verpflichtet, den Leasinggeber<br />

für die aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden<br />

Kosten und Verluste zu entschädigen.<br />

Ohne Einschränkung der vollständigen Entschädigungspflicht<br />

haben die FSA Parteien bei Ausübung<br />

dieser Option auf Anforderung des Leasinggebers<br />

eine anrechenbare Abschlagszahlung in folgender<br />

Höhe zu leisten: Der höhere Betrag aus<br />

■ der im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung<br />

noch ausstehenden Darlehensvaluta hinsichtlich<br />

des beanspruchten Tilgungsdarlehens<br />

und<br />

■ dem niedrigeren Betrag aus entweder (i) 36

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