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DCM Flugzeugfonds 1

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

Flugzeug stilllegen zu lassen sowie in Besitz zu nehmen.<br />

Vorrangig zu beachten sind allerdings die<br />

Regelungen im FSA-Agreement (vgl. nachfolgend<br />

unter 5.4.).<br />

Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund<br />

einer Vertragsverletzung ist der Leasingnehmer<br />

verpflichtet, den Leasinggeber für alle unmittelbar<br />

oder mittelbar als Folge der Vertragsverletzung entstandenen<br />

Schäden zu entschädigen. Dieser Schaden<br />

beinhaltet u.a. sämtliche fälligen und zahlbaren Leasingraten<br />

und damit zusammenhängenden zusätzlichen<br />

Kosten, sämtliche für eine vertragsgemäße Rückgabe<br />

des Flugzeugs erforderliche Kosten, der dem<br />

Leasinggeber bei einem ausbleibenden Anschlussleasingvertrag<br />

oder einem Anschlussleasingvertrag zu<br />

schlechteren Konditionen entstehende Schaden, sämtliche<br />

in Zusammenhang mit der Wiederinbesitznahme<br />

und ordnungsgemäßen Rückgabe des Flugzeugs<br />

anfallende Kosten einschließlich der entstehenden<br />

Anwaltskosten, Steuern und Registrierungsgebühren.<br />

Der Leasinggeber ist verpflichtet, in zumutbarem<br />

Umfang zu einer Schadensminderung beizutragen.<br />

6.2.8 Rückgabe des Flugzeugs in „Full Life<br />

Condition“ bei Vertragsablauf<br />

Bei Ablauf des Vertrags ist der Leasingnehmer zur<br />

Rückgabe des lastenfreien Flugzeugs am Flughafen<br />

Leipzig/Halle verpflichtet. Die Rückgabe hat entsprechend<br />

den vertraglichen Bestimmungen und<br />

einschließlich der vollständigen und ordnungsgemäßen<br />

Flugzeugdokumente zu erfolgen. Eine vertragsgemäße<br />

Rückgabe des Flugzeugs setzt u.a. voraus:<br />

■ Durchführung einer zufrieden stellenden Bodeninspektion<br />

und eines ebensolchen Testflugs<br />

durch den Beauftragten des Leasinggebers<br />

■ Schadens- und korrosionsfreier Zustand des<br />

Flugzeugrumpfes<br />

■ Vorliegen eines gültigen Flugtauglichkeitszertifikates<br />

sowie einer gültigen Exportlizenz<br />

■ Vorliegen lückenloser Wartungsnachweise<br />

■ Unmittelbar vor Rückgabe erfolgter C-Check<br />

■ Definierte Mindestrestlebensdauer der Triebwerke<br />

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<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

■ Definierte Mindestrestlebensdauer des Fahrwerks<br />

und weiterer spezifischer Flugzeugkomponenten<br />

Für den Verbrauch der zulässigen Betriebsdauer<br />

bzw. Betriebsstunden des Flugzeugrumpfes, der<br />

Triebwerke und bestimmter weiterer Flugzeugkomponenten<br />

im Zeitpunkt der Rückgabe hat der Leasingnehmer<br />

einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.<br />

Grundlage der Ermittlung der Ausgleichszahlung ist<br />

ein Vergleich zwischen dem Abnutzungswert und<br />

dem Neuwert der entsprechenden Teile. Entsprechend<br />

wird die Höhe der Ausgleichszahlung anhand<br />

einer bestimmten vertraglich vereinbarten Formel<br />

nach dem Verhältnis von tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

und Restnutzungsdauer einerseits und dem Wert<br />

des abgenutzten Teils zum Neu- bzw. Ersatzwert des<br />

Teils andererseits ermittelt.<br />

Sofern der Leasingnehmer seine Pflichten in Zusammenhang<br />

mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des<br />

Flugzeuges nicht vollständig erfüllt hat, hat der Leasingeber<br />

das Recht, vom Leasingnehmer umgehende<br />

Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bei Fortzahlung<br />

der Leasingraten zu verlangen. Alternativ kann<br />

der Leasinggeber vom Leasingnehmer die Übergabe<br />

des Flugzeuges und die Zahlung eines Entschädigungsbetrags<br />

zur Abdeckung derjenigen Kosten fordern,<br />

die für eine Instandsetzung in eigener Beauftragung<br />

durch den Leasinggeber anfallen. Ferner hat<br />

der Leasingnehmer das Flugzeug zu deregistrieren<br />

sowie dem Leasinggeber sämtliche für eine Neuregistrierung<br />

erforderlichen Dokumente zu übergeben.<br />

Mit erfolgter ordnungsgemäßer Rückgabe des Flugzeugs<br />

erhält der Leasingnehmer ein dies bestätigendes<br />

Rückgabezertifikat.<br />

6.3. Flight Services Agreements zwischen der<br />

Leasingnehmer und DHL International GmbH<br />

und Lufthansa Cargo AG (FSA Parteien)<br />

Die DHL International GmbH und die Lufthansa<br />

Cargo AG (FSA Parteien) haben mit dem Leasingnehmer<br />

am 10.12.2007 je ein sog. „Flight Services<br />

Agreement“ (FSA´s) abgeschlossen, aufgrund derer<br />

der Leasingnehmer als Betreiber der Flugzeuge den<br />

FSA Parteien planmäßige und außerplanmäßige Luft-

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