DCM Flugzeugfonds 1
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F<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
im vorbezeichneten Umfang verlangen kann. Ferner<br />
bedarf nach der Sicherungsabrede jegliche Änderung<br />
der FSA und der hieraus bestehenden gegenseitigen<br />
Verpflichtungen der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung des Leasinggebers, soweit durch die<br />
Änderungen die Zahlungsverpflichtungen der FSA<br />
Parteien unter den FSA beeinträchtigt werden.<br />
Der Bestand und die Durchführung der FSAs sowie<br />
der Sicherungsabtretung werden von einer etwaigen<br />
Nutzungsüberlassung des Flugzeugs an Dritte nicht<br />
berührt.<br />
Die Flight Service Agreements und die Sicherungsabtretung<br />
unterliegen deutschem Recht.<br />
6.4. FSA Direct Agreement zwischen<br />
Lufthansa Cargo AG, DHL International<br />
GmbH und Deucalion Capital VII Limited<br />
Neben dem mit dem Leasingnehmer abgeschlossenen<br />
Flight Services Agreements samt Assignment<br />
Agreement haben die FSA Parteien am 30.11.2007<br />
zur Sicherung ihrer Interessen auch einen unmittelbaren<br />
Vertrag mit Deucalion abgeschlossen, den die<br />
Fondsgesellschaft am 24. Juni 2008 im Zuge der Vertragsnovation<br />
übernommen hat. Der Vertrag unterliegt<br />
englischem Recht.<br />
Gegenstand dieses Vertrags ist im Fall einer außerordentlichen<br />
vorzeitigen Vertragsbeendigung nach leasingvertraglicher<br />
Definition (außer in Fällen eines<br />
Totalverlusts des Flugzeugs) die Einräumung verschiedener<br />
Optionen zugunsten der FSA Parteien.<br />
Die Ausübung der Optionen ist an die Erfüllung<br />
einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So müssen<br />
die FSA Parteien auf der Grundlage einer unwiderruflichen,<br />
selbständigen und erstrangigen Verpflichtung<br />
sämtliche Beträge an den Leasinggeber<br />
zahlen, die bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der<br />
Option unter dem Leasingvertrag fällig und zahlbar<br />
sind, sofern und soweit solche Zahlungen nicht<br />
durch AeroLogic erfolgen. Die FSA Parteien haben<br />
darüber hinaus dem Leasinggeber die Kosten für die<br />
Sicherstellung, Verwahrung, Wartung und Aufrechterhaltung<br />
der Versicherungen zu erstatten oder diese<br />
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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
Maßnahmen auf Wunsch des Leasinggebers selbst<br />
vorzunehmen.<br />
Unter den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen<br />
stehen den Vertragsparteien des FSA Direct<br />
Agreements folgende Optionen zu:<br />
■ zugunsten des Leasinggebers: Recht auf Benennung<br />
eines anderen Leasingnehmers/Betreibers<br />
des Flugzeugs, der bereit ist in den Leasingvertrag<br />
und in die Flight Service Agreements zu gleichen<br />
Bedingungen einzutreten; dies setzt allerdings<br />
die gemeinsame Zustimmung der FSA Parteien<br />
voraus;<br />
■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />
auf Benennung eines anderen Leasingnehmers/Betreibers<br />
des Flugzeugs, der bereit ist in<br />
den Leasingvertrag und in die Flight Service<br />
Agreements zu gleichen Bedingungen einzutreten;<br />
dies setzt allerdings die Zustimmung des Leasinggebers<br />
voraus (mit der Maßgabe, dass jedenfalls<br />
eine der beiden FSA Parteien als Nachfolger<br />
seitens des Leasinggebers zu akzeptieren ist);<br />
■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />
auf Benennung einer FSA Partei als unmittelbarer<br />
Leasingnehmer zu unveränderten Konditionen;<br />
■ zugunsten der FSA Parteien gemeinsam: Recht<br />
auf vorzeitige Beendigung der Flight Service<br />
Agreements („FSA Walk-Away Option“).<br />
Im Falle der Ausübung der FSA Walk-Away Option<br />
sind die FSA Parteien verpflichtet, den Leasinggeber<br />
für die aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden<br />
Kosten und Verluste zu entschädigen.<br />
Ohne Einschränkung der vollständigen Entschädigungspflicht<br />
haben die FSA Parteien bei Ausübung<br />
dieser Option auf Anforderung des Leasinggebers<br />
eine anrechenbare Abschlagszahlung in folgender<br />
Höhe zu leisten: Der höhere Betrag aus<br />
■ der im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung<br />
noch ausstehenden Darlehensvaluta hinsichtlich<br />
des beanspruchten Tilgungsdarlehens<br />
und<br />
■ dem niedrigeren Betrag aus entweder (i) 36